Das AG verwarf den Einspruch des Betroffenen, nachdem dieser nicht zur Hauptverhandlung erschienen war. Nachdem ein vor Ergehen des Urteils beim Gericht eingegangenes Telefax des Verteidigers, in dem die Entbindung des Betroffenen vom persönlichen Erscheinens beantragt wurde, nach Erlass des Urteils vorgelegt wurde, gewährte das AG dem Betroffenen von Amtswegen die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Der Betroffene rügt mit dem Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde die Verletzung seines rechtlichen Gehörs. Das OLG Bamberg hält den Antrag für unzulässig, da das Urteil des AG durch die gewährte Wiedereinsetzung hinfällig geworden sei. § 74 Abs. 4 Satz 1 OWiG sei über den Wortlaut hinaus so zu verstehen, dass gegen ein Verwerfungsurteil (§ 74 Abs. 2 OWiG) auch von Amts wegen die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden kann.

OLG Bamberg, Beschluss vom 03.09.2018 – 3 Ss OWi 1108/18

I. Der Antrag des Betroffenen auf Zulassung der Rechtsbeschwerde gegen das Urteil des Amtsgerichts vom 15. Februar 2018 wird als unzulässig verworfen.

II. Der Betroffene hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

I.

Die Zentrale Bußgeldstelle im Bayerischen Polizeiverwaltungsamt setzte gegen den Betroffenen mit Bußgeldbescheid vom 15.05.2017 wegen fahrlässiger Abstandsunterschreitung gemäß §§ 4 Abs. 1, 49 StVO i.V.m. Nr. 12.6.1 BKat eine Geldbuße in Höhe von 110 Euro fest. Den hiergegen gerichteten Einspruch des Betroffenen verwarf das Amtsgericht mit in Abwesenheit des Betroffenen und seines Verteidigers ergangenem Urteil vom 15.02.2018 nach § 74 Abs. 2 OWiG. Mit Beschluss vom 06.03.2018 gewährte das Amtsgericht dem Betroffenen von Amts wegen gegen das Urteil Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 74 Abs. 4 OWiG. Zur Begründung führte das Amtsgericht aus, dass die Verteidigung mit Fax vom 15.02.2018, eingegangen bei Gericht am gleichen Tag um 10:09 Uhr, beantragt habe, den Betroffenen von der Verpflichtung zum persönlichen Erscheinen in dem auf 11:00 Uhr angesetzten Hauptverhandlungstermin zu entbinden, wobei der Schriftsatz dem Gericht erst nach Urteilserlass um 11:15 Uhr vorgelegt worden sei. Mit seiner Rechtsbeschwerde, deren Zulassung er beantragt, rügt der Betroffene die Verletzung rechtlichen Gehörs. Er stellt ausdrücklich klar, dass er zu keinem Zeitpunkt einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach §§ 74 Abs. 4 OWiG, 44 ff. StPO gestellt habe und eine Wiedereinsetzung auch nicht wolle. Er wünsche ausschließlich, dass über seinen Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde entschieden werde. Die Generalstaatsanwaltschaft hat beantragt, auf den Antrag des Betroffenen die Rechtsbeschwerde gegen das Urteil zuzulassen, auf die Rechtsbeschwerde das Urteil mit den Feststellungen aufzuheben und die Sache zur neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels an das Amtsgericht zurückzuverweisen.

II.

Der an sich nach § 80 OWiG statthafte Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde ist unzulässig, da das Amtsgericht dem Betroffenen bereits wirksam Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen das in Abwesenheit des Betroffenen verkündete Urteil gewährt hat und dieser durch den damit verbundenen Wegfall des Urteils nicht mehr beschwert ist.

1. Die vom Amtsgericht gewählte Vorgehensweise steht mit § 74 Abs. 4 Satz 1 OWiG im Einklang, auch wenn dort davon die Rede ist, dass der Betroffene auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nachsuchen kann. Es entspricht sowohl verfassungsgerichtlicher (BVerfG [1. Senat], Beschl. v. 24.03.1976 – 1 BvL 7/74 = BVerfGE 42, 42 [52] = NJW 1976, 1839) als auch obergerichtlicher (OLG Düsseldorf, Beschl. v. 28.03.1979 – 2 Ss OWi 89/79 = NJW 1980, 1704 = VRS 57 [1979], 438) Rechtsprechung, welcher im Schrifttum beigetreten worden ist (vgl. KK/Senge OWiG 5. Aufl. § 74 Rn. 48; Göhler-Seitz/Bauer OWiG 17. Aufl. § 74 Rn. 46, 47 a.E., 49), dass gegen ein Verwerfungsurteil nach § 74 Abs. 2 OWiG von Amts wegen Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden kann. Nachdem das Amtsgericht zu der Erkenntnis gelangt war, dass es rechtliches Gehör verletzt hatte, weil es die Voraussetzungen für eine Verwerfungsentscheidung nach § 74 Abs. 2 OWiG verkannt hatte, entsprach das von ihm gewählte Vorgehen pflichtgemäßem richterlichen Ermessen (BVerfGE a.a.O.). Der Antrag des Betroffenen auf Zulassung der Rechtsbeschwerde ohne gleichzeitigen Wiedereinsetzungsantrag schließt dabei die Wiedereinsetzung nicht aus (vgl. OLG Düsseldorf a.a.O.).

2. Die gewährte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand führt zur Unzulässigkeit des Antrags auf Zulassung der Rechtsbeschwerde mangels Beschwer. Durch die Gewährung von Wiedereinsetzung ist das Urteil des Amtsgerichts hinfällig geworden, ohne dass es eines besonderen Ausspruches bedurfte (KK/Senge Rn. 49, Göhler-Seitz/Bauer a.a.O., jeweils m.w.N.). Dies hat zur Folge, dass eine Entscheidung über den Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde nicht mehr möglich ist (KK/Senge a.a.O.).

III.

Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO i.V.m. § 46 Abs. 1 OWiG.