Nach dem OLG Brandenburg können die Grundsätze zum Augenblicksversagen beim Übersehen von Geschwindigkeitsbeschränkungen nicht auf die Situation übertragen werden, wenn ein Fahrzeugführer auf Grund der dünner werdenden Besiedlung davon ausgeht, nicht mehr innerorts unterwegs zu sein. Ein Ausnahmefall, in dem von einem durch den Bußgeldkatalog indizierten Fahrverbot abgesehen werden könnte, liege dann regelmäßig nicht vor. “Vermutet” der Betroffene lediglich, sich außerorts zu befinden, liege eine grobe Pflichtverletzung umso mehr auf der Hand (OLG Brandenburg, Beschluss vom 31.05.2016 – (2 B) 53 Ss-OWi 116/16 (57/16)).

Auf die Rechtsbeschwerde der Staatsanwaltschaft wird der Beschluss des Amtsgerichts Bernau bei Berlin vom 9. November 2015 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Amtsgericht Bernau bei Berlin zurückverwiesen.

Gründe:

I.

Der Zentraldienst der Polizei des Landes Brandenburg – Zentrale Bußgeldstelle – verhängte gegen den Betroffenen mit Bußgeldbescheid vom 6. Juli 2015 wegen Überschreitens der zulässigen Höchstgeschwindigkeit innerorts um 36 km/h eine Geldbuße von 195 € sowie ein Fahrverbot von einem Monat. Hiergegen hat der Betroffene Einspruch eingelegt, den er auf die Rechtsfolgenentscheidung beschränkt hat.

Das Amtsgerichts Bernau bei Berlin hat durch Beschluss vom 9. November 2015 auf eine Geldbuße von 195 € erkannt und von der Anordnung eines Fahrverbotes abgesehen. Der Betroffene habe sich “aufgrund unzureichender Aufmerksamkeit über die geltende Höchstgeschwindigkeit an der Messstelle geirrt”. Nach seiner glaubhaften Einlassung sei er “in dieser Gegend als Ortsunkundiger unterwegs” gewesen und habe “vermutet”, dass er sich “längst außerorts” befunden habe. Die Geschwindigkeitsübertretung sei mit Rücksicht auf die in den Beschlussgründen näher beschriebene Örtlichkeit der Messstelle, die einen ländlichen Eindruck vermittelte und gerade bei ortsfremden Fahrzeugführern eine hohe Quote an Geschwindigkeitsverstößen provoziere, nicht als grobe Zuwiderhandlung, sondern als augenblickliches kurzzeitiges Fehlverhalten zu werten.

Die Staatsanwaltschaft Frankfurt (Oder) – Zweigstelle Eberswalde – hat gegen den Beschluss Rechtsbeschwerde eingelegt und die Verletzung sachlichen Rechts gerügt. Die Generalstaatsanwaltschaft des Landes Brandenburg ist dem Rechtsmittel beigetreten und beantragt, den angefochtenen Beschluss aufzuheben und die Sache zur erneuten Entscheidung an das Amtsgericht zurückzuverweisen.

II.

Die zulässige Rechtsbeschwerde hat mit der Sachrüge Erfolg. Die Erwägungen, mit denen das Amtsgericht von der Verhängung eines Fahrverbotes abgesehen hat, halten rechtlicher Nachprüfung nicht stand.

1. Das Amtsgericht ist zutreffend von der Wirksamkeit der Beschränkung des Einspruchs auf den Rechtsfolgenausspruch ausgegangen, so dass der Bußgeldbescheid hinsichtlich des Tatvorwurfs rechtskräftig ist. Dass im Bußgeldbescheid ausdrückliche Angaben zur Schuldform fehlen, ist unschädlich, denn die Verwaltungsbehörde hat das Bußgeld unter Berücksichtigung von Voreintragungen unter Zugrundelegung der Regelsätze nach der Bußgeldkatalog-Verordnung festgesetzt, so dass dem Betroffenen hinreichend eindeutig eine fahrlässige Begehungsweise zur Last gelegt worden ist (vgl. hierzu Göhler, OWiG 16. Aufl. § 60 Rn. 34e).

2. Die tatrichterlichen Feststellungen tragen das Absehen von der Verhängung eines Fahrverbotes nicht.

a) Nach den Vorgaben des Verordnungsgebers ist grundsätzlich – soweit wie hier der Tatbestand des § 4 Abs. 1 Satz 1 BKatV erfüllt ist – das Vorliegen eines groben Verstoßes im Sinne des § 25 Abs. 1 Satz 1 StVG indiziert, so dass es in diesen Fällen regelmäßig der Denkzettel- und Besinnungsmaßnahme eines Fahrverbots bedarf. Von der Anordnung eines Fahrverbots ist hingegen abzusehen, wenn ein Verkehrsverstoß nicht auf einer groben Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers, sondern lediglich auf einer augenblicklichen Unaufmerksamkeit beruht, die jedem sorgfältigen und pflichtbewussten Verkehrsteilnehmer einmal unterlaufen kann (BGHSt 43, 241; OLG Karlsruhe NZV 2006, 325; NZV 2007, 213). Tragfähige Feststellungen hierfür hat das Amtsgericht jedoch nicht getroffen.

Eine grobe Pflichtverletzung kann beispielsweise dann auszuschließen sein, wenn die Ordnungswidrigkeit darauf beruht, dass der Betroffene infolge einfacher Fahrlässigkeit ein die Geschwindigkeit begrenzendes Zeichen übersehen hat und keine weiteren Anhaltspunkte vorliegen, aufgrund derer sich die Geschwindigkeitsbeschränkung aufdrängen musste (BGH NJW 1997, 3252; OLG Düsseldorf, Beschl. v. 13. April 1999 – 2b Ss OWi 85/99, zit. nach Juris; Senat, Beschl. v. 10. November 2004 – 2 Ss-OWi 106 B/04). Eine solche Fallkonstellation liegt nicht vor, denn dem Betroffenen war nach den getroffenen Feststellungen zunächst bewusst, dass er sich innerorts befand. Wenn er sich dann nach Verlassen des Ortskerns aufgrund dünner werdender Besiedelung und weitgehend fehlender Bebauung zu der Annahme verleiten lässt, er sei bereits außerhalb der Ortslage, vermag dies einen Ausnahmefall, der ein Absehen vom Fahrverbot rechtfertigt, regelmäßig nicht zu begründen (vgl. BayObLG NZV 1997, 89, 90; OLG Hamm DAR 2001, 322, 323). Dies gilt umso mehr, als der Betroffene nach seiner Einlassung lediglich “vermutete”, sich “längst außerorts” zu befinden. Auf eine solche Vermutung darf sich ein sorgfältiger und pflichtbewusster Verkehrsteilnehmer ungeachtet des Eindrucks, den die Örtlichkeit der Messstelle vermittelt, nicht verlassen. Eine grobe Pflichtverletzung ist insoweit nicht ausgeräumt, sondern liegt auf der Hand.

b) Ein Absehen vom Fahrverbot ist nach den getroffenen Feststellungen auch nicht aufgrund einer unverhältnismäßigen Härte gerechtfertigt. Das Amtsgericht hat dies seiner Entscheidung auch nicht zugrunde gelegt. Eine “besondere Härte” kann aus wirtschaftlichen Gründen vorliegen, jedoch nur dann, wenn nachweislich schwere wirtschaftliche Schäden, etwa der Verlust des Arbeitsplatzes oder die Vernichtung der beruflichen Existenz drohen (vgl. Senat, Beschluss vom 19. November 2008 – 2 Ss [OWi] 194 B/08 – m.w.N.). Der Betroffene hat “unlösbare Probleme” durch die Auswirkungen eines Fahrverbotes geltend gemacht, weil er “in der Gründungsphase ein Gewerbe als Hausmeister betreibe und dazu entlegene Orte mit Werkzeugen, Reinigungsgeräte und Materialien anfahren müsse”. Dem ist bereits nichts Hinreichendes dafür zu entnehmen, dass der Betroffene nicht durch geeignete Kompensationsmaßnahmen die Auswirkungen des Fahrverbots auf ein zumutbares Maß zurückführen könnte.

Wegen des inneren Zusammenhangs zwischen Geldbuße und Fahrverbot unterliegt der Rechtsfolgenausspruch der angefochtenen Entscheidung insgesamt der Aufhebung.