Nach einer Entscheidung des AG Mannheim (Beschluss vom 31.07.13, Az. 22 OWi 504 Js 8240/13) kann wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung, die nach der Bußgeldkatalogverordnung im Regelfall ein Fahrverbot zur Folge hat, vom Fahrverbot abgesehen werden, wenn der Betroffene erfolgreich an einer verkehrspsychologischen Maßnahme teilgenommen hat:

Zwar liegt ein Regelfall des § 4 Abs.1 Nr.1 BKatV i.V.m. Nr. 11.3.7 der Tabelle 1 c des Anhangs der BKatV vor. Von der Festsetzung eines in einem solchen Fall als regelmäßige Folge anzuordnenden Fahrverbotes konnte indes – wegen mehrerer Voreintragungen im Verkehrszentralregister unter Erhöhung des Bußgeldes auf 240,– Euro – abgesehen werden, da der Betroffene in der Zeit vom 11. bis 23.07.2013 erfolgreich an der verkehrspsychologischen Maßnahme “Mobil PLUS Prävention” in Mannheim teilgenommen und hierüber eine Bescheinigung vorgelegt hat. Es kann somit unterstellt werden, dass sich die Einstellung des Betroffenen zu straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften positiv verändert hat, so dass von ihm zukünftig ein normgerechtes Verhalten erwartet werden kann, d.h. jene nachhaltige erzieherische Wirkung eingetreten sein dürfte, die von der Anordnung und Vollstreckung eines Fahrverbotes zu erwarten gewesen wäre. Der zusätzlichen erzieherischen Wirkung der Denkzettel- und Besinnungsmaßnahme eines Fahrverbotes bedurfte es deswegen nicht.