Liegt ein Verkehrsverstoß, für den ein Regelfahrverbot zu verhängen wäre, mehr als zwei Jahre zurück, ist wegen des Zeitablaufs der Sinn des Fahrverbots in Frage zu stellen. Nach dem OLG Brandenburg bedarf es dann besonderer Umstände für die Annahme, dass ein Fahrverbot noch unbedingt notwendig ist. Allerdings sei zu berücksichtigen, ob die lange Verfahrensdauer auch durch den Betroffenen (mit-)verursacht wurde, wobei das Ausschöpfen von Rechtsmitteln oder von Rechten im Verfahren dem Betroffenen nicht entgegengehalten werden könne.
Im entschiedenen Fall habe einerseits die Tat zum Zeitpunkt der Entscheidung des Amtsgerichts deutlich weniger als zwei Jahre zurückgelegen, andererseits sei zu berücksichtigen, dass eine Verzögerung von viereinhalb Monaten dadurch entstanden sei, dass der Hauptverhandlungstermin auf Wunsch des Verteidigers verlegt worden sei, obwohl kein Fall der notwendigen Verteidigung vorgelegen habe. Zudem komme die Anordnung eines Fahrverbots im Falle weiterer Ordnungswidrigkeiten (hier: ein Monat nach Zustellung des hiesigen Bußgeldbescheids weiterer Geschwindigkeitsverstoß, welcher mit einer Geldbuße von 150 Euro und einem einmonatigen Fahrverbot geahndet wurde) auch bei einer Verfahrensdauer von über zwei Jahren in Betracht.
OLG Brandenburg, Beschluss vom 26.02.2019 – (1 B) 53 Ss-OWi 608/18 (320/18)
Die Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen das Urteil des Amtsgerichts Brandenburg vom 9. Mai 2018 wird gemäß §§ 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG, 349 Abs. 2 StPO als offensichtlich unbegründet verworfen.
Der Betroffene trägt die Kosten seines Rechtsmittels (§ 46 Abs. 1 OWiG, 473 Abs. 1 Satz 1 StPO).
Gründe
Der Senat nimmt Bezug auf die zutreffenden Ausführungen in der Stellungnahme der Generalstaatsanwaltschaft des Landes Brandenburg vom 5. Februar 2019.
Zu ergänzen ist auf die Zuschrift der Generalstaatsanwaltschaft des Landes Brandenburg vom 24. Oktober 2018 und auf den Anwaltsschriftsatz vom 22. Februar 2019 lediglich folgendes:
1.
Der Senat kann dahin gestellt lassen, ob das Hauptverhandlungsprotokoll mangelbehaftet ist, da Mängel des Protokolls die Urteilszustellung nicht unwirksam machen. Dies gilt jedenfalls soweit das Sitzungsprotokoll nicht nichtig ist, wofür Anhaltspunkte weder ersichtlich noch vorgetragen sind.
2.
a) Entgegen der Rechtsbeschwerdebegründung ist von einer wirksamen Unterzeichnung des Urteils gemäß § 275 Abs. 2 Satz 1 StPO iVm. § 71 OWiG auszugehen. Die entsprechende Rüge der Verletzung des § 275 Abs. 2 Satz 1 StPO iVm. § 71 OWiG ist nicht begründet. Die Unterzeichnung des Urteils genügt den Anforderungen, die von der Rechtsprechung an eine ordnungsgemäße Unterschrift gestellt werden.
Was unter einer Unterschrift zu verstehen ist, ergibt sich aus dem Sprachgebrauch und dem Zweck der Formvorschrift. Die Unterschrift soll gewährleisten, dass das Schriftstück auch tatsächlich vom Unterzeichner herrührt. Deshalb reicht es aus, dass ein die Identität des Unterschreibenden ausreichend kennzeichnender, individuell gestalteter Namenszug vorliegt, blickpixel, pixabay.com https://pixabay.com/de/blitzer-geschwider die Absicht erkennen lässt, eine volle Unterschrift zu leisten, das Schriftstück also nicht nur mit einem abgekürzten Handzeichen zu versehen (vgl. statt vieler: BGH NJW 1985, 1227, BGH NJW 1997, 3380, 3381; OLG Köln NStZ-RR 2011, 348, 349; BayObLG NStZ-RR 2003, 305, 306; OLG Oldenburg NStZ 1988, 145). Der Bundesgerichtshof hat ergänzend – im Zusammenhang mit einer Unterschrift unter einem bestimmenden anwaltlichen Schriftsatz – darauf hingewiesen, dass zumindest in Fällen, in denen kein Zweifel an der Urheberschaft bestünde, ein „großzügiger Maßstab“ anzulegen sei (BGH NJW 1997, 3380, 3381; ebenso BGH NJW 2000, 607). Diese Grundsätze gelten auch für die Unterzeichnung eines Urteils durch den Bußgeldrichter.
Die hier zu beurteilende Unterschrift ist jedenfalls in einer Gesamtschau ausreichend, um von einer wirksamen Unterzeichnung gemäß § 275 Abs. 2 Satz 1 auszugehen:
Der Schriftzug ist hinreichend individuell gestaltet und geht über die Verwendung bloßer geometrischer Formen oder einfacher (gerader) bzw. geschlängelter Linien, die in keinem erkennbaren Bezug zu den Buchstaben des Namens stehen und daher für eine wirksame Unterzeichnung nicht genügen (vgl. nur OLG Köln, a.a.O.), hinaus. Der Anfangsbuchstabe ist als „G“ ebenso noch hinreichend zu erkennen wie der Endbuchstabe „e“. Ohne Zweifel stammt das Urteil von der Richterin, die die Hauptverhandlung geleitet hat. Das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 9. Mai 2018, die beigefügte Anlage, alle während des Verfahrens gefassten Beschlüsse sowie die Ladungs- und Zustellungsverfügungen sind in gleicher Weise unterzeichnet. Der Schriftzug der Unterzeichnenden ist dem Senat darüber hinaus auch aus zahlreichen anderen Straf- und Bußgeldverfahren bekannt und kann eindeutig der erkennenden Tatrichterin – Richterin am Amtsgericht Götsche – zugeordnet werden. Auch spricht nichts dafür, sie habe das Urteil nur für den inneren Betrieb mit einer Abkürzung ihres Namens abzeichnen („paraphieren“) wollen.
Unter Zugrundelegung des von der Rechtsprechung entwickelten großzügigen Maßstabes sind insgesamt die Voraussetzungen einer wirksamen Unterzeichnung gegeben.
b) Dem Betroffenen ist darin beizupflichten, dass das Fahrverbot nach § 25 Abs. 1 Satz 1 StVG nach der gesetzgeberischen Intention in erster Linie eine Erziehungsfunktion hat. Es ist als Denkzettel- und Besinnungsmaßnahme gedacht und ausgeformt (BVerfGE 27, 36, 42). Das Fahrverbot kann deshalb seinen Sinn verloren haben, wenn zwischen dem Verkehrsverstoß und dem Wirksamwerden seiner Anordnung ein erheblicher Zeitraum liegt (vgl. KG StraFo 2007, 518 m.w.N.). Wann bei langer Verfahrensdauer der Zeitablauf entweder allein oder zusammen mit anderen Umständen ein Absehen vom Fahrverbot rechtfertigen kann, ist eine Frage des Einzelfalles, die dem Tatrichter einen gewissen Beurteilungsspielraum eröffnet.
Nach mittlerweile gefestigter obergerichtlichen Rechtsprechung ist der Sinn des Fahrverbots in Frage zu stellen, wenn die zu ahnende Tat mehr als zwei Jahre zurückliegt (vgl. OLG Bamberg DAR 2008, 651 m.w.N.). Dieser Zeitrahmen führt jedoch nicht automatisch zu einem Absehen von einem Fahrverbot, sondern ist lediglich ein Anhaltspunkt dafür, dass eine tatrichterliche Prüfung, ob das Fahrverbot seinen erzieherischen Zweck im Hinblick auf den Zeitablauf noch erfüllen kann, geboten ist.
Bei einem Zeitablauf von über zwei Jahren zwischen Tat und Urteil bedarf es nach Auffassung des Senats aber besonderer Umstände für die Annahme, dass ein Fahrverbot noch unbedingt notwendig ist (st. Senatsrechtsprechung, statt vieler, Beschluss vom 2. März 2016, (1 B) 53 SDs 44/16 (30/16); siehe auch: OLG Düsseldorf MDR 2000, 829; zum Ganzen: Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 42. Aufl., StVG, § 25, Rd. 24 m.w.N.).
Bei der Abwägung der Umstände des konkreten Einzelfalls ist zu berücksichtigen, worauf die lange Verfahrensdauer zurückzuführen ist, insbesondere ob hierfür maßgebliche Umstände im Einflussbereich des Betroffenen liegen oder Folge gerichtlicher oder behördlicher Abläufe sind (BayObLG NZV 2004, 210). Dabei kann die Ausschöpfung von Rechtsmitteln und der Gebrauch der in der StPO und dem OWiG eingeräumten Rechte dem Betroffenen nicht als eine von ihm zu vertretende Verfahrensverzögerung entgegen gehalten werden (vgl. OLG Hamm NStZ-RR 2006, 25). Anderes gilt dann, wenn die lange Dauer des Verfahrens (auch) auf Gründe beruht, die in der Spähe des Betroffenen liegen (vgl. dazu KG VRS 102, 127; OLG Köln NZV 2000, 430; OLG Rostock DAR 2001, 421; OLG Celle VRS 108, 118; OLG Karlsruhe DAR 2005, 168).
Im vorliegenden Fall lag jedoch im maßgelblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Amtsgerichts Brandenburg an der Havel vom 9. Mai 2018 sowohl die Ordnungswidrigkeit (Tattag: … 2016) als auch der Bußgeldbescheid deutlich weniger als zwei Jahre zurück, wobei zudem zu berücksichtigen ist, das der zuvor auf den 24. Januar 2018 anberaumte Hauptverhandlungstermin aus Wunsch des Verteidigers des Betroffenen verlegt worden ist, obwohl es sich hier nicht um einen Fall der notwendigen Verteidigung handelt (vgl. Beschluss des Amtsgerichts Brandenburg an der Havel vom 13. April 2018).
Auch bei einer Verfahrensdauer von mehr als 2 Jahren – die im Zeitpunkt der angefochtenen Entscheidung noch nicht gegeben war – kann die Anordnung eines Fahrverbots dann noch in Betracht kommen, wenn sich der Betroffene in der Zwischenzeit weitere Ordnungswidrigkeiten hat zuschulden kommen lassen (vgl. BayObLG NStZ-RR 2004, 57). Dies ist vorliegend gegeben, denn gerade etwas mehr als einen Monat nach der am 8. September 2016 erfolgten Zustellung des Bußgeldbescheides vom 5. September 2016, nämlich am …Oktober 2016, hat sich der Betroffene erneut eines Überschreitens der zulässigen Höchstgeschwindigkeit schuldig gemacht, weshalb ihn das Amtsgericht Brandenburg am 13. Dezember 2017, rechtskräftig seit dem 27. Dezember 2018 (23a OWi 236/17), zu einem Bußgeld von 150,00 € und einem Fahrverbot von einem Monat verurteilt hatte.
Des Vorstehenden ungeachtet hat sich das Tatgericht zudem rechtsfehlerfrei mit der Problematik des langen Zeitablaufs zwischen Tat und Urteil auseinandergesetzt (Bl. 8 f. UA).
Auch hat das Tatgericht die Problematik der „besonderen Härte“ bei Verhängung eines Fahrverbotes erkannt und sich damit ausführlich und ebenfalls rechtsfehlerfrei auseinandergesetzt (Bl. 7 UA).
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