In Brandenburg sollen nach einem Erlass des Innenministeriums Geschwindigkeitsmessungen nicht kurz vor oder hinter geschwindigkeitsregelnden Verkehrszeichen einschließlich Ortstafeln durchgeführt werden; der Abstand solle nicht weniger als 150 Meter betragen. Liege keine Besonderheit vor, welche ein Abweichen von der Regelung erlaube, könne der Schuldgehalt eines Verstoßes geringer erscheinen und ein Absehen vom Regelfahrverbot gebieten. Dies gelte allerdings bei einem vorsätzlichen Verstoß zumindest dann nicht, wenn die verbleibende Entfernung zum Ortsausgangsschild auf Grund einer noch folgenden Querstraße nicht besonders kurz bemessen sei.

OLG Brandenburg, Beschluss vom 21.02.2019 – (2 B) 53 Ss-OWi 1/19 (8/19)

Die Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen das Urteil des Amtsgerichts Cottbus vom 11. Oktober 2018 wird als unbegründet verworfen.

Der Betroffene trägt die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens.

Gründe

I.

Das Amtsgericht Cottbus hat gegen den Betroffenen mit Urteil vom 11. Oktober 2018 wegen vorsätzlicher Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit innerorts eine Geldbuße von 320 € sowie ein Fahrverbot von einem Monat verhängt.

Nach den getroffenen Feststellungen befuhr der Betroffene am … gegen … als Fahrer des PKW mit dem amtlichen Kennzeichen … in … den Stadtring in Höhe … in Richtung … mit einer Geschwindigkeit von mindestens 86 km/h. Die Beschilderung zum Ortseingang hatte der Betroffene bei Einfahrt in die – als solche durch links- und rechtzeitige Bebauung erkennbare – Ortschaft ebenso wie die Überschreitung der innerorts zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h erkannt. Die Geschwindigkeitsbegrenzung endete etwa 120 m hinter der Messstelle, nach der vor dem Ortsausgang links noch eine Seitenstraße abbiegt.

Gegen dieses Urteil richtet sich die Rechtsbeschwerde des Betroffenen, mit der die Verletzung des sachlichen Rechts gerügt wird.

Die Generalstaatsanwaltschaft des Landes Brandenburg beantragt, die Rechtsbeschwerde als unbegründet zu verwerfen.

II.

Die zulässige Rechtsbeschwerde erweist sich als unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO, § 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG), weil die aufgrund der erhobenen Sachrüge veranlasste Überprüfung keine materiell-rechtlichen Fehler zum Nachteil des Betroffenen ergeben hat, auf dem das angefochtene Urteil beruht.

Ergänzend zur Stellungnahme der Generalstaatsanwaltschaft ist im Hinblick auf die Rechtsmittelbegründung der Verteidigung Folgendes zu bemerken:

1. Das Amtsgericht hat rechtsfehlerfrei auf eine vorsätzliche Tatbegehung erkannt.

Bei einer Geschwindigkeitsüberschreitung handelt vorsätzlich, wer die Geschwindigkeitsbeschränkung kannte und bewusst dagegen verstoßen hat. Diese Voraussetzungen hat das Tatgericht mit Recht bejaht.

Hinsichtlich der Kenntnis des Betroffenen von der Geschwindigkeitsbeschränkung bedurfte es über die Urteilsausführungen hinaus keiner weitergehenden Feststellungen. Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass ordnungsgemäß aufgestellte Vorschriftszeichen von Verkehrsteilnehmern wahrgenommen werden. Die Möglichkeit, dass der Betroffene die Beschilderung übersehen hat, braucht deshalb nur in Rechnung gestellt zu werden, wenn sich hierfür Anhaltspunkte ergeben (OLG Celle, Beschl. v. 28. Oktober 2013 – 322 SsRs 280/13, zitiert nach Juris; vgl. auch BGHSt. 43, 241ff.). Dies ist nach den im Rahmen der Überprüfung auf die Sachrüge allein maßgeblichen Urteilsgründen nicht der Fall. Der Betroffene hat danach insbesondere nicht geltend gemacht, die Beschilderung zum Ortseingang nicht wahrgenommen und angenommen zu haben, sich in Höhe der Messstelle nicht innerorts zu befinden.

Dabei hinaus ist nach der obergerichtlichen Rechtsprechung anerkannt, dass der Grad der Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit ein starkes Indiz für vorsätzliches Handeln sein kann, wobei es auf das Verhältnis zwischen der gefahrenen und der vorgeschriebenen Geschwindigkeit ankommt. Es ist dabei von dem Erfahrungssatz auszugehen, dass einem Fahrzeugführer die erhebliche Überschreitung der zulässigen Geschwindigkeit aufgrund der Fahrgeräusche und der vorüberziehenden Umgebung jedenfalls dann nicht verborgen bleibt, wenn die zulässige Höchstgeschwindigkeit um mehr als 40 % bzw. 50 % überschritten wird (vgl. OLG Hamm, Beschl. v. 10. Mai 2016 – III-4 RBs 91/16, zitiert nach Juris; OLG Celle, aaO.; Senat, Beschl. v. [2 B] 53 Ss-OWi 230/14 [111/14] m.w.N.). Da der Betroffene die vorgeschriebene Höchstgeschwindigkeit im vorliegenden Fall um mehr als 50 % überschritten hat, bedurfte es im Hinblick darauf für die Annahme vorsätzlichen Verhaltens keiner weiteren Indizien.

2. Der Rechtsfolgenausspruch, bei dem das Amtsgericht den für die erkannte vorsätzliche Geschwindigkeitsübertretung geltenden Regelsatz der Geldbuße und das hierfür vorgesehene Fahrverbot von einem Monat verhängt hat (Anl. Nr. 11, Tabelle 1 Nr. 11.3.6 BKat, § 3 Abs. 4a Satz 1, § 4 Abs. 1 BKatV), hält einer Überprüfung in der Rechtsbeschwerdeinstanz ebenfalls stand.

a) Allerdings hat sich das Amtsgericht in den Urteilsgründen nicht mit der Frage auseinandergesetzt, ob die zu Grunde gelegte Geschwindigkeitsmessung hinsichtlich des Mindestabstands zu dem geschwindigkeitsbegrenzenden Verkehrszeichen den geltenden Richtlinien für die Verkehrsüberwachung entsprochen hat, obwohl hierzu nach den getroffenen Feststellungen zur Örtlichkeit der Messstelle 120 m vor dem Ende der geltenden Geschwindigkeitsbegrenzung Veranlassung bestand.

Gemäß dem Runderlass des Ministeriums des Innern des Landes Brandenburg zur Überwachung der Einhaltung zulässiger Höchstgeschwindigkeiten und der Befolgung von Lichtzeichenanlagen im Straßenverkehr durch die Ordnungsbehörden im Land Brandenburg vom 15. September 1996 (ABl./96 [Nr. 43], S. 962, zuletzt geändert durch Erlass vom 16. März 2018 (ABl./18, (Nr. 15), S. 347) sollen Kontrollen “nicht kurz vor oder hinter geschwindigkeitsregelnden Verkehrszeichen (einschließlich Ortstafeln) durchgeführt werden” und “der Abstand bis zur Messstelle soll nicht kleiner als 150 Meter sein” (Nr. 5.2.1.6). Der danach zu beachtende Soll-Abstand ist nach den Urteilsfeststellungen bei der Geschwindigkeitsmessung des Betroffenen nicht gewahrt worden. Dieser gilt – entgegen der anscheinend vom Amtsgericht vertretenen Auffassung – nach dem eindeutigen Wortlaut des Erlasses (“kurz vor… geschwindigkeitsregelnden Verkehrszeichen”) nicht nur bei Geschwindigkeitsmessungen kurz hinter entsprechenden Verkehrszeichen, sondern auch für die Entfernung von der Messstelle zu dem die Geschwindigkeitsbegrenzung aufhebenden Zeichen bzw. Ortsschild.

Auch wenn entsprechende Richtlinien als reine Verwaltungsschriften grundsätzlich keine Außenwirkungen entfalten und Messergebnisse, die unter Verstoß gegen eine solche Richtlinie gewonnen worden sind, keinem Verwertungsverbot unterliegen, hat das Tatgericht nach der obergerichtlichen Rechtsprechung grundsätzlich zu prüfen, ob bei einem gemäß der Richtlinie zu geringem Abstand vor der das Ende der innerörtlichen Höchstgeschwindigkeit markierenden Ortstafel die Einrichtung der Messstelle im Einzelfall gleichwohl sachlich gerechtfertigt und ermessensfehlerfrei ausgewählt wurde (vgl. OLG Bamberg, Beschluss vom 17. Juli 2012 – 3 Ss 944/12, zitiert nach Juris m.w.N.) und Besonderheiten vorliegen, die Abweichungen vom Regelabstand rechtfertigen (vgl. hierzu Nr. 5.2.1.6 des Erlasses). Da Verkehrsteilnehmer erwarten dürfen, dass sich die Verwaltungsbehörden über Richtlinien zur Handhabung des Verwaltungsermessens, die eine gleichmäßige Behandlung sicherstellen sollen, im Einzelfall nicht ohne sachliche Gründe hinwegsetzen, können sich solche Richtlinien insoweit rechtsbindend auswirken, als im Einzelfall der Schuldgehalt einer Tat geringer erscheinen und deshalb von einem Regelfahrverbot abzusehen sein kann (vgl. OLG Celle, Beschl. v. 25. Juli 2011 – 311 SsRs 114/11, zitiert nach Juris).

Dass die Messstelle trotz der Unterschreitung des Regelabstandes zum Ortsausgangsschild aufgrund der örtlichen Gegebenheiten, besonderer Verkehrsverhältnisse oder gefahrerhöhender Umstände sachlich gerechtfertigt und ermessensfehlerfrei ausgewählt wurde (vgl. hierzu OLG Bamberg, aaO), ist den Urteilsgründen nicht in hinreichendem Maße zu entnehmen. Das Amtsgericht hat insoweit lediglich festgestellt, dass sich in Höhe der Messstelle die Einfahrt einer dort “ansässigen Firma” befinde und vor dem Ortsausgang links noch eine Seitenstraße abbiege. Ob und inwieweit darin Besonderheiten begründet sind, die Abweichungen vom Regelabstand begründen, lässt sich ohne weitergehende Feststellungen hierzu nicht beurteilen.

b) Dieser Erörterungsmangel wirkt sich im Ergebnis jedoch auf den vom Amtsgericht erkannten Rechtsfolgenausspruch nicht aus, weil der Senat ausschließen kann, dass das Urteil hierauf beruht.

Da der Betroffene die geltende Höchstgeschwindigkeit vorsätzlich überschritten hat, wiegt der Verstoß gegen die an einen Kraftfahrzeugführer zu stellenden Pflichten besonders schwer. Angesichts dessen besteht auch für den Fall einer Nichteinhaltung der verwaltungsrechtlichen Richtlinie zum Abstand zwischen der Messstelle und der Beschilderung keine Veranlassung zu der Annahme, dass die Geschwindigkeitsüberschreitung noch unterhalb der Schwelle einer groben Verletzung der Pflichten eines Fahrzeugführers einzuordnen sein könnte und von einem Regelfahrverbot Abstand genommen werden müsste. Darüber hinaus war die Entfernung zwischen dem Ort der Geschwindigkeitsmessung und dem Ortsausgangsschild – auch angesichts einer zunächst noch folgenden Querstraße – ersichtlich nicht so kurz bemessen, dass dies den vorsätzlichen Verkehrsverstoß des Betroffenen in einem erheblich milderen Licht erscheinen ließe.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 46 Abs. 1 OWiG, § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO.