Hier noch ein Beschluss des AG Rüdesheim aus dem Januar diesen Jahres zur Akteneinsicht im Bußgeldverfahren. Das AG folgt hier nicht dem OLG Frankfurt, sondern der saarländischen Rechtsprechung (VerfGH und AG Neunkirchen), so dass es die Behörde zur Beiziehung der Messreihe mit Token und Passwort sowie weiterer Unterlagen (Beschilderungsplan und verschiedene Mitteilungen) auffordert.

AG Rüdesheim, Beschluss vom 29.01.2019 – 6 OWi – 5711 Js 35341/18

In der Bußgeldsache

Verteidiger:
Rechtsanwalt Oliver Knapp, Frankfurter Landstr. 12, 61440 Oberursel

wegen Verkehrsordnungswidrigkeit

wird dem Regierungspräsidium Kassel aufgegeben, dem Verteidiger die Messdatei als digitale Kopie im TUFF-Format mit dem dazu gehörigen Token und Passwort sowie die gesamte Messreihe nach Übersendung einer DVD zur Verfügung zu stellen sowie der Akte folgende Unterlagen bzw. Angaben beizufügen:

Beschilderungsplan der Messstelle,
Mitteilung, ob Private bei der Messung, dem Datentransport oder der Auswertung beteiligt waren,
Benennung des verwendeten Auswerteprogramms,
Mitteilung, ob und wenn ja: wann und warum Wartungen oder Reparaturen an dem Messgerät seit der letzten Eichung vor der Messung ausgeführt wurden,
Mitteilung von Datum und/oder Version der verwendeten Bedienungsanleitung.

Im Anschluss an die Vervollständigung der Akten ist dem Verteidiger erneut Akteneinsicht zu gewähren. Im Übrigen wird der Antrag als unbegründet verworfen.

Gründe

Beim tatgegenständlich verwendeten Messverfahren mit dem Gerät Vitronic PoliScan speed handelt es sich um ein sogenanntes standardisiertes Messverfahren. Dies hat zur Folge, dass es dem Betroffenen obliegt, substantiiert vorzutragen aus welchen Gründen die durchgeführte Messung fehlerhaft ist, so dass der Betroffene konkrete und einer Beweiserhebung zugängliche Umstände vortragen muss, um eine Messung in Zweifel zu ziehen. Neben des Rechts auf Einsicht in das Messprotokoll und die Eichbescheinigung folgt aus dem Grundsatz des fairen Verfahrens aufgrund der durch das standardisierte Messverfahren vorliegenden besonderen Vortragslast, dass dem Betroffenen die Möglichkeit gegeben werden muss, die Messung unter Hinzuziehung eines Sachverständigen auf mögliche Messfehler zu untersuchen (vgl. Verfassungsgerichtshof des Saarlandes, Beschluss vom 27. April 2018- Lv 1/18-, juris). Dies aber ist nur dann möglich, wenn dem Betroffenen die Messdateien in unverschlüsselter Form übergeben werden (vgl. AG Neunkirchen, Beschluss vom 05. September 2016 – 19 OWi 531/15 -, Rn. 1, juris).

Wird dem Betroffenen aber die Herausgabe der Rohmessdaten in unverschlüsselter Form versagt, wird ihm die Möglichkeit verwehrt, aktiv die Daten auf Fehler untersuchen zu lassen, die der ihm vorgeworfenen Ordnungswidrigkeit zugrunde liegen. Dann aber ist dem Betroffenen verwehrt, am Gang und Ergebnis des Verfahrens mitzuwirken. Dies aber stellt ein ureigenes Recht eines Betroffenen dar. Aus Art. 6 EMRK folgt zudem das Gebot der sog. Waffengleichheit. Dies bedeutet, dem Betroffenen müssen die gleichen Möglichkeiten zur Verfügung gestellt sich gegen einen Vorwurf zu verteidigen, wie dem Ankläger Möglichkeiten zur Verfügung gestellt werden, den Tatvorwurf nachzuweisen (vgl. AG Neunkirchen, Beschluss vom 05. September 2016 – 19 OWi 531/15 -, Rn. 2, juris).

Da es dem Betroffenen aufgrund des standardisierten Messverfahrens aber obliegt, konkrete Anhaltspunkte für eine fehlerhafte Messung vorzutragen, damit überhaupt eine Beweiserhebung über die Korrektheit der Messung durch das Gericht in Betracht kommt, sind dem Betroffenen die Rohmessdaten in unverschlüsselter Form zur Verfügung zu stellen, damit der Betroffene etwaige Messfehler konkretisieren kann. Ohne eine Konkretisierung könnte ein Gericht aber einen Beweisantrag des Betroffenen auf Überprüfung der Messung als Ausforschungsbeweis betrachten (vgl. AG Neunkirchen, Beschluss vom 05. September 201 -19 OWi 531/15-, Rn. 3, juris).

Dementsprechend sind auch das Auswerteprogramm und die Bedienungsanleitung zu benennen.

Weiter ist als Aktenbestandteile dem Verteidiger der Beschilderungsplan zur Verfügung zu stellen. Zudem hat der Verteidiger ein Recht auf Mitteilung, wer an dem Datentransport sowie der Auswertung beteiligt war, insbesondere ob hierbei bzw. an der Messung private Dritte mitgewirkt haben, da sich etwa aus der Beteiligung privater Dritter ein Beweisverwertungsverbot ergeben könnte.

Vielen Dank an Herrn Rechtsanwalt Oliver Knapp für die Zusendung dieser Entscheidung.