Das OLG Jena hob ein Urteil des AG Suhl gegen die Betroffene wegen fahrlässiger Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften um 53 km/h auf, da der Toleranzabzug in den Gründen nicht benannt wurde und somit das Vorliegen der Voraussetzungen eines standardisierten Messverfahrens nicht erkennbar war. Für die neue Hauptverhandlung gab das OLG den Hinweis, dass Vorsatz indiziert sein dürfte. Dafür spreche nicht nur das Ausmaß der Überschreitung, sondern auch die Örtlichkeit: Die Messstelle befindet sich am Ende eines Tunnels der “Tunnelkette” auf der A 71, wo sich unter anderem Geschwindigkeitstrichter befinden.

OLG Jena, Beschluss vom 05.04.2018 – 1 OLG 181 SsBs 37/18

Das Urteil des Amtsgerichts Suhl vom 26.10.2017 wird mit den zugrundeliegenden Feststellungen aufgehoben und die Sache zur erneuten Prüfung und Entscheidung – auch über die Kosten
der Rechtsbeschwerde – an das Amtsgericht Suhl zurückverwiesen.

Gründe:

I.

Mit Urteil vom 26.10.2017 verhängte das Amtsgericht Suhl gegen die Betroffene wegen fahrlässiger Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften um 53 km/h eine Geldbuße in Höhe von 240,00 EUR und ordnete gegen sie – verbunden mit der Wirksamkeitsregel des § 25 Abs. 2a StVG – ein Fahrverbot für die Dauer eines Monats an.

Gegen dieses Urteil hat die Betroffene am 01.11.2017 Rechtsbeschwerde eingelegt, die sie nach am 23.11.2017 erfolgter Urteilszustellung am 27.12.2017 begründet hat.

In ihrer Zuschrift an den Senat vom 19.03.2018 hat die Thüringer Generalstaatsanwaltschaft beantragt, das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Amtsgericht Suhl zurückzuverweisen.

II.

Die zulässige Rechtsbeschwerde hat auf die erhobene Sachrüge – vorläufig – Erfolg.

In ihrer Stellungnahme vom 19.03.2018 hat die Thüringer Generalstaatsanwaltschaft ausgeführt:

„(…)
Hinsichtlich der Verjährungsproblematik wird (…) auf die zutreffenden Gründe des angefochtenen Urteils verwiesen.

Auch wenn an die Gründe eines Urteils im Bußgeldverfahren keine allzu hohen Anforderungen gestellt werden dürfen, müssen sie doch zumindest so beschaffen sein, dass dem Rechtsbeschwerdegericht eine Überprüfung der richtigen Rechtsanwendung möglich ist. Dem genügt das angefochtene Erkenntnis nicht.

So lässt das Urteil nicht erkennen, ob der Geschwindigkeitsverstoß mittels eines sogenannten standardisierten Messverfahrens festgestellt wurde und wie ggf. der Toleranzwert berücksichtigt wurde. Diese Angaben waren auch nicht entbehrlich, da die Betroffene nicht einräumen kann, was sie nicht gewesen sein will.
(…)“

Dem schließt sich der Senat an und erlaubt sich für die neu durchzuführende Hauptverhandlung den Hinweis, dass angesichts des Ausmaßes der Geschwindigkeitsüberschreitung und unter Berücksichtigung, dass sich die Messstelle nach den Feststellungen des Urteils am Ende eines fast 8 km langen Tunnels befunden hat, der – gerichtsbekannt – zur sog. „Tunnelkette“ der BAB 71 mit den entsprechenden Geschwindigkeitstrichtern gehört, vorsätzliche Begehungsweise indiziert sein dürfte.