Quelle: pixabay.com

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Gegen den Betroffenen war bereits ein Bußgeldbescheid wegen eines Abstandsverstoßes ergangen. Nun hat ihn das AG wegen eines weiteren Verstoßes zu einer Geldbuße sowie einem Fahrverbot verurteilt. Das OLG Bamberg weist darauf hin, dass ein Fahrverbot wegen eines beharrlichen Pflichtenverstoßes – wenn kein Regelfall nach der BKatV vorliegt – besonders zu begründen ist (Beschluss vom 29.01.2015, Az. 3 Ss OWi 86/15):

2. Wenn auch in Bußgeldsachen an die Abfassung der Urteilsgründe keine übertrieben hohen Anforderungen zu stellen sind und gerade im Hinblick auf eine Fahrverbotsanordnung für eine der strafprozessualen Einzelfallprüfung entsprechende Prüfungs- und Darstellungsdichte (§ 267 Abs. 3 StPO) regelmäßig nur begrenzt Raum sein wird (BGHSt 38, 106/110; BayObLG DAR 2004, 230, 231; OLG Bamberg zfs 2013, 290 = VerkMitt. 2013, Nr. 30), kann auf eine wenigstens in ihren Grundzügen nachvollziehbare, mit stichhaltigen Argumenten unterlegte Begründung für die Rechtfertigung eines verhängten bußgeldrechtlichen Fahrverbots gerade dann nicht verzichtet werden, wenn Vorahndungen des Betroffenen – wie hier – nicht nur bußgelderhöhend verwertet worden sind, sondern die Fahrverbotsanordnung allein auf einen beharrlichen Pflichtenverstoß gemäß §§ 24, 25 Abs. 1 Satz 1 2. Alt. StVG außerhalb eines Regelfalls im Sinne von § 4 Abs. 2 Satz 2 BKatV gestützt werden kann. In einem solchen Fall genügt es deshalb regelmäßig nicht, die der Urteilsbildung zugrunde gelegten Vorahndungen des Betroffenen nach Tatzeit, Rechtskrafteintritt und konkreter Tatahndung (vgl. hierzu z.B. OLG Bamberg VerkMitt. 2007, Nr. 57) jeweils nur festzustellen.

3. Zwar hat das Amtsgericht – wenn auch nur durch Verweis („siehe Anlage“) auf den Urteilsgründen unkommentiert nachgeheftete Kopien eines im Urteilszeitpunkt am 26.11.2014 überdies veralteten, nämlich bereits Ende Mai 2014 offenbar noch von der Bußgeldstelle angeforderten und noch als Positiv-Auskunft aus dem ‚Verkehrszentralregister‘ (statt ‚Fahreignungsregister – FAER‘) bezeichneten Registerauszugs Mindestfeststellungen zur Vorahndungssituation des Betroffenen getroffen. Jedoch fehlt es an einer argumentativ nachvollziehbaren Auseinandersetzung mit der maßgeblichen Frage, warum das Amtsgericht hier die Anordnung eines Fahrverbots gegen den Betroffenen konkret für „zwingend erforderlich“ gehalten hat. Eine im Ergebnis möglicherweise berechtigte tatrichterliche Annahme eines beharrlichen Pflichtenverstoßes außerhalb eines Regelfalls im Sinne von § 25 Abs. 1 Satz 1 2. Alt. StVG i.V.m. § 4 Abs. 2 Satz 2 BKatV folgt insbesondere nicht aus den für die hier interessierende Frage jeweils keinen brauchbaren Aussagegehalt aufweisenden Feststellungen, wonach der Betroffene „im Zeitraum von ca. 4 Jahren 8 Eintragungen gesammelt“ hat, „welche aus verschiedenen Bereichen der Verkehrsordnungswidrigkeiten stammen“ bzw.„nunmehr innerhalb von 4 Jahren zum 9ten mal auffällig wird“, zumal konstatiert wird, dass sich unter diesen „zahlreichen Eintragungen […] noch keine Eintragung wegen eines Abstandsverstoßes“ befindet.

4. Dem Senat ist aufgrund dieser Zumessungserwägungen eine – selbst eingeschränkte – Überprüfung der Rechtsfolgenentscheidung schon im Ansatz verwehrt. Insbesondere bleibt ungeklärt, auf welche konkrete Erwägungen das Amtsgericht seine tatrichterliche Wertung stützt, dass von einem beharrlichen Pflichtverstoß des Betroffenen auszugehen sei (vgl. zu den Anforderungen für die Wertung eines Pflichtenverstoßes als ‚beharrlich‘ eingehend OLG Bamberg NJW 2007 3655 = zfs 2007, 707 sowie OLGSt StVG § 25 Nr. 36 = VRR 2007, 318 [Deutscher]; ferner u.a. OLG Bamberg DAR 2010, 98 = OLGSt StVG § 25 Nr. 47; DAR 2011, 399; DAR 2012, 152 = OLGSt StVG § 25 Nr. 51; DAR 2013, 213 = VerkMitt. 2013, Nr. 21 = zfs 2013, 350 = OLGSt StVG § 25 Nr. 54 und zuletzt OLG Bamberg NStZ-RR 2014, 58; NZV 2014, 98 = OLGSt StVG § 25 Nr. 55 und DAR 2014, 277 = zfs 2014, 411, jeweils m.w.N.; vgl. aus der Lit. ferner z.B. die umfassende aktuelle Darstellung bei Burhoff [Hrsg.]/Deutscher, Handbuch für das straßenverkehrsrechtliche OWi-Verfahren, 4. Aufl. [2015], Rn. 1569-1598).