In diesem Fall hat der Bußgeldrichter von der Verhängung eines Fahrverbots abgesehen, da dem Betroffenen ohnehin die Entziehung der Fahrerlaubnis wegen Erreichens der Punktegrenze drohe und daher kein verkehrserzieherischer Effekt zu erwarten sei. Diese Begründung hat das OLG beanstandet: Es seien schon die Feststellungen nicht ausreichend, um beurteilen zu können, ob dem Betroffenen die Entziehung der Fahrerlaubnis bevorstehe. Die Formulierung des Amtsgerichts könne auch so verstanden werden, dass mit einer Entziehung erst bei einem neuen Verstoß zu rechnen sei. Außerdem würde – im Unterschied zur Fahrerlaubnisentziehung bei Erreichen der Punktegrenze – ein Fahrverbot sofort wirksam, da gegen den Betroffenen bereits zuvor ein Fahrverbot verhängt wurde. Die Ansicht des Amtsgerichts würde bei entsprechenden Verstößen letztlich zu einem “Fahrverbots-Freibrief” führen (OLG Bamberg, Beschluss vom 29.07.2015, Az. 2 Ss OWi 727/15).

a) Zunächst ist das Amtsgericht allerdings zutreffend davon ausgegangen, dass der Betroffene angesichts der Vorahndungslage beharrlich im Sinne von § 25 Abs. 1 Satz 1 StVG gegen seine Pflichten als Kraftfahrzeugführer verstoßen hat. Das Amtsgericht hat auch gesehen, dass eine beharrliche Pflichtverletzung nicht ohne weiteres, zumal dann, wenn – wie hier – kein Regelfall nach § 4 Abs. 2 Satz 2 BKatV vorliegt, die Verhängung eines Fahrverbots nach sich zieht (BayObLGSt 2003, 5). Es hat dann ausgeführt, es sei im vorliegenden Fall von einem „ebenso gewichtigen Verkehrsverstoß auszugehen, wie im Regelbeispiel des § 4 Abs. 2 Satz 2 BKatV“. Wenn aber – wovon das Amtsgericht in nicht zu beanstandender Weise ausgeht – die Beharrlichkeit der Pflichtverletzung von ähnlich starkem Gewicht ist wie im Regelfall des § 4 Abs. 2 Satz 2 BKatV, der Verkehrsverstoß also wertungsmäßig dem Regelfall eines beharrlichen Pflichtenverstoßes im Sinne von § 25 Abs. 1 Satz 1 StVG i.V.m. § 4 Abs. 2 Satz 2 BKatV gleichzusetzen ist, dann wird es geboten sein, durch die Anordnung eines Fahrverbots als Denkzettel- und Besinnungsmaßnahme auf den Betroffenen einzuwirken. Von der Verhängung eines Fahrverbots kann dann nur unter den Voraussetzungen abgesehen werden, die auch bei Vorliegen des in der Bußgeldkatalog-Verordnung normierten Regelfalls ein Absehen rechtfertigen (BayObLG a.a.O.).

b) Unter Berücksichtigung der vorstehenden Rechtsgrundsätze hält die Begründung, mit der das Amtsgericht von der Verhängung eines Fahrverbots bei Erhöhung der Geldbuße Abstand genommen hat, rechtlicher Überprüfung nicht stand.

aa) Unabhängig davon, ob dem Betroffenen tatsächlich „bei erneutem Verstoß“, also offenbar erst bei einem weiteren, künftigen Verstoß, „wegen Erreichens der Punktegrenze“ durch die Verwaltungsbehörde die Fahrerlaubnis entzogen werden wird – das Amtsgericht spricht nur davon, dass diese Sanktion dem Betroffenen drohe – und ob die Feststellungen des Amtsgerichts überhaupt die Voraussetzungen eines solchen Entzugs erkennen lassen, erscheint bereits der Ansatzpunkt des Tatrichters, angesichts einer drohenden Entziehung der Fahrerlaubnis wegen Erreichens der Punktegrenze bedürfe es der Verhängung eines Fahrverbots ausnahmsweise nicht, weil hiervon kein über eine hohe Geldbuße hinausgehender verkehrserzieherischer Effekt zu erwarten sei, verfehlt.

(1) Dies zum einen schon deshalb, weil Eintragungen im Fahreignungsregister (FAER), die zu einer Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 4 Abs. 5 Satz Nr. 3 StVG führen können, nicht zu den Sanktionen gehören, die das Gesetz als Folge der Begehung einer Ordnungswidrigkeit vorsieht, weshalb diesbezüglich grundsätzlich kein tauglicher Aspekt der Rechtsfolgenbemessung vorliegt. Registereintragungen sind verwaltungsinterne Maßnahmen, die als Materialsammlung für etwaiges späteres Verwaltungshandeln dienen (KK/Senge OWiG 4. Auflage § 79 Rn. 17).

(2) Zum anderen bleiben sowohl der Umstand, ob es zur Entstehung und Eintragung weiterer Punkte kommen wird wie auch der zeitliche Ablauf bis zu einer ggf. erfolgenden Eintragung weiterer Punkte, die zu einer Entziehung der Fahrerlaubnis gemäß § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 StVG führen könnten, ungewiss (vgl. auch die Tilgungsmöglichkeit des § 29 Abs. 3 Nr. 2 StVG); dies insbesondere dann, wenn erst aufgrund eines weiteren, künftigen Verkehrsverstoßes eine Entziehung der Fahrerlaubnis wegen Erreichens der Punktegrenze drohen sollte.

bb) Schließlich sind es primär den Betroffenen entlastende Gesichtspunkte, die ein Absehen von einer an sich gebotenen Verhängung eines Fahrverbots rechtfertigen können. Dem Umstand, dass dem Betroffenen der Entzug der Fahrerlaubnis durch die Verwaltungsbehörde drohen mag, kommt keinerlei den Betroffenen entlastende Bedeutung zu. Vielmehr bedarf es gerade dann, wenn – wie das Amtsgericht festgestellt hat – von einem beharrlichen Pflichtenverstoß auszugehen ist, der einem Regelfall des § 4 Abs. 2 Satz 2 BKatV gleichzusetzen ist, der Denkzettel- und Besinnungsfunktion des Fahrverbots, zumal dieses und seine Funktion hier sofort mit Rechtskraft greifen, da sich der Betroffene ein bereits mit am 10.09.2013 rechtskräftig gewordener Entscheidung verhängtes Fahrverbot nicht zur Warnung dienen ließ, weshalb die Voraussetzungen des § 25 Abs. 2a StVG nicht vorliegen. Diese Funktion kann nicht unter Erhöhung der Geldbuße mit dem Argument für entbehrlich erklärt werden, ein verkehrserzieherischer Effekt sei nicht zu erwarten, weil dem Betroffenen ohnehin die Entziehung der Fahrerlaubnis wegen Erreichens der Punktegrenze „bei erneutem Verstoß“ drohe. Das Absehen von der Verhängung eines Fahrverbots mit dieser Begründung käme der Ausstellung eines,Fahrverbots-Freibriefs‘ für Verkehrsverstöße gleich, die einen Betroffenen in den Bereich einer Fahrerlaubnisentziehung gemäß § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 StVG rücken.

III. Aufgrund des aufgezeigten sachlich-rechtlichen Mangels ist das angefochtene Urteil auf die Rechtsbeschwerde der Staatsanwaltschaft im Rechtsfolgenausspruch mit den diesem zugrundeliegenden Feststellungen sowie in der Kostenentscheidung aufzuheben (§ 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG, § 353 StPO). Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Amtsgericht zurückverwiesen (§ 79 Abs. 6 OWiG).

IV. Für die neue Entscheidung des Amtsgerichts weist der Senat noch auf Folgendes hin:

1. Soweit vom Betroffenen in der Gegenerklärung der Verteidigung zur Rechtsbeschwerdebegründung der Staatsanwaltschaft ein sog.,Augenblicksversagen‘ eingewandt wird, dürfte ein hierdurch veranlasstes Absehen von der Verhängung eines Fahrverbots eher fern liegen. Zwar kann auch bei wiederholten Pflichtenverstößen das Kriterium der Beharrlichkeit im Sinne eines Handelns des Täters, das auf einem Mangel an rechtstreuer Gesinnung beruht, unter Umständen dann zu verneinen sein, wenn hinsichtlich des verfahrensgegenständlich zu beurteilenden Verhaltens Augenblicksversagen vorliegt, weil insofern dem Kraftfahrer nur leichte Fahrlässigkeit zur Last fällt. Hiervon wird allerdings dann nicht die Rede sein können, wenn ein Kraftfahrer, dem bekannt ist, dass er sein Fahrzeug innerhalb einer geschlossenen Ortschaft bewegt, sich ohne weiteres an der von einem Fahrzeug mit einheimischem Kennzeichen eingehaltenen Geschwindigkeit orientiert, ohne sich selbst zu vergewissern, dass durch Vorschriftzeichen eine höhere Geschwindigkeit erlaubt ist, als die innerorts zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h.

2. Schließlich kann auch nicht ohne weiteres angenommen werden, die Teilnahme des Betroffenen an einem freiwilligen Fahreignungsseminar mache die Denkzettel- und Besinnungsmaßnahme eines Fahrverbots überflüssig (vgl. OLG Bamberg, Beschluss vom 17.03.2008 – 2 Ss OWi 265/08 [zu sog.,Aufbauseminarc] = VRS 114 [2008], 379 = VerkMitt 2008, Nr. 54 = OLGSt StVG § 4 Nr. 1 = VRR 2008, 272 [Gieg]; OLG Saarbrücken, Beschluss vom 12.02.2013 – Ss [B] 14/13 [bei juris], jeweils m.w.N.). Zielrichtung und Intensität des Fahrverbots sind mit denen eines Fahreignungsseminars nicht vergleichbar; beide verfolgen zumindest teilweise unterschiedliche Zwecke. Durch ein Fahrverbot soll dem Betroffenen zum einen seine Verfehlung auch in Form eines Denkzettels deutlich vor Augen geführt werden. Zum anderen soll er nochmals nachdrücklich zur Beachtung der Verkehrsvorschriften angehalten werden. Die Verhängung eines Fahrverbots soll eindringlich auf den Täter dort einwirken, wo er gefehlt hat, nämlich bei der Ausübung der Berechtigung zur Führung eines Kraftfahrzeugs. In diesem Bereich ist ein Einschnitt in die persönliche Handlungsfreiheit bezweckt. Demgegenüber soll mit einem Fahreignungsseminar nicht nur erreicht werden, dass die Teilnehmer sicherheitsrelevante Mängel in ihrem Verkehrsverhalten und insbesondere in ihrem Fahrverhalten erkennen und abbauen (§ 4a Abs. 1 StVG), sondern – aus Sicht eines betroffenen Kraftfahrers – insbesondere auch eine Rückstufung der Punktezahl (§ 4 Abs. 7 StVG), wie auch die Ausführungen im Schriftsatz der Verteidigung vom 15.04.2015 belegen, der Betroffene habe an einem „Seminar zum Punkteabbau“ teilgenommen. Der Besuch eines solchen Seminars wird zwar als Zeichen von Einsicht und Reue gewertet werden können; er kann das Absehen von der Verhängung eines Fahrverbots jedoch allenfalls dann rechtfertigen, wenn zusätzlich eine Vielzahl anderer Gesichtspunkte zugunsten des Täters spricht (vgl. BayObLGSt 1996, 55; DAR 1999, 221).