Die Betroffene ist Hebamme, betreut Patientinnen im gesamten Berliner Stadtgebiet und leitet ein Geburtshaus. Nachdem sie von einer Kollegin wegen einer Notfallsituation gerufen wurde, da bei einem Kind die Herztöne plötzlich stark abgefallen seien, wurde sie auf der Fahrt zu dem Geburtshaus innerorts mit 91 km/h nach Abzug gemessen. Das AG Tiergarten nahm nach Beschränkung des Einspruchs auf den Rechtsfolgenausspruch an, es habe eine dem rechtfertigenden Notstand nahekommende Situation vorgelegen, weshalb bei Verdoppelung der Geldbuße vom Fahrverbot abgesehen werden könne. Dies beanstandet das KG: Ein Absehen vom Fahrverbot sei auf Grund der Erwägungen des AG nicht gerechtfertigt. Bei Annahme einer Gefahr für Leib und Leben von Mutter oder Kind bei einer Geburt sei es stattdessen angezeigt gewesen, einen Notarzt herbeizurufen oder eine Verlegung in ein Krankenhaus vorzunehmen.

KG, Beschluss vom 10.01.2018 – 3 Ws (B) 252/17

Auf die Rechtsbeschwerde der Amtsanwaltschaft Berlin wird das Urteil des Amtsgerichts Tiergarten in Berlin vom 12. Juli 2017 im Rechtsfolgenausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung – auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde – an das Amtsgericht zurückverwiesen.

Gründe

Der Polizeipräsident in Berlin hat gegen die Betroffene wegen fahrlässiger Zuwiderhandlung gegen §§ 3 Abs. 3 Nr. 1, 49 Abs. 1 Nr. 3 2 StVO nach § 24 StVG einen Bußgeldbescheid erlassen, in dem eine Geldbuße in Höhe von 230,00 Euro festgesetzt, gemäß § 25 Abs. 1 StVG ein einmonatiges Fahrverbot angeordnet und nach § 25 Abs. 2 a StVG eine Bestimmung über dessen Wirksamwerden getroffen worden ist. Dagegen hat die Betroffene rechtzeitig Einspruch eingelegt und diesen in der Hauptverhandlung vor dem Amtsgericht auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkt. Das Amtsgericht hat die Betroffene daraufhin unter Wegfall des Fahrverbots zu einer Geldbuße in Höhe von 460,00 Euro verurteilt. Die dagegen gerichtete Rechtsbeschwerde der Amtsanwaltschaft Berlin, mit der die Verletzung sachlichen Rechts gerügt wird, hat Erfolg.

Aufgrund der wirksamen Beschränkung des Einspruchs steht fest, dass die Betroffene am xxx um xxx mit dem PKW mit dem amtlichen Kennzeichen xxx die Straße xxx befuhr und dabei fahrlässig die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h nach Toleranzabzug um 41 km/h überschritt.

Zwar hat das Amtsgericht nicht verkannt, dass es sich bei einer Geschwindigkeitsüberschreitung von 41 km/h innerhalb geschlossener Ortschaften grundsätzlich um eine grobe Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers handelt, die nach Nummer 11.3.7 der Anlage zur BKatV regelmäßig neben einer zu verhängenden Geldbuße auch mit einem einmonatigen Fahrverbot zu ahnden ist. Gleichwohl hat das Amtsgericht wegen besonderer Umstände des Einzelfalles gemeint, unter Erhöhung des Bußgeldes von der Verhängung eines Fahrverbots absehen zu können.

Dazu hat es im Wesentlichen folgende Feststellungen getroffen: Die Betroffene ist selbständige Hebamme und betreut Patientinnen im gesamten Stadtgebiet. Daneben leitet sie ein Geburtshaus, in dem weitere Kolleginnen freiberuflich tätig sind. In dieser Funktion werde sie häufig von anderen Hebammen zur Unterstützung hinzugezogen. Am Tattag sei sie von einer Kollegin angerufen worden, da es bei einer von dieser betreuten Geburt zu einer Notfallsituation gekommen sei. Die Herztöne des Kindes seien plötzlich stark abgefallen. Zur Unterstützung der Kollegin habe sich die Betroffene daher schnellstmöglich in das Geburtshaus begeben wollen.

Aus den Urteilsgründen ergibt sich, dass das Amtsgericht unter diesen Umständen von einer Situation ausgegangen ist, die der eines rechtfertigenden Notstandes im Sinne von § 16 OWiG sehr nahe kam. Diese Ausführungen rechtfertigen entgegen der vom Amtsgericht vertretenen Ansicht jedoch ein Absehen von der Verhängung eines Fahrverbots nicht. Bei einer möglichen Gefahr für Leib oder Leben von Mutter oder Kind bei der von der Kollegin der Betroffenen betreuten Geburt wäre es vielmehr angezeigt gewesen, sich um ärztliche Hilfe, ggf. auch durch einen Notarzt oder durch Verlegung in ein Krankenhaus, zu bemühen.

Ferner lassen die Urteilsausführungen zur Rechtsfolgenbemessung nicht hinreichend erkennen, warum das Amtsgericht der Ansicht gewesen ist, allein die Verhängung einer erhöhten Geldbuße werde zur Einwirkung auf die Betroffene ausreichen. Denn die Betroffene ist einschlägig vorbelastet. Nur 5 Tage vor der hiesigen Tat hat der Polizeipräsident in Berlin gegen die Betroffene ausweislich der Urteilsgründe (UA S. 2) wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung von 22 km/h innerorts einen Bußgeldbescheid erlassen. Zwar ist den Urteilsgründen nicht zu entnehmen, ob der Bußgeldbescheid der Betroffenen zum Tatzeitpunkt bereits zugestellt war. Von der Einleitung Bußgeldverfahrens wegen Geschwindigkeitsüberschreitung hat die Betroffene nach Lage der Dinge jedoch Kenntnis gehabt, ohne dass dies sie von einer erneuten und noch dazu erheblich höheren Geschwindigkeitsüberschreitung abgehalten hat. Unter diesen Umständen hätte es einer eingehenden Begründung bedurft, warum das Amtsgericht gleichwohl der Auffassung war, die Betroffene werde sich auch ohne die Verhängung eines Fahrverbots allein die Verurteilung zu einer Geldbuße zur Warnung dienen lassen.