Die Klägerin machte außergerichtlich nach einem Verkehrsunfall insgesamt einen Betrag von 5.271,16 € gegen die Beklagte geltend, welche den Schaden bis auf einen Betrag von 1.127,78 € regulierte. Im Klageverfahren wurden u. a. die Freistellung von vorgerichtlichen Anwaltsgebühren aus einem Gegenstandswert von 5.271,16 € verlangt. Das LG Saarbrücken als Berufungsgericht berücksichtigt die vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten streitwerterhöhend, da und soweit sie sich auf einen ursprünglich geltend gemachten, aber nicht Gegenstand des Rechtsstreits gewordenen Anspruch beziehen. Dabei sei der Streitwert nach dem Wert der Gebühren aus dem vorgerichtlich erledigten Wert zu bestimmen.

LG Saarbrücken, Urteil vom 01.06.2018 – 13 S 151/17

1. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Amtsgerichts St. Ingbert vom 09.10.2017 – 9 C 105/17 (10) – teilweise abgeändert und die Beklagte wird unter Klageabweisung im Übrigen verurteilt, an die Klägerin 326,28 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 25.02.2017 zu zahlen sowie die Klägerin von vorgerichtlichen Anwaltskosten in Höhe von 492,54 € gegenüber den Rechtsanwälten …, …, … freizustellen. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

2. Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin 49% und die Beklagte 51%.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

5. Der Streitwert für den gesamten Rechtsstreit wird auf 1.620,32 € festgesetzt.

Gründe

I.

Die Klägerin begehrt restlichen Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall vom 11.10.2016 in …, für den die Beklagte eintrittspflichtig ist.

Die Klägerin hat außergerichtlich auf der Grundlage eines von ihr eingeholten Gutachtens Reparaturkosten in Höhe von 3.874,92 € netto, Sachverständigenkosten (652,12 €), Mietwagenkosten (618,80 €), Vermessungskosten (95,32 €) und eine Unkostenpauschale (30 €), mithin insgesamt 5.271,16 € geltend gemacht. Zum Nachweis der entstandenen Mietwagenkosten und Vermessungskosten hat sie Rechnungen der … vorgelegt. Die Beklagte hat den Schaden bis auf die Mietwagenkosten (618,80 €), einen Teil des Kfz-Schadens (428,88 €), einen Teil der Vermessungskosten (80,10 €) und die vorgerichtlichen Anwaltskosten ausgeglichen.

Mit ihrer Klage hat die Klägerin den nicht regulierten Teil ihres Schadens in Höhe von 1.127,78 € nebst Zinsen geltend gemacht sowie die Freistellung von vorgerichtlichen Anwaltsgebühren aus einem Gegenstandswert von 5.271,16 € in Höhe von 571,44 € begehrt. Sie hat vorgetragen, das Fahrzeug sei repariert worden, wobei die Reparaturdauer der vom Sachverständigen in dessen Gutachten geschätzten Dauer entsprochen habe.

Die Beklagte hat die Klageabweisung beantragt. Sie hat vorgetragen, eine zweite Vermessung des Fahrzeugs nach erfolgter Instandsetzung sei nicht erforderlich. Darüber hinaus könne die Klägerin neben den im Gutachten ausgewiesenen Vermessungskosten nicht tatsächlich angefallene Kosten verlangen. Mietwagenkosten seien nicht zu ersetzen, da kein Reparaturnachweis erbracht sei. Die Kosten einer Beilackierung seien bei fiktiver Abrechnung nicht ersatzfähig. Gleiches gelte für die außergerichtlichen Anwaltskosten, da weder nachgewiesen sei, dass diese bezahlt seien, noch eine ordnungsgemäße Rechnung vorliege.

Das Amtsgericht hat der Klage lediglich im Hinblick auf vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 492,54 € stattgegeben und eine Kostenquotelung von 71% zu 29% zulasten der Klägerin vorgenommen. Zur Begründung hat der Erstrichter ausgeführt, die Klägerin habe zur Belegung ihres Nutzungsausfalls nicht nachgewiesen, dass sie im Umfang des Gutachtens repariert habe. Eine Beilackierung sei nicht notwendig, da der zu lackierende rechte Kotflügel nicht beschädigt sei. Gerichtliche Sachverständige hätten in solchen Fällen gegenüber dem Gericht verdeutlicht, dass sich die Notwendigkeit einer Beilackierung erst bei der konkreten Durchführung der Reparatur zeige. Auch eine Zweitvermessung sei nicht unbedingt erforderlich. Verbringungskosten und UPE-Aufschläge seien nicht zu berücksichtigen, da es VW-Betriebe gebe, die selbst lackierten und keine Verbringungskosten verlangten. Die zugesprochenen Anwaltskosten errechneten sich aus dem unstreitig gezahlten Betrag. Die Kostenquotelung hat der Erstrichter damit begründet, dass die Anwaltskosten selbstständige anspruchserhöhende Positionen seien.

Hiergegen richtet sich die Berufung der Klägerin, mit der sie ihre Ansprüche im Umfang der Klageabweisung weiter verfolgt. Die Klägerin meint, das Amtsgericht habe die Grundsätze der fiktiven Schadensabrechnung missachtet. Auch habe sie das Fahrzeug tatsächlich während der Reparatur, die in Eigenleistung erfolgt sei, entbehren müssen. Sie ist der Auffassung, dass der Kfz-Schaden hinreichend substantiiert worden sei, während die Beklagte nur pauschal bestritten habe.

Die Beklagte beantragt die Zurückweisung der Berufung und verfolgt mit ihrer Anschlussberufung die Abweisung der Klage auch im Hinblick auf die zugesprochenen Anwaltskosten. Sie rügt eine Verletzung der Hinweispflicht und des materiellen Rechts. Zudem habe das Erstgericht verkannt, dass es sich bei den Anwaltskosten um Nebenkosten handele, die den Streitwert nicht erhöhten.

Die Klägerin beantragt die Zurückweisung der Anschlussberufung.

II.

Die zulässige Berufung der Klägerin ist teilweise begründet, die Anschlussberufung unbegründet.

1. Zu Recht wendet sich die Berufung gegen die Ermittlung des ersatzfähigen Kfz-Schadens durch das Amtsgericht.

a) Liegt der zur Wiederherstellung erforderliche Reparaturaufwand – wie hier unstreitig der Fall – unter dem Wiederbeschaffungsaufwand, so kann der Geschädigte seinen Schaden nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB grundsätzlich fiktiv auf der Grundlage der von seinem Sachverständigen ermittelten Netto-Reparaturkosten geltend machen. Eines Nachweises über die Durchführung einer Reparatur bedarf es in diesen Fällen nicht (BGH, st. Rspr.; vgl. nur BGHZ 66, 239; Wellner, BGH-Rechtsprechung zum Kfz-Sachschaden, 3. Aufl., § 12 Rn. 4; Freymann/Rüßmann in: Freymann/Wellner, jurisPK-StrVerkR, 1. Aufl., § 249 BGB Rn. 140, 115 m.w.N.). Allerdings sind die gutachterlich ermittelten Werte bei der fiktiven Abrechnung vom Geschädigten im Bestreitensfall stets zu beweisen, mithin uneingeschränkt überprüfbar. Auf einen Vertrauensschutz kann sich der fiktiv abrechnende Geschädigte insoweit nicht berufen (vgl. stellv. Freymann/Rüßmann aaO Rn. 159 m.w.N.).

b) Hiervon ausgehend steht der Klägerin ein Anspruch auf Ersatz von Nettoreparaturkosten in Höhe von 3.747,32 € zu. Dies ergibt sich zur Überzeugung der Kammer aus dem technischen Gutachten des Sachverständigen … vom 29.03.2018. Nach dessen Feststellungen ist davon auszugehen, dass die in Ansatz gebrachte zweite Fahrwerksvermessung sowie die Einstellung des Radsturzes hinten nicht zur Instandsetzung erforderlich sind, eine Beilackierung zur Farbtonangleichung aber zur ordnungsgemäßen Instandsetzung notwendig ist.

aa) Soweit die Beklagte meint, bei fiktiver Abrechnung seien Beilackierungskosten von vorneherein nicht ersatzfähig, vermag dem die Kammer nicht zu folgen. Einen allgemeinen Grundsatz, dass bei fiktiver Abrechnung Beilackierungskosten nicht erstattungsfähig sind, gibt es ebenso wenig wie einen Grundsatz, dass Beilackierungskosten solange als erforderlich anzusehen sind, bis der Geschädigte das Gegenteil bewiesen habe. Vielmehr kann auch bei fiktiver Abrechnung ein Anspruch auf Ersatz von Beilackierungskosten bestehen, soweit der Geschädigte deren Erforderlichkeit dargelegt und bewiesen hat (vgl. hierzu OLG Hamm, Zfs 2017, 565; LG Arnsberg, NJW-RR 2017, 1178; zum Meinungsstand NJW-Spezial 2017, 394, 395). Das ist der Klägerin hier gelungen. Denn der gerichtliche Sachverständige hat im Streitfall nach eingehender Recherche festgestellt, dass bei dem vorliegenden kritischen Farbton grundsätzlich eine Beilackierung erfolgt, um das Risiko eines augenscheinlich erkennbaren Farbtonunterschiedes zu vermeiden.

bb) Auch der von der Beklagten erhobene Einwand der fehlenden Erforderlichkeit von UPE-Aufschlägen und Verbringungskosten greift nicht durch. Zwar ist richtig, dass UPE-Aufschläge bzw. Verbringungskosten nicht zu ersetzen sind, wenn der Schädiger den Geschädigten auf eine Reparatur in einer „freien Fachwerkstatt“ verweisen kann, bei der diese Kosten nicht erhoben werden (vgl. nur Kammer, Urteil vom 19.07.2013 – 13 S 61/13, DAR 2013, 520 mit umfangreichen Nachweisen). Ein solcher Fall liegt jedoch nicht vor, weil die Beklagte keine Verweisung ausgesprochen hat, so dass die Klägerin grundsätzlich Anspruch auf Ersatz der Reparaturkosten einer Markenwerkstatt hat. In diesem Fall kann der Schädiger den Geschädigten nur auf eine Reparatur in einer Markenwerkstatt verweisen, bei der UPE-Aufschläge und/oder Verbringungskosten nicht anfallen (vgl. Kammer, Urteil vom 19.07.2013 aaO). Ob der Vortrag der Beklagten hierzu ausreicht, erscheint bereits zweifelhaft, bedarf aber keiner Entscheidung. Denn die Klägerin hat bereits vorgerichtlich gegenüber der Beklagten – unwidersprochen – vorgetragen, dass sie ihr Fahrzeug stets in der vom Sachverständigen zugrunde gelegten Markenwerkstatt, der …, hat warten und reparieren lassen, so dass ihr insoweit eine Verweisung auf eine andere Werkstatt unzumutbar wäre (vgl. die Nachweise in Kammerurteil vom 19.07.2013 aaO).

c) Der Klägerin steht allerdings bei der von ihr gewählten Methode der Schadensabrechnung kein Anspruch auf Ersatz von tatsächlich angefallenen Vermessungskosten zu, wie sie in der Rechnung der … vom 07.02.2017 (Bl. 24) ausgewiesen sind. Denn die Klägerin rechnet ihren Schaden fiktiv ab, so dass konkret angefallene Schadenspositionen nicht daneben geltend gemacht werden können (vgl. BGH, Urteil vom 24.01.2017 – VI ZR 146/16, VersR 2017, 441 m.w.N.). Ob dies auch für tatsächlich angefallene Umsatzsteuer gilt (vgl. § 249 Abs. 2 Satz 2 BGB), bedarf hier keiner Entscheidung. Denn die Beklagte hat die tatsächlich angefallene Umsatzsteuer reguliert.

2. Die Berufung bleibt dagegen ohne Erfolg, soweit sie sich gegen die Klageabweisung im Übrigen wendet. Zwar ist das Amtsgericht irrtümlich davon ausgegangen, dass die Klägerin einen Anspruch auf Nutzungsausfallentschädigung verfolgt, obwohl ausweislich der Klageschrift und der vorgelegten Rechnung der … vom 03.02.2017 konkret angefallene Mietwagenkosten von 618,80 € für den Zeitraum vom 17.10. bis 24.10.2016 geltend gemacht werden. Ein Anspruch auf Schadensersatz steht der Klägerin aber, wie das Amtsgericht im Ergebnis zutreffend festgestellt hat, insoweit nicht zu. Denn die Klägerin hat auch in der Berufung trotz Hinweises durch die Kammer nicht nachgewiesen, dass sie ihr Fahrzeug in dem fraglichen Zeitraum unfallbedingt nicht nutzen konnte (vgl. stellv. für alle Freymann/Rüßmann aaO Rn. 172 m.w.N.). Sie hat zwar behauptet, ihr Fahrzeug sei in diesem Zeitraum repariert worden. Die Beklagte hat dies indes bestritten, ohne dass ein entsprechender Beweisantritt seitens der Klägerin erfolgt wäre.

3. Damit ergibt sich folgende Abrechnung hinsichtlich des noch zu ersetzenden Schadens:

Nettoreparaturkosten 3.747,32 €
Unkostenpauschale 25,00 €
Gesamt 3.772,32 €
abzüglich gezahlter 3.446,04 €
noch zu zahlen 326,28 €

 

4. Die Einwände der Anschlussberufung gegen die Zuerkennung von Anwaltskosten haben keinen Erfolg. Wie die Kammer bereits entschieden hat, kommt es für die Fälligkeit des Anspruchs auf Freistellung von vorgerichtlichen Anwaltskosten gegenüber dem Schädiger nicht auf eine ordnungsgemäße Rechnungstellung durch den beauftragten Anwalt an. § 10 RVG, der die Pflicht zur Rechnungstellung durch den Anwalt begründet, ist nur dann anwendbar, wenn der Rechtsanwalt selbst eine nach dem RVG berechnete Vergütung von seinem Mandanten fordert (vgl. Kammer, Urteil vom 07.06.2013 – 13 S 34/13, NJW 2014, 235; ebenso Freymann/Rüßmann aaO Rn. 239 m.w.N.). Ebenso wenig kommt es, wenn der Geschädigte – wie hier – Freistellung verlangt, darauf an, ob der Geschädigte die Anwaltskosten beglichen hat (vgl. nur Freymann/Rüßmann aaO Rn. 239 m.w.N.).

Der Klägerin steht daher nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB ein Anspruch auf Freistellung von Anwaltskosten aus dem berechtigten Gesamtanspruch (vgl. BGH, Urteil vom 20.05.2014 – VI ZR 396/13, VersR 2014, 1100) (Nettoreparaturkosten 3.747,32 € + Sachverständigenkosten 652,12 € + Unkostenpauschale 25,- € = 4.424,44 €) zu, mithin gemäß §§ 2, 13 RVG, Nrn. 2300, 7002, 7008 RVG VV in Höhe einer 1,3-Geschäftsgebühr (vgl. hierzu zuletzt BGH, Urteil vom 27.05.2014 – VI ZR 279/13, NZV 2014, 507 m.w.N.) von 393,90 € zzgl. 20,00 € (Pauschale) und 78,64 € (MwSt.) = 492,54 €.

III.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1 ZPO. Dabei war zu berücksichtigen, dass die geltend gemachten vorgerichtlichen Anwaltskosten den Streitwert des Rechtsstreits in 1. und 2. Instanz erhöhen.

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs wirkt sich die Geltendmachung von vorprozessualen Anwaltskosten im Klageverfahren streitwerterhöhend aus, soweit sie sich auf einen ursprünglich geltend gemachten Anspruch beziehen, der nicht Gegenstand des Rechtsstreits geworden ist (vgl. BGH, Beschlüsse vom 17.02.2009 – VersR 2009, 806 und vom 26.03.2013 – VI ZB 53/12, VersR 2013, 921). Dies gilt nicht nur im Rahmen der Bestimmung des Zuständigkeitsstreitwerts (§ 4 ZPO), sondern auch im Rahmen des Gebührenstreitwerts nach § 43 GKG (vgl. OLG Celle, MDR 2013, 53; Stein/Jonas/Roth, ZPO, 23. Aufl., § 4 Rn. 40; Schneider/Volpert/Fölsch, Gesamtes Kostenrecht, 2. Aufl., § 43 GKG Rn. 29; Hartmann, Kostengesetze, 47. Aufl., § 43 GKG Rn. 5; Dörndorfer/Binz/Petzold/Zimmermann, GKG, 3. Aufl., § 43 Rn. 4 ff; Nugel, jurisPR-VerkR 14/2013 Anm. 1). Verlangt der Geschädigte mithin – wie hier – Anwaltskosten aus dem gesamten vorgerichtlich verfolgten Schadensersatzanspruch, so handelt es sich um eine den Zuständigkeits- und Gebührenstreitwert erhöhende Hauptforderung, soweit sich die Anwaltskosten auf einen Teil des ursprünglich geltend gemachten Schadensersatzanspruchs beziehen, der bereits vorgerichtlich reguliert und deshalb von vorneherein nicht Gegenstand des Rechtsstreits geworden ist (vgl. BGH, Beschluss vom 17.02.2009 – VI ZB 60/07, VersR 2009, 806).

Allerdings ist bislang nicht abschließend geklärt, wie der Streitwert der die Hauptforderung erhöhenden Anwaltsgebühren im Einzelnen zu bemessen ist. Das Kammergericht hat insoweit eine Wertberechnung vorgenommen, bei der der Wert nach den gesamten außergerichtlichen Kosten abzüglich der Kosten bestimmt worden ist, die auf den anhängigen Teil der Forderung entfielen (KG, NJW-RR 2008, 879). Denkbar wäre auch, nach Streitwertanteilen zu quoteln. Allerdings wird zu Recht darauf hingewiesen, dass beide Methoden dazu führen, dass sich der Wert des Kostenerstattungsanspruchs, der sich auf einen feststehenden, weil „erledigten“ Teil bezieht, nach diesen Meinungen im Laufe eines Verfahrens ändern kann, wenn es etwa zu Klageerweiterungen oder Klagerücknahmen kommt (vgl. Schneider, NJW-Spezial 2009, 381). Die Kammer hält es deshalb für vorzugswürdig, den Streitwert dieser Forderung nach dem Wert der Gebühren aus dem (vorgerichtlich) erledigten Wert zu bestimmen (ebenso Schneider, DAR 2008, 432, 433; NJW-Spezial 2009, 381; ders. in: Schneider/Volpert/Fölsch aaO Rn. 31 ff). Wegen der leichten Wertbestimmung entspricht dies nicht nur praktischen Bedürfnissen, sondern folgt auch nachvollziehbaren Sachargumenten. Denn es handelt sich bei dieser Forderung um eben jene (feststehenden) Anwaltskosten, die sich auch ergeben hätten, wenn der Anwalt ausschließlich mit der Geltendmachung der vorgerichtlichen Anwaltskosten als Teil des Schadensersatzanspruchs beauftragt worden wäre oder wenn sich im Klageverfahren herausstellt, dass ein weiterer Anspruch in der Hauptsache nicht besteht. Insoweit lässt sich diese Art der Wertberechnung auch ohne weiteres mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs vereinbaren, dass sich der materiell-rechtliche Kostenanspruch nach dem berechtigten Gegenstandswert bemisst (vgl. BGH, Urteile vom 07.11.2007 – VIII ZR 341/06, NJW 2008, 1888 und vom 18.07.2017 – VI ZR 465/16, VersR 2017, 1282).

Danach ergibt sich ein Wert dieses Anspruchs in Höhe von

1,3 Geschäftsgebühr, Nr. 2300 VV RVG
(Wert regulierter Ansprüche: 4.143,38 €) 393,90 €
Auslagenpauschale, Nr. 7002 VV RVG 20,00 €
19% Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV RVG 78,64 €
492,54 €

 

und damit ein Gesamtstreitwert von (1.127,78 + 492,54 =) 1.620,32 € (§ 39 GKG).

Auf die Höhe des materiell-rechtlichen Kostenanspruchs des Geschädigten insgesamt wirkt sich die hier angewandte Methode zur Bestimmung des Streitwerts nicht aus (vgl. dazu unter 4.). Denn dem Geschädigten steht auch in Fällen wie hier nach höchstrichterlicher Rechtsprechung die Geschäftsgebühr nur einmal aus dem berechtigten Gesamtgegenstandswert zu und nicht zweimal aus (dann niedrigeren) Teilgegenstandswerten (vgl. BGH, Urteil vom 20.05.2014 – VI ZR 396/13, VersR 2014, 1100).

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit findet ihre Grundlage in §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO i.V.m. § 26 Nr. 8 EGZPO.

Die Revision ist nicht zuzulassen. Die Rechtssache erlangt keine grundsätzliche über den konkreten Einzelfall hinausgehende Bedeutung und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert nicht die Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO).