Quelle: pixabay.com

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Trifft einen Fahrzeughalter, wenn das Fahrzeug 4,30 m von einer Einmündung entfernt und damit unter Verstoß gegen § 12 Abs. 3 Nr. 1 StVO abgestellt ist, bei einem Zusammenstoß eine Mithaftung? Das LG Saarbrücken meint: ja, jedenfalls wenn die Straße selbst nicht sehr breit ist (knapp 4 m). Das gilt auch dann, wenn der gegnerische Fahrer teilweise über den Bürgersteig auf der anderen Seite hätte ausweichen können und er in diesem Fall das geparkte Fahrzeug nicht beschädigt hätte. Die Mithaftung des Halters des geparkten Fahrzeugs beträgt 30% (Urteil vom 23.01.2015, Az. 13 S 189/14).

I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Amtsgerichts Saarlouis vom 20.8.2014 – Az. 26 C 1938/13 (11) – wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

II. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

I. Die Klägerin macht restlichen Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall geltend, der sich am 18.6.2013 in Bous ereignet hat. Zu dem Unfall kam es, als der Erstbeklagte mit dem bei der Zweitbeklagten versicherten Transporter von der A-Straße nach rechts in die B-Straße einbog und hierbei mit dem dort auf der rechten Seite parkenden Klägerfahrzeug kollidierte. Die Klägerin hat vollen Ausgleich des ihr entstandenen Schadens geltend gemacht. Die Beklagten haben lediglich in Höhe von 2/3 reguliert, weil, wie sie behaupten, der Unfall auf ein verbotswidriges Parken der Klägerin zurückzuführen sei. Diese habe ihr Fahrzeug weniger als 5 Meter vom Schnittpunkt der Fahrbahnkanten abgestellt, was sich bei der engen B-Straße so ausgewirkt habe, dass der Erstbeklagte nicht gefahrlos habe einbiegen können.

Das Amtsgericht, auf dessen Feststellungen ergänzend Bezug genommen wird, hat nach Beweisaufnahme eine Mithaftung der Klägerin von 30% angenommen. Zur Begründung hat das Erstgericht ausgeführt, die Klägerin habe beim Parken lediglich 4,30 m anstatt 5 m von der Einmündung entfernt geparkt, so dass bei der knapp 4 m breiten Fahrbahn eine gravierende Einschränkung des Rangierraumes eingetreten sei, die ein kollisionsfreies Passieren bei der üblichen Fahrlinie ausgeschlossen habe.

Mit der Berufung verfolgt die Klägerin den restlichen Ersatzanspruch in Höhe von 1.316,10 € nebst Zinsen und vorgerichtlichen Anwaltskosten weiter. Sie rügt sowohl die Beweiswürdigung als auch rechtliche Bewertung des Erstgerichts.

II. Die Berufung ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt. Sie hat indes keinen Erfolg.

1. Zu Recht ist das Erstgericht zunächst davon ausgegangen, dass sowohl die Kläger als auch die Beklagtenseite grundsätzlich für die Folgen des streitgegenständlichen Unfallgeschehens gem. §§ 7, 17, 18 Straßenverkehrsgesetz (StVG) i.V.m. § 115 Versicherungsvertragsgesetz (VVG) einzustehen haben, weil die Unfallschäden jeweils bei dem Betrieb eines Kraftfahrzeuges entstanden sind, der Unfall nicht auf höhere Gewalt zurückzuführen ist und nicht festgestellt werden kann, dass der Unfall für einen der beteiligten Fahrer ein unabwendbares Ereignis i.S.d. § 17 Abs. 3 StVG darstellte.

2. Im Rahmen der nach § 17 Abs. 1, 2 StVG gebotenen Abwägung der wechselseitigen Verursachungs- und Verschuldensanteile hat das Erstgericht zu Lasten der Beklagtenseite angenommen, dass der Erstbeklagte unter Außerachtlassung der nach § 1 Abs. 2 der Straßenverkehrsordnung (StVO) gebotenen Sorgfalt in die beengte Fahrbahn eingebogen ist. Dies ist zutreffend und wird in der Berufung nicht angegriffen.

3. Ferner hat das Erstgericht einen Verstoß der Klägerin gegen das Parkverbot nach § 12 Abs. 3 Nr. 1 StVO in die Haftungsabwägung mit einbezogen. Auch dies begegnet entgegen der Berufung keinen Bedenken. Dass die Klägerin keinen hinreichenden Abstand zur Einmündung eingehalten hat, ist allerdings nicht mehr im Streit. Die Berufung meint jedoch, dies habe sich nicht unfallursächlich ausgewirkt, weil ein Einbiegen – wenngleich unter Mitnutzung des gegenüberliegenden Gehweges – kontaktlos möglich gewesen sei. Damit verkennt sie, dass die Unfallursächlichkeit schon in der Behinderung des Abbiegenden durch den verkürzten Abbiegeraum liegt. Wie der gerichtlich bestellte Gutachter in seinem Gutachten feststellt, wäre nämlich bei Einhaltung des 5 m-Abstandes ein Abbiegen für den Erstbeklagten bei einer natürlichen Abbiegelinie kontaktfrei möglich gewesen. Mit dem eingeschränkten Abbiegeraum wäre ein kontaktfreies Einbiegen hingegen nur unter Mitnutzung des Gehweges möglich, so dass der Beklagte zu einer Ausweichreaktion gezwungen war und die von ihm eingeschlagene Abbiegelinie gerade nicht gefahrfrei weiterverfolgen konnte. Im Übrigen hat sich mit dem Unfall genau das Risiko realisiert, das mit dem Gebot der Abstandhaltung zum Einmündungsbereich vermieden werden soll. Parkverbote dienen nämlich der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs, insbesondere sollen sie auch vor Behinderungen des nachfolgenden Verkehrs schützen (vgl. etwa Geigel/Zieres, Der Haftpflichtprozess, 26. Aufl., Kap. 27 Rdn. 329 f. mwN.). Mit einer solchen Behinderung ist aber stets die Gefahr verbunden, dass es – wie im Streitfall – zu „missglückten“ Ausweichmanövern und damit behinderungsbedingten Unfällen kommt.

4. Vor diesem Hintergrund bestehen auch keine durchgreifenden Bedenken gegen die Bewertung des Erstgerichts, das hier eine Mithaftung von 30% angenommen hat (vgl. auch die Rechtsprechungsbeispiele bei Geigel/Zieres aaO).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO. Die Entscheidung über die Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO, § 26 Nr. 8 EGZPO. Die Revision war nicht zuzulassen, da die Sache keine grundsätzliche Bedeutung hat und sie keine Veranlassung gibt, eine Entscheidung des Revisionsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung herbeizuführen (§ 543 Abs. 2 ZPO).

Vielen Dank an Herrn Rechtsanwalt Rainer Strauß, Schwalbach (Saar), für die Zusendung dieser Entscheidung.