Stefan Lampert, Wikimedia Commons

Die Klägerin war nach einem Verkehrsunfall berechtigt, den an ihrem Fahrzeug entstandenen Schaden innerhalb der 130 %-Grenze abzurechnen. Sie begehrt u. a. Nutzungsausfall für 48 Tage, da sie ihre Entscheidung über die Reparatur vom Haftungsanerkenntnis des beklagten Versicherers abhängig gemacht hat. Das LG Saarbrücken sieht den beanspruchten Nutzungsausfall nur für 36 Tage als gegeben an. Auf Grund der Schadenminderungspflicht müsse ein Geschädigter bereits vor Ablauf der dem Versicherer zu gewährenden Prüfungsfrist darauf achten, die durch einen Mietwagen oder den Nutzungsausfall entstehenden Kosten gering zu halten und sich rechtzeitig nach Erhalt des Gutachtens und einer Wartezeit für eine Art der Schadensbehebung zu entscheiden. Dies gelte unabhängig von der möglichen Arten der Schadensabrechnung, also auch bei Schäden innerhalb der 130 %-Grenze (LG Saarbrücken, Urteil vom 07.04.2017 – 13 S 167/16).

1. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Amtsgerichts Saarbrücken vom 14.11.2016 – 3 C 258/16 (07) – teilweise abgeändert und die Beklagte wird unter Abweisung der Klage im Übrigen verurteilt, an die Klägerin 1.430,- € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 03.03.2016 sowie vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 78,90 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 24.05.2016 zu zahlen. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits in 1. Instanz tragen die Klägerin zu 35% und die Beklagte zu 65%. Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Klägerin zu 47% und die Beklagte zu 43%.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

I.

Die Klägerin begehrt restlichen Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall, der sich am 17.12.2015 in … ereignet hat und bei dem das Fahrzeug der Klägerin, ein Mercedes-Benz CLK 320, beschädigt wurde. Die Eintrittspflicht der Beklagten steht nicht im Streit.

Der Ehemann der Klägerin setzte sich am 18.12.2015 wegen des Unfalls mit der Beklagten in Verbindung, die mitteilte, dass ihr Versicherungsnehmer einen Unfallschaden bislang nicht gemeldet habe. In der Folge erhielt die Klägerin ein Schreiben der Beklagten, das auf den 18.12.2015 datiert ist, und in dem die Klägerin zur Schadensschilderung und weiteren Angaben aufgefordert wurde. Die Klägerin wandte sich daraufhin an das Büro ihrer Prozessbevollmächtigten, wo man ihr für den 29.12.2015 einen ersten Besprechungstermin gab. In Absprache mit ihren Prozessbevollmächtigten beauftragte die Klägerin danach ein Schadensgutachten, das am 06.01.2016 erstattet wurde. Das Gutachten weist einen Wiederbeschaffungswert von 5.590,- €, einen Restwert von 1.260,- € und Reparaturkosten von 6.386,89 € brutto aus. Mit Schreiben vom 11.01.2016 teilte die Beklagte den Prozessbevollmächtigten der Klägerin mit, dass sich ihr Versicherungsnehmer immer noch nicht gemeldet habe und auch die Ermittlungsakte bislang nicht vorliege. Zugleich bat die Beklagte um Übersendung der Daten eines Unfallzeugen. Durch Schreiben vom 14.01.2016 teilten die Prozessbevollmächtigten der Klägerin unter Beifügung des Schadensgutachtens mit, dass beabsichtigt sei, das Fahrzeug in der Mercedes-Benz Niederlassung reparieren zu lassen. Unter Fristsetzung zum 28.01.2016 wurden die Schadensersatzansprüche vorläufig beziffert. Mit weiterem Schreiben vom 20.01.2016 überreichten die klägerischen Prozessbevollmächtigten der Beklagten die Verkehrsunfallanzeige mit Angaben zu Zeugen sowie einen Unfallbericht eines unfallunbeteiligten weiteren Zeugen. Die Beklagte regulierte den Schaden auf Totalschadensbasis am 21.01.2016. Am 25.01.2016 beauftragte die Klägerin die Reparatur, die am selben Tag begann und am 03.02.2016 abgeschlossen wurde.

Mit ihrer Klage hat die Klägerin Nutzungsausfall für 48 Tage à 65 € abzüglich einer Zahlung der Beklagten von 910,- €, mithin 2.210,- € sowie vorgerichtliche Anwaltskosten jeweils nebst Zinsen geltend gemacht.

Die Beklagte ist der Klage entgegen getreten. Sie meint, die lange Ausfalldauer sei ausschließlich darauf zurückzuführen, dass die Klägerin in unvertretbarer Weise bis zur Erteilung des Reparaturauftrages gewartet habe.

Das Amtsgericht hat die Beklagte zur Zahlung einer Nutzungsausfallentschädigung von 845,- € verurteilt. Zur Begründung hat die Erstrichterin ausgeführt, die Klägerin könne lediglich für einen Zeitraum von 27 Tagen Nutzungsausfall verlangen, da sie die Reparatur schon am 06.01.2016 in Auftrag hätte geben können und nicht ersichtlich sei, dass sich die Reparatur bei umgehender Beauftragung über die im Gutachten kalkulierten 5 Tage hingezogen hätte.

Mit ihrer Berufung verfolgt die Klägerin ihren Anspruch im Umfang der Klageabweisung weiter. Sie meint, angesichts der Möglichkeit zur Reparatur innerhalb der sog. 130%-Grenze habe sie die Entscheidung über eine Reparatur von einem Haftungsanerkenntnis der Beklagten dem Grunde nach abhängig machen dürfen.

II.

Die zulässige Berufung der Klägerin ist teilweise begründet.

1. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs stellt auch der vorübergehende Verlust der Gebrauchsmöglichkeit eines Kraftfahrzeugs einen ersatzfähigen Schaden im Sinne der §§ 249 ff BGB dar, wenn der Geschädigte sich für die Zeit des Nutzungsausfalls keinen Ersatzwagen beschafft hat (st. Rspr., vgl. BGHZ 40, 345, 347 ff; 56, 214, 215; BGH, Urteile vom 10.06.2008 – VI ZR 248/07, NJW-RR 2008, 1198; vom 10.03.2009 – VI ZR 211/08, NJW 2009, 1663; Urteil vom 14.04.2010 – VIII ZR 145/09, VersR 2010, 1463, jeweils m.w.N.). Dieser Nutzungsausfall ist nicht notwendiger Teil des am Kfz in Natur eingetretenen Schadens. Es handelt sich vielmehr um einen typischen, aber nicht notwendigen Folgeschaden, der weder überhaupt noch seiner Höhe nach von Anfang an fixiert ist. Er setzt neben dem Verlust der Gebrauchsmöglichkeit voraus, dass der Geschädigte ohne das schädigende Ereignis zur Nutzung des Fahrzeugs willens und fähig gewesen wäre (Nutzungswille und hypothetische Nutzungsmöglichkeit; st. Rspr.; vgl. BGH, Urteile vom 18.12.2007 – VI ZR 62/07, VersR 2008, 370, und vom 14.04.2010 aaO, jeweils m.w.N.), und besteht für die erforderliche Ausfallzeit, d.h. für die notwendige Reparatur- bzw. Wiederbeschaffungsdauer zuzüglich der Zeit für die Schadensfeststellung und gegebenenfalls einer angemessenen Überlegungszeit (BGH, Urteil vom 05.02.2013 – VI ZR 363/11, VersR 2013, 471).

2. Hiervon ausgehend steht der Klägerin grundsätzlich Anspruch auf Nutzungsentschädigung für die Zeit zwischen dem Unfalltag und dem Ende der Reparatur ihres Fahrzeugs zu. Denn sie konnte – was zwischen den Parteien unstreitig ist – in diesem Zeitraum ihr Fahrzeug unfallbedingt nicht nutzen. Dabei spricht die Lebenserfahrung dafür, dass der Halter und Fahrer eines privat genutzten PKW – wie hier der Fall – diesen während eines unfallbedingten Ausfalls auch benutzt hätte (Kammer, st. Rspr.; vgl. Urteil vom 14.02.2014 -13 S 189/13, NJW 2014, 2292 m.w.N.).

3. Zwar kann – wie die Erstrichterin im Ansatz zutreffend erkannt hat – die Dauer des zu entschädigenden Nutzungsausfalls beschränkt sein, wenn und soweit sich der Nutzungsausfall verlängert, weil der Geschädigte seiner Schadensminderungspflicht gem. § 254 Abs. 2 BGB nicht nachkommt (Kammer, st. Rspr.; vgl. nur Urteile vom 14.02.2014 aaO und vom 23.09.2016 – 13 S 53/16, juris, jeweils m.w.N.). Die Annahme der Erstrichterin, die Klägerin habe gegen ihre Schadensminderungspflicht verstoßen, so dass sie lediglich bis zum 13.01.2016 Nutzungsausfall verlangen könne, hält indes berufungsgerichtlicher Überprüfung nicht in allen Punkten stand.

a) Der Geschädigte ist mit Blick auf die Schadensminderungspflicht gemäß § 254 Abs. 2 S. 1 BGB gehalten, die Schadensbehebung in angemessener Frist durchzuführen und einen längeren Nutzungsausfall gegebenenfalls durch die Anschaffung eines Interimsfahrzeugs zu überbrücken. Kommt er dem in zurechenbarer Weise nicht nach, muss er sich eine Kürzung oder sogar den Ausschluss seines Schadensersatzanspruchs gefallen lassen (Kammer, st. Rspr.; vgl. Urteile vom 14.02.2014 aaO und vom 23.09.2016 – 13 S 53/16, juris, jeweils m.w.N.).

b) Ob ein Geschädigter die Schadensbehebung in angemessener Frist durchgeführt hat, hängt stets von den Umständen des Einzelfalles ab. Grundsätzlich ist aber davon auszugehen, dass dem Geschädigten nicht vorgehalten werden kann, wenn er zunächst einen Anwalt mit der Wahrnehmung seiner Rechte beauftragt und ein Schadensgutachten bei einem außergerichtlichen Sachverständigen einholt. Die damit verbundenen Verzögerungen sind von dem Schädiger jedenfalls im üblichen zeitlichen Rahmen hinzunehmen (Kammer, st. Rspr.; vgl. Urteile vom 14.02.2014 aaO und vom 23.09.2016 – 13 S 53/16, juris, jeweils m.w.N.). Die Erstrichterin ist deshalb zu Recht davon ausgegangen, dass der Klägerin unter den gegebenen Umständen für die Zeit bis zur Vorlage des Schadensgutachtens am 06.01.2016 ein ungeteilter Anspruch auf Nutzungsausfallentschädigung zusteht. Dies wird auch von der Beklagten in der Berufung nicht mehr in Abrede gestellt.

c) Allerdings wendet sich die Berufung zu Recht gegen die Auffassung der Erstrichterin, wonach die Klägerin den Auftrag zur Reparatur ihres Fahrzeugs aus Gründen der Schadensminderung bereits am 06.01.2016, mithin am Tag der Gutachtenerstellung, hätte erteilen müssen. Dem Geschädigten ist zuzugestehen, dass er sich zunächst wegen des Ergebnisses der Schadensermittlung mit seinem Anwalt in Verbindung setzt und erst dann eine Entscheidung über den Weg der Schadensbeseitigung trifft. Dies gilt insbesondere in Fällen wie hier, wenn nach dem Ergebnis des Gutachtens neben der Abrechnung auf Totalschadensbasis auch die Möglichkeit zur Geltendmachung von Reparaturkosten bei konkreter Instandsetzung besteht (Kammer, st. Rspr.; vgl. Urteile vom 07.06.2011 – 13 S 43/11, NJW 2011, 2444 und vom 23.09.2016 – 13 S 53/16, juris, jeweils m.w.N.). Hiervon ausgehend stand der Klägerin ein weiterer Zeitraum zur Entscheidung über die Art der Schadensbehebung zu, den die Kammer mit 4 Arbeitstagen für ausreichend hält. Die Klägerin wäre danach gehalten gewesen, am 12.01.2016 den Reparaturauftrag zu erteilen.

d) Wäre der Reparaturauftrag am 12.01.2016 erfolgt, hätte die Reparatur binnen 8 Arbeitstagen abgeschlossen werden können. Dies entspricht der tatsächlichen Reparaturdauer, wie sie sich aus der – inhaltlich nicht angegriffenen – Rechnung der … ergibt. Entgegen der Auffassung der Erstrichterin darf für die Dauer der anzusetzenden Reparaturzeit hier nicht auf die vom Privatsachverständigen kalkulierte Reparaturdauer abgestellt werden. Rechnet nämlich der Unfallgeschädigte seinen Schaden – wie hier – konkret ab, steht ihm – anders als bei fiktiver Abrechnung – für die gesamte erforderliche Ausfallzeit Anspruch auf Nutzungsausfall zu (Kammer, st. Rspr.; vgl. Urteile vom 15.05.2015 – 13 S 12/15, Zfs 2016, 85 und vom 23.09.2016 – 13 S 53/16, juris, jeweils m.w.N.).

e) Für den darüber hinausgehenden Zeitraum kann die Klägerin ihren Anspruch auf Nutzungsausfallentschädigung dagegen nicht mit Erfolg geltend machen. Die Berufung weist zwar zu Recht darauf hin, dass ein Geschädigter grundsätzlich Anspruch auf sofortigen Ersatz hat und nicht verpflichtet ist, den Schaden zunächst aus eigenen Mitteln zu beseitigen oder zur Vermeidung von Folgeschäden Kredit aufzunehmen. Allerdings steht dem Haftpflichtversicherer des Unfallgegners ein bestimmter Prüfungszeitraum für seine Regulierungsentscheidung zu. Der Geschädigte darf deshalb vor Ablauf dieser Prüfungsfrist nicht auf eine vorzeitige Ersatzleistung des Versicherers vertrauen; der Versicherer darf vielmehr davon ausgehen, seine Prüfungsfrist ausschöpfen zu können, ohne dass weitere Nachteile zu befürchten sind. Im Interesse des Schädigers an der Geringhaltung der Herstellungskosten (z.B. der Dauer der Anmietung eines Ersatzwagens oder wie hier des Nutzungsausfalls) kann es deshalb geboten sein, dass Aufwendungen zur Beseitigung oder Minderung des Schadens schon gemacht werden, bevor die dem Schädiger bzw. seiner Haftpflichtversicherung einzuräumende angemessene Frist zur Prüfung der Einstandspflicht verstrichen ist. So ist es dem Geschädigten bei der Abwicklung von Schäden aus einem Verkehrsunfall grundsätzlich zuzumuten, die Kosten der Instandsetzung usw. ohne Rückgriff auf einen Bankkredit aus eigenen Mitteln vorzustrecken, wenn dies ohne besondere Einschränkung der gewohnten Lebensführung möglich ist. Hat der Geschädigte ein Kontokorrentkonto bei einem Geldinstitut, so kann von ihm auch die Inanspruchnahme eines ihm hierdurch möglichen Kredits oder eines seinem Gehaltskonto eingeräumten Dispositionskredits erwartet werden. All dies gilt unabhängig davon, welche Möglichkeiten der Schadensbehebung dem Geschädigten zur Verfügung stehen und von welchen dieser Möglichkeiten er Gebrauch macht (vgl. die Nachweise in den Urteilen der Kammer vom 14.02.2014 – 13 S 189/13, NJW 2014, 2292 und vom 23.09.2016 – 13 S 53/16, juris). Deshalb darf auch der Geschädigte, der berechtigt ist, seinen Schaden innerhalb der sog. 130%-Grenze abzurechnen, seine Entscheidung zur Schadensbehebung nicht von einem vorherigen Haftungsanerkenntnis des gegnerischen Haftpflichtversicherers abhängig machen. Die Klägerin hätte mithin nicht auf das Anerkenntnis der Beklagten warten dürfen, sondern nach Zugang des Schadensgutachtens und einer weiteren Überlegungszeit über die Art der Schadensbehebung (konkret oder fiktiv, Wiederbeschaffung oder Reparatur) die Reparatur ihres Wagens in Auftrag geben müssen. Dass die Klägerin aufgrund ihrer finanziellen Verhältnisse nicht zur Vorleistung der Reparaturkosten in der Lage gewesen wäre, ist weder behauptet noch ersichtlich, zumal die Klägerin in diesem Fall die Beklagte hierauf hätte rechtzeitig hinweisen müssen (vgl. die Nachweise im Kammerurteil vom 14.02.2014 aaO; vgl. auch OLG Düsseldorf, Urteil vom 22.01.2007 – I-1 U 151/06, juris für den Fall der Anforderung eines Kostenvorschusses).

f) Der Klägerin steht danach Nutzungsausfall für insgesamt 36 Tage (17.12.2015 bis 21.01.2016) zu, mithin in Höhe von (36 x 65,- € =) 2.340,- €. Abzüglich des bereits gezahlten Betrages von 910,- € verbleibt insoweit ein Anspruch auf Zahlung von 1.430,- €.

4. Vorgerichtliche Anwaltskosten kann die Klägerin unter Berücksichtigung des geschuldeten Nutzungsausfalls lediglich aus einem Gesamtstreitwert bis 10.000,- € geltend machen, mithin in Höhe von 725,40 € zzgl. 20,- € zzgl. 141,63 € = 887,03 € (§§ 2, 13 RVG, Nr. 2300 VV RVG, 7002 VV RVG, 7008 VV RVG). Abzüglich des bereits geleisteten Betrages von 808,13 € verbleibt ein zu zahlender Restbetrag von 78,90 €.

Die Zinsentscheidung folgt aus §§ 286, 288, 291 BGB.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit findet ihre Grundlage in §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO i.V.m. § 26 Nr. 8 EGZPO.

Die Revision ist nicht zuzulassen. Die Rechtssache erlangt keine grundsätzliche über den konkreten Einzelfall hinausgehende Bedeutung und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert nicht die Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO).