Ein Anspruch auf Schadensersatz für den Ausfall der Nutzungsmöglichkeit kommt nach einem aktuellen BGH-Beschluss auch bei Motorrädern in Betracht. Ebenso wie Kraftfahrzeuge seien Motorräder nämlich dazu geeignet, Zeit und Kraft zu sparen und unabhängige Mobilität zu gewährleisten, so dass nach der Verkehrsauffassung und allgemeiner Rechtsauffassung die Gebrauchsmöglichkeit ein vermögenswertes Gut darstelle und als geldwerter Vorteil anzusehen sei. Anders sei dies zu bewerten, wenn der Geschädigte auch über einen Pkw verfügt und das Motorradfahren auf Grund des anderen Fahrgefühls im Vergleich zu einem Pkw lediglich als Hobby betrachtet.
Die eingeschränkte Nutzbarkeit von Motorrädern bei schlechtem Wetter oder in kälteren Jahreszeiten schließe den Nutzungsersatz als solchen ebenfalls nicht aus, sondern spiele nur bei der Frage eine Rolle, ob der Geschädigte im streitgegenständlichen Zeitraum zur Nutzung willens und in der Lage gewesen und der Gebrauchsentzug für ihn fühlbar geworden ist.
BGH, Urteil vom 23.01.2018 – VI ZR 57/17
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil der 5. Zivilkammer des Landgerichts Stade vom 29. Dezember 2016 aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Der Kläger ist Eigentümer und Halter eines Motorrads, einer Honda CBF 1000, das nicht ganzjährig, sondern in der Zeit von März bis Ende Oktober zugelassen ist. Am 5. September 2014 stieß der Beklagte das Motorrad aus Unachtsamkeit um, so dass dieses erheblich beschädigt wurde; für den Schaden ist der Beklagte dem Grunde nach voll einstandspflichtig. Nachdem der von der Haftpflichtversicherung des Beklagten beauftragte Sachverständige das Motorrad am 30. September 2014 besichtigt hatte und sein Gutachten dem Kläger am 11. Oktober 2014 zugegangen war, ließ der Kläger am 13. Dezember 2014 das Motorrad soweit instand setzen, dass die Fahrbereitschaft wieder hergestellt war. Die Haftpflichtversicherung des Beklagten zahlte die Not(teil)repa-raturkosten in Höhe von rund 93 € und auf die geltend gemachte Nutzungsausfallentschädigung einen Betrag von 25 €. Mit der Klage hat der Kläger den Beklagten auf Zahlung einer Nutzungsausfallentschädigung für die Zeit vom 5. September 2014 bis 14. Oktober 2014 (= 40 Tage) in Höhe von 45 € pro Tag, insgesamt also – unter Berücksichtigung der vorgerichtlichen Zahlung von 25 € – auf 1.775 €, sowie auf Ersatz der Kosten eines Kostenvoranschlags in Höhe von 45 € und seiner vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Anspruch genommen.
Das Amtsgericht hat dem Kläger die Kosten des Kostenvoranschlags nebst Zinsen zugesprochen und im Übrigen die Klage abgewiesen. Auf die Berufung des Klägers hat das Landgericht das Urteil des Amtsgerichts lediglich im Zinsausspruch abgeändert und im Übrigen die Berufung zurückgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Klageziel (1.775 € Nutzungsausfallentschädigung nebst Ersatz vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten) weiter.
Entscheidungsgründe
I.
Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung darauf gestützt, dass ausgehend von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu den Voraussetzungen des Anspruchs auf Ersatz einer Nutzungsausfallentschädigung und bei der gebotenen Anlegung eines strengen Maßstabes sich nicht hinreichend feststellen lasse, dass der Kläger das Motorrad in dem streitgegenständlichen Zeitraum wirklich gebraucht hätte und auf dessen ständige Verfügbarkeit für seine eigenwirtschaftliche Lebenshaltung angewiesen gewesen wäre und deshalb der Entzug der Nutzungsmöglichkeit für ihn in einer solchen Art und Weise “fühlbar” geworden wäre, dass ihm Nutzungsausfallentschädigung zuzusprechen wäre. Der Kläger sei auf den alltäglichen Gebrauch des Motorrads nicht angewiesen gewesen, weil er im Rahmen seiner täglichen Lebensgestaltung in der Regel mit einer Jahreskarte die öffentlichen Verkehrsmittel und nur ausnahmsweise unter bestimmten Bedingungen das Motorrad nutze, nämlich nur in der Zeit von März bis Ende Oktober und nur bei gutem Wetter, um damit zur Arbeit oder zu weiter entfernt wohnenden Bekannten zu fahren oder um Einkäufe zu tätigen. Bei schlechtem Wetter in diesem Zeitraum nutze der Kläger ebenfalls öffentliche Verkehrsmittel. Die Benutzbarkeit des Motorrads sei für ihn nicht vorhersehbar und planbar, so dass er regelmäßig von der Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel ausgehen müsse. Er nutze daher das Motorrad nicht wie einen Pkw. Dass er nicht auf den alltäglichen Gebrauch des Motorrads angewiesen sei, zeige sich auch daran, dass er sich bis zum 13. Dezember 2014 nicht bzw. nicht mit Nachdruck um die Not(teil)reparatur bemüht habe, obwohl ihm spätestens seit dem Zugang des Gutachtens am 11. Oktober 2014 bekannt gewesen sei, dass für die Wiederherstellung der Fahrbereitschaft lediglich der Ersatz des Handbremshebels erforderlich gewesen sei. Die Beschädigung des Motorrads habe sich nicht signifikant auf die materiale Grundlage der Lebenshaltung des Klägers ausgewirkt. Dies gelte auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass mit der Nutzung der öffentlichen Verkehrsmittel regelmäßig erheblich längere Fahrzeiten verbunden sein mögen. Dieser Umstand stelle keinen messbaren wirtschaftlichen Vermögensnachteil dar, der vorliegend den geltend gemachten Anspruch begründen könnte.
II.
Das angefochtene Urteil hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung nicht stand. Die Gebrauchsmöglichkeit des Motorrads, das dem Kläger als einziges Kraftfahrzeug zur Verfügung steht, ist als geldwerter Vorteil anzusehen, so dass der vorübergehende Entzug einen Vermögensschaden darstellt. Der Umstand, dass der Kläger sein Motorrad nur bei günstigen Witterungsbedingungen nutzt, spielt erst im Rahmen der konkreten Schadensbetrachtung bei der Frage eine Rolle, ob der Kläger im streitgegenständlichen Zeitraum – auch im Hinblick auf die Wetterlage – zur Nutzung willens und in der Lage war. Die hierzu erforderlichen Feststellungen sind noch nicht getroffen.
1. Ersatz für den Ausfall der Nutzungsmöglichkeit eines Wirtschaftsguts kommt nur für einen der vermögensmehrenden, erwerbswirtschaftlichen Verwendung vergleichbaren eigenwirtschaftlichen, vermögensmäßig erfassbaren Einsatz der betreffenden Sache in Betracht. Der Ersatz für den Verlust der Möglichkeit zum Gebrauch einer Sache muss grundsätzlich Fällen vorbehalten bleiben, in denen die Funktionsstörung sich typischerweise als solche auf die materiale Grundlage der Lebenshaltung signifikant auswirkt. Andernfalls bestünde die Gefahr, unter Verletzung des § 253 BGB die Ersatzpflicht auf Nichtvermögensschäden auszudehnen. Auch würde dies mit den Erfordernissen von Rechtssicherheit und Berechenbarkeit des Schadens in Konflikt geraten (Senatsurteil vom 10. Juni 2008 – VI ZR 248/07, NJW-RR 2008, 1198 Rn. 7; BGH, Urteil vom 24. Januar 2013 – III ZR 98/12, BGHZ 196, 101 Rn. 9). Deshalb beschränkt sich der Nutzungsausfallersatz auf Sachen, deren ständige Verfügbarkeit für die eigenwirtschaftliche Lebenshaltung typischerweise von zentraler Bedeutung ist (Senatsurteil vom 10. Juni 2008 – VI ZR 248/07, NJW-RR 2008, 1198 Rn. 7; BGH, Urteil vom 24. Januar 2013 – III ZR 98/12, BGHZ 196, 101 Rn. 9; Beschluss des Großen Senats für Zivilsachen vom 9. Juli 1986 – GSZ 1/86, BGHZ 98, 212, 222 f.). Dabei müssen die Nutzungseinbußen an objektiven Maßstäben gemessen werden können. Der Tatrichter soll den Schadensersatz nicht an unkontrollierbaren subjektiven Wertschätzungen festmachen müssen, die ihm der Geschädigte angibt, sondern an Werten, die der Verkehr dem Interesse an der konkreten Nutzung beimisst (Senatsurteil vom 10. Juni 2008 – VI ZR 248/07, NJW-RR 2008, 1198 Rn. 7; BGH, Urteil vom 24. Januar 2013 – III ZR 98/12, BGHZ 196, 101 Rn. 9; Beschluss des Großen Senats für Zivilsachen vom 9. Juli 1986 – GSZ 1/86, BGHZ 98, 212, 222). Hierzu kann auf die Verkehrsanschauung abgehoben werden, wenn diese auch nicht darüber entscheiden kann, wo die Grenze des § 253 BGB verläuft (Senatsurteil vom 10. Juni 2008 – VI ZR 248/07, aaO, mwN).
Bei der Prüfung, ob nach der Verkehrsauffassung der vorübergehende Verlust der Nutzungsmöglichkeit eines Gegenstandes als wirtschaftlicher Schaden gewertet werden kann, ist ein strenger Maßstab anzulegen. Das verlangt die in § 253 BGB getroffene gesetzgeberische Entscheidung, wonach immaterieller Schaden nur ausnahmsweise, nämlich in den gesetzlich geregelten Fällen, zu ersetzen ist (Senatsurteil vom 10. Juni 2008 – VI ZR 248/07, NJW-RR 2008, 1198 Rn. 9; BGH, Urteil vom 24. Januar 2013 – III ZR 98/12, BGHZ 196, 101 Rn. 10). Dieser restriktive Maßstab hat dazu geführt, dass der Bundesgerichtshof mehrfach für den Nutzungsausfall von Gegenständen eine Entschädigungspflicht verneint hat (vgl. Senatsurteile vom 10. Juni 2008 – VI ZR 248/07, NJW-RR 2008, 1198 Rn. 10 ff. – Wohnmobil; vom 15. November 1983 – VI ZR 269/81, BGHZ 89, 60 – Motorsportboot; BGH, Urteile vom 15. Dezember 1982 – VIII ZR 315/80, BGHZ 86, 128 – Wohnwagen; vom 28. Februar 1980 – VII ZR 183/79, BGHZ 76, 179 – privates Schwimmbad; vom 12. Februar 1975 – VIII ZR 131/73, BGHZ 63, 393 – Pelzmantel). In den genannten Fällen ist die Zuerkennung eines Entschädigungsanspruchs für den Nutzungsverlust letztlich daran gescheitert, dass sich der zeitweise Verlust unter Berücksichtigung der Verkehrsauffassung nicht als wirtschaftlicher Schaden dargestellt hat, sondern als individuelle Genussschmälerung und damit als nicht vermögensrechtlicher Schaden.
Demgegenüber hat der Bundesgerichtshof in ständiger Rechtsprechung einen Anspruch auf Entschädigung für den Fortfall der Nutzungsmöglichkeit von Kraftfahrzeugen grundsätzlich bejaht (z.B. Senatsurteile vom 15. April 1966 – VI ZR 271/64, BGHZ 45, 212, 215; vom 18. Mai 1971 – VI ZR 52/70, BGHZ 56, 214, 215; vom 23. November 2004 – VI ZR 357/03, BGHZ 161, 151, 154; vom 10. Juni 2008 – VI ZR 248/07, NJW-RR 2008, 1198 Rn. 6, 8 mwN; BGH, Urteil vom 30. September 1963 – III ZR 137/62, BGHZ 40, 345, 348 ff.). Nach der Verkehrsauffassung und allgemeiner Rechtsauffassung stellt die Gebrauchsmöglichkeit eines Kraftfahrzeugs grundsätzlich ein vermögenswertes Gut dar und ist als geldwerter Vorteil anzusehen, so dass sich bei vorübergehender Entziehung ein Vermögensschaden ergeben kann. Dies ergibt sich vor allem daraus, dass die Verfügbarkeit eines Kraftfahrzeugs innerhalb und außerhalb des Erwerbslebens geeignet ist, Zeit und Kraft zu sparen und damit – in Unabhängigkeit von öffentlichen Verkehrsmitteln (BGH, Urteil vom 30. September 1963 – III ZR 137/62, BGHZ 40, 345, 349) – das Fortkommen im allgemeinsten Sinne zu fördern (Senatsurteile vom 10. Juni 2008 – VI ZR 248/07, NJW-RR 2008, 1198 Rn. 6 mwN; vom 18. Mai 1971 – VI ZR 52/70, BGHZ 56, 214, 215 f.). Dass der Gebrauch eines Kraftfahrzeugs für den Benutzer daneben einen Gewinn an Bequemlichkeit bedeuten kann, steht bei der gebotenen generalisierenden Betrachtungsweise nicht im Vordergrund, weil Anschaffung und Unterhaltung eines Kraftfahrzeugs in erster Linie um des wirtschaftlichen Vorteils willen erfolgen, der in der Zeitersparnis liegt (Senatsurteil vom 10. Juni 2008 – VI ZR 248/07, NJW-RR 2008, 1198 Rn. 8 mwN). Dient ein Kraftfahrzeug aber reinen Freizeitzwecken, so betrifft dieser Gesichtspunkt nicht die alltägliche Nutzbarkeit zur eigenwirtschaftlichen Lebensführung und entzieht sich deshalb einer vermögensrechtlichen Bewertung (Senatsurteil vom 10. Juni 2008 – VI ZR 248/07, NJW-RR 2008, 1198 Rn. 10 – Wohnmobil).
Um sicherzustellen, dass der Geldersatz für Verluste im eigenwirtschaftlichen Einsatz der Sache ungeachtet der notwendigen Typisierung und Pauschalierung einer konkreten, auf das jeweils betroffene Vermögen bezogenen Schadensbetrachtung verhaftet bleibt, und um dem schadensrechtlichen Grundsatz des Bereicherungsverbots gerecht zu werden, ist die Zuerkennung der Entschädigung weiter davon abhängig, dass der Eigentümer sein Fahrzeug in der fraglichen Zeit benutzen wollte und hierzu in der Lage war. Darüber hinaus muss die Entbehrung der Nutzung auch deshalb “fühlbar” geworden sein, weil der Geschädigte das Fahrzeug mangels eines weiteren geeigneten Kraftfahrzeugs für seine alltägliche Lebensführung wirklich gebraucht hätte (Senatsurteil vom 10. Juni 2008 – VI ZR 248/07, NJW-RR 2008, 1198 Rn. 7; Beschluss des Großen Senats für Zivilsachen vom 9. Juli 1986 – GSZ 1/86, BGHZ 98, 212, 220; vgl. auch Senatsurteil vom 4. Dezember 2007 – VI ZR 241/06, NJW 2008, 913 Rn. 10 für gewerblich genutztes Kfz).
2. Diese Grundsätze gelten auch für die Gebrauchsmöglichkeit eines Motorrads, das als Kraftfahrzeug ebenfalls geeignet ist, Zeit und Kraft zu sparen und unabhängige Mobilität zu gewährleisten. Verfügt allerdings der Geschädigte neben dem Motorrad über einen Pkw und stützt er die Wertschätzung des Motorrads vor allem darauf, dass das Motorradfahren sein Hobby sei oder im Vergleich zur Fahrt mit einem Pkw ein anderes Fahrgefühl vermittle, betrifft dieser Gesichtspunkt nicht die alltägliche Nutzbarkeit zur eigenwirtschaftlichen Lebensführung und entzieht sich daher einer vermögensrechtlichen Bewertung (Senatsbeschlüsse vom 11. September 2012 – VI ZR 92/12, Schaden-Praxis 2012, 438; vom 13. Dezember 2011 – VI ZA 40/11, NZV 2012, 223). Der Entzug der Gebrauchsmöglichkeit eines Motorrads hingegen, das als einziges dem Geschädigten zur Verfügung stehendes Kraftfahrzeug nicht ausschließlich zu Freizeitzwecken genutzt wird, stellt sich nicht lediglich als individuelle Genussschmälerung dar und kann ebenso wie der Entzug der Gebrauchsmöglichkeit eines Pkw den Anspruch auf Nutzungsausfallentschädigung begründen (vgl. OLG Hamm, MDR 1983, 932; einschränkend: OLG Saarbrücken, NZV 1990, 312; OLG Düsseldorf, NJW 2008, 1964 sogar für den Fall, dass ein Zweitfahrzeug vorhanden ist; Greger/Zwickel, Haftungsrecht des Straßenverkehrs, 5. Aufl., § 25 Rn. 51). Im Rahmen der im ersten Schritt anzustellenden typisierenden Betrachtungsweise ergibt sich anderes nicht daraus, dass die Nutzung eines Motorrads häufig – insoweit anders als in der Regel die Nutzung eines Pkw – von den Wetter- und Witterungsbedingungen abhängig gemacht wird. Auch der Gebrauch eines Motorrads, das nur in der wärmeren Jahreszeit zugelassen ist und auch in diesem Zeitraum nur bei geeignetem Wetter gefahren wird, spart Zeit und Kraft und ermöglicht es seinem Nutzer, sein Ziel unabhängig von öffentlichen Verkehrsmitteln zu erreichen. Zwar muss er sich von vornherein damit arrangieren, dass er bei ungeeignetem Wetter sein Fahrzeug nicht nutzen und damit von der mit dem Gebrauch des Fahrzeugs verbundenen Zeitersparnis nur unter Umständen profitieren kann, die er weder beeinflussen noch sicher vorhersehen kann. Auch muss er seine Lebensführung so gestalten, dass er jederzeit – ggf. auch kurzfristig – auf ein anderes Fortbewegungsmittel, zum Beispiel öffentliche Verkehrsmittel, ausweichen kann. In der Zeit, in der er das Motorrad nutzt, profitiert er aber von dem Vorteil unabhängiger Mobilität und dem Zeitgewinn ebenso wie ein Pkw-Fahrer. Der hierin liegende geldwerte Vorteil kann ihm ebenso wenig wie einem Pkw-Fahrer mit der Begründung abgesprochen werden, dass er ersatzweise die öffentlichen Verkehrsmittel nutzen könnte.
Der Umstand, dass das Motorrad nur eingeschränkt – bei geeignetem Wetter – genutzt wird, spielt erst im zweiten Schritt, nämlich im Rahmen der konkreten Schadensbetrachtung bei der Frage eine Rolle, ob der Geschädigte im streitgegenständlichen Zeitraum zur Nutzung willens und in der Lage gewesen wäre und der Gebrauchsentzug für ihn fühlbar geworden ist. Dass dies im Einzelfall – bei einem Motorrad anders als bei einem Pkw möglicherweise unter Einbeziehung der Wetterbedingungen in dem maßgeblichen Zeitraum – festgestellt werden muss, läuft entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung den Erfordernissen der Rechtssicherheit und der Berechenbarkeit des Schadens nicht zuwider.
3. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts nutzt der Kläger in der Zeit von März bis Ende Oktober bei gutem Wetter das Motorrad, um damit zur Arbeit oder zu weiter entfernt wohnenden Bekannten zu fahren oder um Einkäufe zu tätigen. Die übrige Zeit nutzt er öffentliche Verkehrsmittel. Damit stellt die Gebrauchsmöglichkeit seines Motorrads nach der Verkehrsauffassung einen geldwerten Vorteil dar, so dass sich bei vorübergehender Entziehung ein Vermögensschaden ergeben kann. Dies gilt unabhängig davon, ob die Nutzung des Motorrads über das Jahr betrachtet eher die Regel oder die Ausnahme ist und ob der Kläger, der im Besitz einer Jahreskarte ist, in dem streitgegenständlichen Zeitraum die öffentlichen Verkehrsmittel hätte nutzen können.
Feststellungen dazu, ob der Kläger, wie von ihm unter Verweis auf Wetterberichte und -statistiken behauptet, in dem streitgegenständlichen Zeitraum sein Motorrad hätte nutzen können und wollen, sind bislang nicht getroffen; sie werden, soweit im Rahmen der Schadensschätzung nach § 287 ZPO erforderlich, nachzuholen sein. Der Nutzungswille lässt sich jedenfalls nicht allein mit der vom Berufungsgericht unter einem anderen Gesichtspunkt angeführten Begründung ausschließen, dass der Kläger sich erst Mitte Dezember 2014 um die Not(teil)reparatur kümmerte. Denn es ist bereits nicht festgestellt, dass dem Kläger, der nach seinem im Berufungsurteil festgestellten Vortrag in der zweiten Oktoberhälfte – also bis zum Ende der Zulassungsperiode – im Urlaub war, schon vor dem Zugang des Gutachtens am 11. Oktober 2014 bekannt war, dass für die Wiederherstellung der Fahrbereitschaft des erheblich beschädigten Motorrads lediglich der Ersatz des Handbremshebels erforderlich war. Zu der erforderlichen Ausfallzeit, für die Ersatz des Nutzungsausfalls verlangt werden kann, zählt grundsätzlich auch die Zeit für die Schadensfeststellung (Senatsurteil vom 5. Februar 2013 – VI ZR 363/11, VersR 2013, 471 Rn. 22).
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