Der bei der beklagten versichterte Sattelzug stieß auf einer Bundesautobahn mit einer Brücke zusammen. Durch die Beschädigung der Brücke bestand Einsturzgefahr, so dass ein Teilstück der Autobahn für mehrere Tage gesperrt und im Rundfunk empfohlen wurde, den Bereich weiträumig zu umfahren. Die Klägerin ist Betreiberin einer Raststätte, die sich wenige Kilometer außerhalb des gesperrten Bereichs befindet. Da die Rastanlage während der Sperrung für Durchgangsverkehr nicht erreichbar war, war sie in dieser Zeit geschlossen. Die Klägerin begehrt den Ersatz entgangenen Gewinns. Der BGH lehnt sämtliche Ansprüche ab (BGH, Urteil vom 09.12.2014, Az. VI ZR 155/14):
a) Eine Sache ist dann “beschädigt” im Sinne des § 7 StVG, wenn entweder ihre Substanz nicht unerheblich verletzt oder wenn ihre Brauchbarkeit zu ihrer bestimmungsgemäßen Verwendung nicht unerheblich beeinträchtigt worden ist, ohne dass zugleich ein Eingriff in die Sachsubstanz vorliegt. Eine Beeinträchtigung der Brauchbarkeit einer Sache zu ihrer bestimmungsgemäßen Verwendung liegt nicht schon dann vor, wenn nur der tatsächliche Bedarf für die entsprechende Verwendung eingeschränkt wird.
b) Soweit Vorschriften der StVO nach ihrem Sinn und Zweck den Straßenverkehr selbst vor Störungen schützen wollen, dienen sie dem öffentlichen Interesse und nicht auch den Vermögensinteressen derjenigen, die von einer Verkehrsstörung und der daraus folgenden Beschränkung der Nutzbarkeit der Straße besonders betroffen sind.
c) Soll der berechtigte Besitz an einer Sache dazu dienen, eine bestimmte Nutzung der Sache zu ermöglichen, so stellt es eine Rechtsgutsverletzung im Sinne des § 823 Abs. 1 BGB dar, wenn der Besitzer an eben dieser Nutzung durch einen rechtswidrigen Eingriff in relevanter Weise gehindert wird. Voraussetzung ist freilich stets, dass die Beeinträchtigung der bestimmungsgemäßen Verwendung der Sache ihren Grund in einer unmittelbaren Einwirkung auf die Sache selbst hat.
Schließlich hätte ein Anspruch wegen Verletzung des eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetriebs einen betriebsbezogenen, das heißt unmittelbaren Eingriff in den Gewerbebetrieb erfordert.
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