Nach Ansicht des OLG Koblenz besteht auch dann ein Anspruch auf Ersatz fiktiver Reparaturkosten, wenn die Geschädigte ihr Fahrzeug unentgeltlich durch ihren Schwiegervater und einen Freund ihres Lebensgefährten reparieren lässt. Ähnlich wie bei einer Reparatur durch den Geschädigten selbst, bei der ein solcher Anspruch anerkannt sei, würde der Schädiger durch den überobligationsmäßigen Verzicht nicht von seiner Schadensersatzpflicht befreit (Urteil vom 11.05.2015, 12 U 911/14).

Die Berufung hat Erfolg. Die Klägerin hat gemäß den §§ 7, 18 StVG einen Anspruch gegen die Beklagten auf Zahlung weiterer 10.015,00 €. Die Klägerin hat einen Anspruch auf Ersatz der fiktiven Reparaturkosten. Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs steht dem nicht entgegen.

Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass sich auch im Rahmen einer fiktiven Abrechnung der zur Herstellung erforderliche Geldbetrag auf die tatsächlich angefallenen Bruttokosten beläuft, wenn der Geschädigte einen Kraftfahrzeugschaden sach- und fachgerecht reparieren lässt und die von der beauftragten Werkstatt berechneten Reparaturkosten die von dem eingeschalteten Sachverständigen angesetzten Kosten unterschreiten (NJW 2014, 535). Maßgeblicher Gesichtspunkt ist insoweit, dass der Geschädigte die Möglichkeit einer vollständigen und fachgerechten, aber gegenüber den Ansätzen des Sachverständigen preiswerteren Reparatur selbst darlegt.

Darum geht es im vorliegenden Fall nicht. Die Klägerin hat das Fahrzeug nicht in einer Werkstatt zu einem günstigeren als von einem Sachverständigen errechneten Preis reparieren lassen. Das Fahrzeug ist nach ihren Angaben vielmehr von einem Freund ihres Lebensgefährten und von ihrem Schwiegervater repariert worden. Diese haben die Reparatur unentgeltlich durchgeführt; mit dem Freund des Lebensgefährten der Klägerin ist vereinbart worden, dass er im Falle der Regulierung des Schadens durch die Beklagten eine Vergütung erhält, ohne dass insoweit eine rechtliche Verpflichtung zu einer Zahlung bestehen sollte.

Diese Sachlage ist  mit derjenigen vergleichbar, dass der Geschädigte die Reparatur selbst ausführt. Im Falle einer selbst durchgeführten Reparatur, bei der allenfalls Material-, aber keine Lohnkosten anfallen, ist anerkannt, dass der Geschädigte Anspruch auf Ersatz der nach den Preisen einer Fachwerkstatt geschätzten Reparaturkosten  hat (Palandt/Grüneberg, BGB, 74. Aufl., § 249 Rn. 14). Wenn der Geschädigte sein Fahrzeug nicht in eine Werkstatt gibt, sondern selbst repariert, ist das ein überobligationsmäßiger Verzicht, der den Schädiger nicht entlastet (BGH NJW 1989, 3009).