In seinem Urteil vom 09.01.2015 (Az. 13 S 166/14) fasst das LG Saarbrücken die Voraussetzungen einer Abrechnung auf Reparaturkostenbasis im Rahmen der 130%-Grenze zusammen. Mit Verweis auf die (in diesem Fall schon ältere) BGH-Rechtsprechung spricht es dem Geschädigten auch den Ersatz der Wertminderung zu. Dies hatte das AG Merzig zuvor abgelehnt:
1. Im Ausgangspunkt zutreffend ist das Erstgericht davon ausgegangen, dass der Geschädigte gemäß § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB den zur Herstellung erforderlichen Geldbetrag beanspruchen kann. Für die Berechnung von Kraftfahrzeugschäden stehen dem Geschädigten im Allgemeinen zwei Wege der Naturalrestitution zur Verfügung stehen: Die Reparatur des Unfallfahrzeugs oder die Anschaffung eines (gleichwertigen) Ersatzfahrzeugs (vgl. BGH, Urteil vom 2. März 2010 – VI ZR 144/09, VersR 2010, 785 ff.; BGHZ 181, 242 ff.; 168, 43 ff.; 162, 161, 165; 154, 395, 397 f.). Verursacht allerdings bei mehreren zum Schadensausgleich führenden Möglichkeiten eine den geringeren Aufwand, ist der Geschädigte grundsätzlich auf diese beschränkt (vgl. BGH, Urteil vom 22. September 2009 – VI ZR 312/08 – VersR 2009, 1554, 1555; BGHZ 169, 263 ff.; 168, 43-48; 154, 395 ff.). Übersteigen die voraussichtlichen Reparaturkosten einschließlich des merkantilen Minderwerts den Wiederbeschaffungswert zwar, halten sie sich aber innerhalb der sog. 130 %-Grenze, so ist das Kraftfahrzeug nach gefestigter höchstrichterlicher Rechtsprechung dann als reparaturwürdig anzusehen, wenn das Fahrzeug fachgerecht und in einem Umfang repariert wird, wie ihn der Sachverständige zur Grundlage seiner Kostenschätzung gemacht hat und das Fahrzeug nach dem Unfall in der Regel sechs Monate weiter genutzt wird (vgl. BGHZ 154, 395; BGH, Urteil vom 13. November 2007 – VI ZR 89/07, zfs 2008, 143; Urteil vom 27. November 2007 – VI ZR 56/07, VersR 2008, 134 f.). Diese Grundsätze werden von der Beklagten auch nicht in Zweifel gezogen.
2. Im Rahmen der danach gebotenen Vergleichsberechnung ist dem Wiederbeschaffungswert die Summe aus Instandsetzungskosten und Minderwert gegenüberzustellen (vgl. BGHZ 115, 364; BGH, Urteil vom 17. März 1992 – VI ZR 226/91, VersR 1992, 710). Dabei ist jedenfalls dann auf die Bruttoreparaturkosten abzustellen, wenn der Geschädigte – wie hier – nicht vorsteuerabzugsberechtigt ist (vgl. BGH, Urteil vom 3. März 2009 – VI ZR 100/08, NJW 2009, 1340; Urteil vom 23. November 2010 – VI ZR 35/10, VersR 2011, 282; Kammerurteil vom 19. März 2010 – 13 S 150/09). Von dieser Berechnungsweise geht auch die Beklagte aus.
3. Danach durfte die Klägerin hier auf Reparaturkostenbasis abrechnen. (…)
4. Dass der Geschädigte unter diesen Umständen neben den Reparaturkosten auch die Wertminderung ersetzt verlangen kann, ist seit dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 15. Oktober 1991 geklärt (vgl. BGH, Urteil vom 15. Oktober 1991 – VI ZR 314/90, BGHZ 115, 364 ff., juris-Rdn. 8; OLG München NJW 2010, 1462). Die gegenteilige Auffassung des Erstgerichts vermag sich auch nicht auf das Zitat bei Jaeger (zfs 2009, 602 ff.) zu stützen, das sich offenkundig nicht auf die hier in Frage stehenden Fälle der Abrechnung des Reparaturaufwandes bis 130 % bezieht).
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