Nach einem unverschuldeten Verkehrsunfall macht die Klägerin restlichen Schadensersatz gegen die Beklagte geltend. Bei ihrem Fahrzeug nahm sie eine Eigenreparatur vor, rechnete allerdings fiktiv ab. Im Streit steht u. a. die wegen der Anschaffung von Ersatzteilen angefallene Mehrwertsteuer. Die Beklagte hingegen meint, diese sei bei fiktiver Abrechnung nicht zu ersetzen. Die Berufung der Klägerin gegen ein klageabweisendes Urteil hatte beim LG Saarbrücken Erfolg: Der ersatzfähige Schaden sei bei fiktiver Abrechnung im Falle einer sach- und fachgerechten durchgeführten Eigenreparatur nicht auf die tatsächlich entstandenen Bruttokosten beschränkt. Auch der Anspruch auf Ersatz der Mehrwertsteuer für angekaufte Ersatzteile sei begründet. Die Möglichkeit hierzu ergebe sich bereits aus der Gesetzesbegründung zu § 249 Abs. 2 Satz 2 BGB; das Verbot der Vermischung konkreter und fiktiver Abrechnung stehe dem nicht entgegen.

LG Saarbrücken, Urteil vom 07.06.2019 – 13 S 50/19

1. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Amtsgerichts Lebach vom 11.1.2019 – Az. 13 C 642/18 (10) – abgeändert. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 761,92 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 11.7.2018 zu zahlen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

3. Das Berufungsurteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Leistung einer Sicherheit in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

4. Die Revision wird zugelassen.

Gründe

I.

Die Klägerin macht restlichen Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall geltend, der sich am 31.3.2018 in … ereignet hat. Die Beklagte, deren Einstandspflicht nicht im Streit steht, hat auf die vorgerichtlich vom Sachverständigen der Klägerseite ermittelten Nettoreparaturkosten von 6.887,- Euro unter Verweis auf einen von ihr erstellten Prüfbericht lediglich 6.397,30 Euro ausgeglichen. Den Restbetrag von 489,70 Euro macht die Klägerin unter Beweisangebot eines Sachverständigengutachtens ebenso geltend wie Mehrwertsteuer in Höhe von (230,95 + 41,19=) 272,14 Euro, die im Rahmen einer Eigenreparatur bei der Anschaffung einer Ersatztür nebst Zierleisten angefallen sein soll. Sie hat beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 761,92 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 11.7.2018 zu zahlen.

Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt.

Sie meint, die vom Sachverständigen einbezogenen Beilackierungskosten seien nicht ersatzfähig; außerdem könne die Klägerin bei der gewählten fiktiven Abrechnung Mehrwertsteuer nicht ersetzt verlangen.

Das Erstgericht, auf dessen tatsächliche Feststellungen ergänzend Bezug genommen wird, hat die Klage als unschlüssig abgewiesen, weil die Klägerin trotz Hinweises nicht dargelegt habe, ob sie fiktiv oder konkret abrechne.

Hiergegen wendet sich die Berufung der Klägerin, mit der sie ihren erstinstanzlichen Klageantrag weiterverfolgt. Sie meint, sie habe – anders als vom Erstgericht angenommen – ihren Schaden sehr wohl eindeutig, nämlich fiktiv, abgerechnet. Dies sei ihr entgegen der Auffassung der Beklagten auch bei tatsächlich vorgenommener Instandsetzung des Fahrzeuges nicht verwehrt.

Die Beklagte hat Zurückweisung der Berufung beantragt und die erstinstanzliche Entscheidung unter Hinweis auf ihr erstinstanzliches Vorbringen verteidigt. Die Kammer hat Beweis erhoben durch Einholung eines Sachverständigengutachtens. Hierzu wird auf das Sitzungsprotokoll vom 5.4.2019 Bezug genommen.

II.

Die Berufung ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt. Sie hat in der Sache uneingeschränkt Erfolg.

1. Der Auffassung des Erstgerichts, die Klage sei unschlüssig, vermag sich die Kammer nicht anzuschließen. Vielmehr hat die Klägerin ihren Anspruch wegen der offenstehenden (fiktiven) Beilackierungskosten hinreichend beziffert und unter Beweis gestellt. Die Ersatzfähigkeit solcher Kosten ist auch im Rahmen der fiktiven Schadensabrechnung nicht von vorneherein ausgeschlossen. Wie die Kammer erst kürzlich entschieden hat, kann auch bei fiktiver Abrechnung ein Anspruch auf Ersatz von Beilackierungskosten bestehen, soweit der Geschädigte deren Erforderlichkeit dargelegt und bewiesen hat (vgl. Kammer ZfS 2018, 683 mit Verweis auf OLG Hamm, ZfS 2017, 565; LG Arnsberg, NJW-RR 2017, 1178; zum Meinungsstand NJW-Spezial 2017, 394, 395). Dies dürfte auch der höchstrichterlichen Rechtsprechung entsprechen, wonach die Ersatzfähigkeit fiktiver UPE-Aufschläge – nichts anderes dürfte auch für fiktive Beilackierungskosten gelten – sich nach den allgemeinen Grundsätzen zur Ersatzfähigkeit von Reparaturkosten bestimmt (vgl. BGH, Urteil vom 25. September 2018 – VI ZR 65/18 -, juris).

2. Die Geltendmachung fiktiver Wiederherstellungskosten ist hier auch – entgegen der Ansicht der Beklagtenseite – nicht dadurch eingeschränkt, dass die Klägerin eine Reparatur des Fahrzeugs, wie sich aus den in der Sitzung vorgelegten Lichtbildern nunmehr zweifelsfrei ergibt, selbst vorgenommen hat. Zwar wird vereinzelt vertreten, der ersatzfähige Schaden am Kfz sei auch nach sach- und fachgerecht durchgeführter Eigenreparatur bei fiktiver Schadensabrechnung auf die tatsächlich entstandenen Bruttokosten beschränkt (OLG Schleswig DAR 2017, 145; vgl. auch die von der Beklagten vorgelegten Hinweisbeschlüsse des LG Hannover v. 24.11.2016 – 9 S 16/16 sowie des LG Berlin v. 1.8.2016 – 42 S 91/16). Solches ergibt sich aus der zur Begründung herangezogenen Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 3.12.2013 (VI ZR 24/13) indes nicht. Dort hatte der BGH für den Fall, dass der Geschädigte von der Möglichkeit einer vollständigen und fachgerechten, aber preiswerteren Reparatur in einer Fachwerkstatt Gebrauch gemacht hatte, entschieden, dass der zur Wiederherstellung erforderliche Betrag den tatsächlich angefallenen Bruttoreparaturkosten entspricht, weil er nicht anders zu behandeln sei, als wenn der Schädiger ihn im Rahmen der fiktiven Schadensabrechnung zulässigerweise auf diese Reparaturmöglichkeit verwiesen hätte. Mit einer Eigenreparatur ist dies indes nicht vergleichbar. Anders als in dem vom BGH entschiedenen Fall, kann der Geschädigte von dem Schädiger im Rahmen einer fiktiven Abrechnung grundsätzlich nur auf eine gleichwertige Reparaturmöglichkeit in einer freien (Karosserie-) Werkstatt, nicht aber auf die Durchführung einer Eigenreparatur verwiesen werden. Von den Fällen abgesehen, in denen der Geschädigte, etwa als Verkehrsbetrieb, üblicherweise selbst repariert (BGHZ 54, 82; 61, 56), stellt die Eigenreparatur eine überobligatorische Maßnahme des Geschädigten dar, deren Ersparnis dem Schädiger nach den Grundsätzen über den Vorteilsausgleich nicht zugutekommt (vgl. BGHZ 61, 56; Urteil vom 20. Juni 1989 – VI ZR 334/88 -, juris unter II 1). Die Beschränkung des Eigenreparierenden auf die ihm tatsächlich entstandenen Kosten kommt somit nach Auffassung der Kammer nicht in Betracht.

3. Dass die geltend gemachten Beilackierungskosten sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach ersatzfähig sind, hat die Beweisaufnahme ergeben. Der gerichtliche Sachverständige ………. hat hierzu in jeder Hinsicht überzeugend ausgeführt, dass die spezielle Lackierung des Klägerfahrzeugs (Perleffektcolor-Lackierung) wie auch der Umstand, dass mit Ausnahme der rückwärtigen Seitenwand ein großer Teil der Seitenflächen (Tür und Kotflügel) neu zu lackieren ist, eine Farbangleichung in dem geltend gemachten Umfang mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit erforderlich mache, was auch den entsprechenden Empfehlungen von Verbänden und Sachverständigen entspreche. Vor diesem Hintergrund hat die Kammer keinen Zweifel daran, dass die Beilackierungskosten in Höhe von 489,70 Euro gem. § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB zur Wiederherstellung erforderlich sind.

4. Soweit die Klägerin im Rahmen der fiktiven Abrechnung daneben auch den Ersatz von Mehrwertsteuer in Höhe von (230,95 + 41,19=) 272,14 Euro verlangt, der für den Ankauf von Ersatzteilen angefallen sei, ist auch dieser Anspruch begründet.

a) Nach § 249 Abs. 2 S. 2 BGB schließt der bei Beschädigung einer Sache zur Wiederherstellung erforderliche Geldbetrag die Umsatzsteuer nur mit ein, wenn und soweit sie tatsächlich angefallen ist. Die Umsatzsteuer soll hingegen nicht ersetzt werden, wenn und soweit sie nur fiktiv bleibt, weil es zu einer umsatzsteuerpflichtigen Reparatur oder Ersatzbeschaffung nicht kommt. Verzichtet der Geschädigte auf eine Reparatur oder Ersatzbeschaffung und verlangt stattdessen den hierfür erforderlichen (gutachterlich ermittelten) Geldbetrag, erhält er nicht den vollen, sondern den um die Umsatzsteuer reduzierten Geldbetrag (BT-Drs. 14/7752 S. 23; BGH, Urteile vom 13. September 2016 – VI ZR 654/15, VersR 2017, 115 Rn. 11 mwN; vom 9. Mai 2006 – VI ZR 225/05, NJW 2006, 2181 Rn. 10).

b) Daraus hat der Bundesgerichtshof für den Fall, dass der Geschädigte, der seinen Anspruch auf eine Ersatzbeschaffung lediglich fiktiv abrechnet, weil er eine Ersatzbeschaffung nicht oder nur zu geringeren Kosten durchgeführt hat oder aus anderen Gründen von einer konkreten Abrechnung der ihm entstandenen Kosten Abstand nimmt, geschlossen, der Geschädigte könne hier lediglich den Nettowiederbeschaffungswert ersetzt verlangen. Einer Geltendmachung der im Rahmen des tatsächlich durchgeführten Ersatzkaufs angefallenen Mehrwertsteuer stehe insoweit das Verbot der Kombination von fiktiver und konkreter Schadensabrechnung entgegen. Dies gelte auch dann, wenn bei der fiktiven Abrechnung unter Verweis auf einen tatsächlich getätigten Ersatzkauf der im Gutachten ausgewiesene Brutto-Wiederbeschaffungswert zugrunde gelegt werde. Die in der vom Geschädigten gewählten fiktiven Schadensabrechnung enthaltene Umsatzsteuer auf den Wiederbeschaffungswert bleibe nämlich jeweils fiktiv, weil sie tatsächlich nicht angefallen sei, während das tatsächlich getätigte Ersatzbeschaffungsgeschäft, bei dem Umsatzsteuer angefallen ist, vom Geschädigten nicht abgerechnet werde (BGH, Urteil vom 02. Oktober 2018 – VI ZR 40/18 -, juris Rz. 7 m.w.N.).

c) Ob Umsatzsteuer, die bei der Durchführung einer Eigenreparatur beim Ankauf von Ersatzteilen angefallen ist, dem Geschädigten zu ersetzen ist, hat der Bundesgerichtshof demgegenüber offen gelassen (BGH, Urteil vom 03. Dezember 2013 – VI ZR 24/13 -, juris Rz. 13 und Urteil vom 13. September 2016 – VI ZR 654/15 -, juris Rz. 17, jew. m.w.N.). Die Kammer ist der Auffassung, dass in solchen Fällen das Vermischungsverbot dem Ersatz der Umsatzsteuer nicht entgegensteht.

aa) Das Verbot der Vermischung konkreter und fiktiver Abrechnung würde allerdings schon dann nicht eingreifen, wenn die Geltendmachung der Kosten der durchgeführten Eigenreparatur eine konkrete Abrechnung darstellen würde. Insoweit hat der Bundesgerichtshof im Zusammenhang mit der Ersatzfähigkeit eines Reparaturschadens, dessen Kosten den Wiederbeschaffungswert bis zu 130% überstiegen, die Abrechnung eines Geschädigten, der eine Eigenreparatur durchgeführt hatte, auf der Grundlage des von ihm eingeholten Gutachtens über die Wiederherstellungskosten in einer Reparaturwerkstatt als konkrete Abrechnung behandelt, wenn und soweit das wirtschaftliche Ergebnis der Reparatur in einer Fachwerkstatt gleichsteht (vgl. BGH, Urteil vom 08. Dezember 2009 – VI ZR 119/09 -, juris). Daraus folgt indes nicht, dass der selbstreparierende Geschädigte anders zu behandeln ist als der Geschädigte, der sein Fahrzeug in einer günstigeren Werkstatt reparieren lässt und hierbei ebenfalls das gleiche wirtschaftliche Ergebnis erzielt. Rechnet dieser auf Gutachtenbasis ab, stellt dies eine fiktive Schadensabrechnung dar (vgl. BGH, Urteil vom 03. Dezember 2013 – VI ZR 24/13 -, juris). Die Kammer geht daher davon aus, dass die Abrechnung des selbst reparierenden Geschädigten, der – wie hier – nicht seine tatsächlich angefallene Arbeitszeit nebst Ersatzteilkosten, sondern die gedachten Kosten einer Reparatur in einer gewerblichen Werkstatt geltend macht, eine fiktive Schadensabrechnung darstellt (vgl. BGHZ 61, 56; 162, 170; OLG Köln VersR 2017, 964; vgl. auch Ebert in: Erman, BGB, 15. Aufl. 2017, § 249 Rn. 78; Freymann/Rüßmann in: Freymann/Wellner, jurisPK-Straßenverkehrsrecht, 1. Aufl. 2016, § 249 BGB Rn. 138 sowie ZfS 2019, 4, jew. mwN).

d) In der instanzgerichtlichen Rechtsprechung und Literatur wird die Umsatzsteuer, die dem selbst reparierenden Geschädigten, der seinen Schaden fiktiv abrechnet, bei Anschaffung von Ersatzteilen entsteht, überwiegend für erstattungsfähig gehalten (vgl. LG Stendal, Urt. v. 19.12.2013 – 22 S 35/13 – juris; LG Bremen, Urt. v. 24.05.2012 – 7 S 277/11 – juris Rn. 20; LG Bückeburg, Urt. v. 29.09.2011 – 1 O 86/11 – juris Rn. 33; LG Hagen, Urt. v. 02.07.2009 – 10 O 24/09 – juris Rn. 6 ff.; Böhme/Biela/Tomson, Kraftverkehrs-Haftpflicht-Schäden, 26. Aufl. 2018, Kap. 4 II 2 a Rn. 8; MünchKomm-BGB/Oetker, 7. Aufl. 2016, § 249 Rn. 393; Palandt/Grüneberg, 78. Aufl. 2019, § 249 Rn. 27; Rüßmann in: Herberger/Martinek/Rüßmann/Weth/Würdinger, jurisPK-BGB, 8. Aufl. 2017, § 249 BGB Rn. 84; Vieweg, in: Staudinger/Eckpfeiler (2018) Rn. 67; a.A. etwa Jahnke in Burmann ua., Straßenverkehrsrecht, 25. Aufl. 2018, § 249 BGB Rn. 30; Lemcke in: van Bühren/Lemcke/Jahnke, Anwaltshandbuch Verkehrsrecht, Teil 3, Rn. 98 ff.; m.w.N.). Dem schließt sich die Kammer an, entspricht dies doch der Intention des Gesetzgebers. Die durch das Zweite Gesetz zur Änderung schadensrechtlicher Vorschriften vom 19. Juli 2002 (BGBl. I 2674) eingeführte Regelung des § 249 Abs. 2 Satz 2 BGB stellt der Sache nach eine Einschränkung des zur Wiederherstellung erforderlichen Betrages dar, der ohne diese Einschränkung als Bruttobetrag zu ersetzen wäre. Mit der Regelung wollte der Gesetzgeber die Ersatzfähigkeit des für Umsatzsteuer aufzuwendenden Betrages auf die tatsächlich angefallene Steuer beschränken, ungeachtet der Frage, welchen möglichen Weg der Geschädigte zur Wiederherstellung beschritten hat (vgl. BT-Drs. 14, 7752, S. 13). Damit erlaubt auch die fiktive Schadensabrechnung in Folge einer Beschädigung von Sachen den Ersatz von Umsatzsteuer, wenn und soweit sie zur Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands, sei es durch Reparatur oder sei es durch Ersatzbeschaffung, tatsächlich angefallen ist. Wenngleich dadurch die Abgrenzung zwischen fiktiver und konkreter Schadensabrechnung im Einzelfall erschwert wird, ist dies Folge der gesetzlichen Regelung des § 249 Abs. 2 S. 2 BGB (so auch MünchKomm-BGB/Oetker, 5. Aufl., § 249 Rn. 428). Für den Fall der Eigenreparatur ist in der Gesetzesbegründung (aaO S. 23) dementsprechend wie folgt ausgeführt:

„Entscheidet sich der Geschädigte dafür, die beschädigte Sache außerhalb einer Fachwerkstatt oder eines umsatzsteuerpflichtigen Unternehmens zu reparieren, sei es durch Eigenleistung, sei es unter Zuhilfenahme fremder Arbeitsleistung, erhält er die Umsatzsteuer genau in der Höhe ersetzt, in der sie zur Reparatur angefallen ist: Kauft er z. B. die zur Reparatur erforderlichen Ersatzteile und ist im Kaufpreis Umsatzsteuer enthalten, repariert die beschädigte Sache aber selbst, so kann er die Ersatzteilkosten in dem nachgewiesenen Umfang vollständig, also unter Einschluss der Umsatzsteuer, die Arbeitskosten indes nur in dem nach Satz 2 reduzierten Umfang ersetzt verlangen.“

Ein Vermischungsverbot, wie dies der Bundesgerichtshof in anderen Fällen anführt, steht dem nicht entgegen. Zum einen ist schon fraglich, ob der Gesetzgeber durch Einführung des § 249 Abs. 2 Satz 2 nicht eine gesetzliche Ausnahme des von der Rechtsprechung entwickelten Verbots der Kombination konkreter und fiktiver Abrechnung geschaffen hat. Jedenfalls lässt sich bei der Eigenreparatur – anders als etwa in Fällen einer Teilreparatur – eine klare Unterscheidung in Eigen- und Fremdleistung vornehmen, die entsprechend getrennt – einmal konkret, einmal fiktiv – abgerechnet werden können.

e) Mithin ist die bei der Ersatzteilbeschaffung angefallene Umsatzsteuer im Rahmen der hier erfolgten Eigenreparatur ersatzfähig. Soweit die Beklagte deren Anfall bestritten hat, ist die Kammer aufgrund der vorgelegten Rechnung vom 25.4.2018 über den Ankauf von zwei Seitentüren über 1.215,55 Euro zzgl. 203,95 Euro MwSt. (GA 20) sowie der Rechnung vom 8.5.2018 über den Kauf von Zierleisten und einer Steinschlagsfolie über 216,78 Euro zzgl. 41,19 Euro MwSt. (GA 21), die jeweils auf die Klägerin ausgestellt sind – die Bezeichnung „….“ in der Rechnung vom 8.5. ist offensichtlich ein Schreibversehen -, und den vorgelegten Lichtbildern von dem reparierten Klägerfahrzeug davon überzeugt, dass ein entsprechender Ankauf durch die Klägerin erfolgt ist und die erworbenen Teile im Rahmen der Selbstreparatur zur Wiederherstellung des Fahrzeugs verwendet wurden. Die geltend gemachte Umsatzsteuer von zusammen 245,14 Euro ist mithin ebenfalls von der Beklagten zu ersetzen.

5. Die geltend gemachte Zinsforderung ist nach §§ 286, 288 BGB begründet, nachdem die Beklagte die ihr zum 11.7.2018 gesetzte Frist zur Zahlung hat verstreichen lassen.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Revision war zuzulassen, da insbesondere die Frage, ob der Geschädigte, der eine Eigenreparatur durchführt, auch bei fiktiver Abrechnung der Wiederherstellungskosten Umsatzsteuer, die beim Ankauf von Ersatzteilen angefallen ist, ersetzt verlangen kann, grundsätzliche Bedeutung hat und Veranlassung gibt, eine Entscheidung des Revisionsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung herbeizuführen (§ 543 Abs. 2 ZPO). Da auch die weiteren aufgeworfenen Fragen von grundlegenderer Bedeutung sind, sieht die Kammer von einer Beschränkung der Revisionszulassung ab.