Die Betroffene beauftragte ihre Verteidigerin mit der Einlegung eines Einspruchs gegen einen Bußgeldbescheid. Die Verteidigerin gab an, dies postalisch getan zu haben; zur Akte gelangte das Einspruchsschreiben indes nicht. Einen später gestellten Antrag auf Wiedereinsetzung verwarf die Verwaltungsbehörde ebenso wie den erneut eingelegten Einspruch (diesen als verfristet). Das AG Kaiserslautern gewährte hingegen Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Die Wiedereinsetzungsfrist sei gewahrt, da vom Nichtvorliegen des Einspruchs erst durch Akteneinsicht habe Kenntnis erlangt werden können. Die Betroffene habe sich darauf verlassen dürfen, dass die Verteidigerin für sie – wie abgesprochen Einspruch einlegen würde. Ein etwaiges Verschulden der Verteidigung wäre ihr nicht zuzurechnen.

AG Kaiserslautern, Beschluss vom 12.07.2019 – 5 OWi 1202/19

Auf den gegen den Verwerfungsbescheid vom 13.08.2018 gerichteten Antrag auf gerichtliche Entscheidung vom 25.08.2018 wird der Verwerfungsbescheid aufgehoben. Der Betroffenen wird auf ihre Kosten Wiedereinsetzung in die Versäumung der Einspruchsfrist gewährt.

Gründe:

Gegen die Betroffene erging am 20.06.2018 ein Bußgeldbescheid der der ZBS in Speyer, mit dem eine Geldbuße von 70 € angeordnet wurde.

Der Bescheid wurde nach der Pestzustellungsurkunde vom 26.06.2018 an diesem Tag unter der Anschrift der Betroffenen zugestellt.

Mit Schreiben vom 11.06.2019, eingegangen an diesem Tag, hat die Verteidigerin Einspruch eingelegt und Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der Versäumung der Einspruchsfrist beantragt.

Der Einspruch wurde mit Bescheid vom 13.06.2018 verworfen; hiergegen hat die Betroffene Antrag auf gerichtliche Entscheidung gestellt.

Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist begründet.

Der Betroffenen ist Wiedereinsetzung in die Versäumung der Einspruchsfrist zu gewähren. Die Verteidigerin war beauftragt, Einspruch einzulegen und hat auch glaubhaft gemacht, dies getan zu haben, wobei der Einspruch aus nicht näher nachvollziehbaren Gründen nicht zur Akte gelangt sei. Nachdem die Verteidigerin erst am 05.06.2019 Akteneinsicht erhielt, konnte auch erst zu diesem Zeitpunkt von dem Nichtvorliegen des Einspruchs Kenntnis erlangt werden. Der Wiedereinsetzungsantrag ist damit rechtzeitig gestellt worden. Auf die Beauftragung der Verteidigerin, die hinreichend glaubhaft ist, durfte sich die Betroffenen verlassen, ein etwaiges Verschulden wäre ihr nicht zuzurechnen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 62 Absatz 2 OWiG i.V. § 473 Abs. 7 StPO.

Die Entscheidung ist unanfechtbar – § 62 Abs. 2 S. 3 OWiG.