Quelle: pixabay.com

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Durch die Rechtsprechung der letzten Jahre sind viele Fragen bezüglich des sogenannten Handyverbots (§ 23 Abs. 1a StVO) geklärt, etwa welche Tätigkeiten noch unter den Begriff der “Benutzung” fallen (siehe OLG Zwei­brü­cken: Able­sen der Uhr­zeit vom Dis­play fällt unter das Handyverbot). Unklar hingegen ist teilweise, welche Geräte davon erfasst sind; nach einer Ansicht sollen Funkgeräte darunter fallen, schnurlose Festnetztelefone hingegen nicht. Noch unklarer kann es bei modernen Multimediageräten wie Tablet PCs oder PDAs werden. Selbst wenn sie über kein Mobilfunkmodul verfügen, kann mittels eingebautem Lautsprecher, Mikrofon, WLAN-Empfänger und entsprechender Software über das Internet telefoniert werden. Das AG Waldbröl hat nun einen Autofahrer, der während der Fahrt einen iPod in der Hand gehalten und bedient hat, freigesprochen (Urteil vom 31.10.2014, Az. 44 OWI-225 Js 1055/14-121/14):

Ein iPod ist ein tragbares digitales Medienabspielgerät. Es verfügt über keine eigenständige Telefonfunktion und keine SIM-Karte. Nur durch Benutzen einer “App” ist telefonieren über eine (WLAN-)Internetverbindung technisch möglich.

Diese Feststellungen beruhen auf der insoweit geständigen Einlassung des Betroffenen und den Angaben des Zeugen O in der Hauptverhandlung.

Der Betroffene hat kein Mobiltelefon im Sinne des § 23 Abs. 1a StVO genutzt. Der Begriff des Mobiltelefons ist nicht gesetzlich definiert (vgl. König in Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 41. Auflage, § 23 StVO, Rn. 31). Unter Mobiltelefon versteht man ein tragbares Telefon, das über Funk mit dem Telefonnetz kommuniziert und daher ortsunabhängig eingesetzt werden kann (so zutreffend Burhoff, Handbuch für das straßenverkehrsrechtliche OWi-Verfahren, 3. Auflage, Rn. 1980; OLG Köln, NJW 2010, 546). Damit fallen Geräte wie das iPod, mit denen man nur über eine Internetverbindung ggf. telefonieren kann, nicht unter den Begriff des Mobiltelefons (vgl. Herrmann, NStZ 2011, 65, 67; Burhoff, Rn. 1981).

Eine Auslegung über den Wortlaut hinaus ist auch im Ordnungswidrigkeitenrecht unzulässig (verfassungsrechtliches Analogieverbot).

Durch sein Verhalten hat der Betroffene auch nicht gegen § 1 Abs. 2 StVO verstoßen. Daher war er freizusprechen.