Erstaunlich, wie viele von Autofahrern benutzte Mobilgeräte sich bei Polizeikontrollen oder in Hauptverhandlungen als iPods ohne Telefonfunktion entpuppen… Hier nochmal ein ähnlicher Fall wie der, der vom AG Offenburg entschieden wurde. Der Polizeibeamte, der die Kontrolle durchführte, hat einen vom Betroffenen in der Hauptverhandlung vorgelegten iPod Touch mit ziemlicher Sicherheit als das Gerät identifiziert, das der Betroffene in seinem Fahrzeug gehalten und bedient hat. Unter Berufung auf Burhoff definiert das AG ein Mobiltelefon im Sinne von § 23 Abs. 1a StVO als tragbares Telefon, das über Funk mit dem Telefonnetz kommuniziert und daher ortsunabhängig eingesetzt werden kann. Dennoch sei ein Gerät, das technisch allenfalls über eine (WLAN-)Internetverbindung zur Telefonie genutzt werden kann, nicht als Mobiltelefon im Sinne der Norm anzusehen, alles andere sei eine unzulässige Auslegung über den Wortlaut hinaus. Damit liegt nach den Entscheidungen des AG Waldbröl und des AG Offenburg (dort allerdings mit der Einschränkung, dass eine Ordnungswidrigkeit bei stabiler WLAN-Verbindung, die das Telefonieren ermöglicht, denkbar ist) nun der dritte Freispruch bei Benutzungen von iPod Touch-Geräten durch Fahrzeugführer vor. Verurteilungen sind bislang nicht veröffentlicht (AG Rinteln, Urteil vom 27.10.2016, 24 OWi 32/16).

Der Betroffene wird auf Kosten der Landeskasse, welche auch seine notwendigen Auslagen zu tragen hat, freigesprochen.

Angewendete Vorschriften:  § 46 OWiG i.V.m. § 467 StPO.

Gründe

I.

Der Betroffene war aus rechtlichen Gründen freizusprechen.

Dem Betroffenen wurde vorgeworfen, am 22.03.2016 um 10.56 Uhr in Rinteln als Fahrer des Pkw Mazda, amtliches Kennzeichen …, verbotswidrig ein Mobiltelefon benutzt zu haben, indem er dieses aufnahm oder hielt.

II.

Es steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass der Betroffene, während er den Pkw geführt hat, mit einem iPod des Unternehmens Apple Musik abgespielt hat.  Er wischte hierzu mit einem Daumen auf dem Gerät herum, während er mit dem Pkw die B83 in Rinteln-St. in Richtung B. befuhr.

Hierbei wurde er von der Polizeikontrolle, namentlichen den Zeugen … beobachtet und kurz darauf angehalten. Dem Betroffenen wurde ein Verstoß wie vorgeworfen nach entsprechender Belehrung gemacht, den dieser abstritt.

Ein iPod des Herstellers Apple ist ein tragbares digitales Musikabspielgerät. Es verfügt über keine eigenständige Telefonfunktion und keine SIM-Karte. Nur durch Benutzen einer „App“ ist ein Telefonat über eine WLAN-Internetverbindung theoretisch technisch möglich.

III.

Die Feststellungen beruhen auf der insoweit glaubhaften Einlassung des Betroffenen und den glaubhaften Angaben des Zeugen … in der Hauptverhandlung. Der Zeuge hat insbesondere bekundet, dass er das im Hauptverhandlungstermin in Augenschein genommene Gerät mit ziemlicher Sicherheit als das seinerzeit beobachtete Gerät wiedererkenne. Er hat weiter glaubhaft bekundet, dass die nicht vernommene Zeugin … keine anderen Angaben machen werde, weshalb das Gericht von der Vernehmung der Zeugin abgesehen hat nach § 77 Abs. 2 Nr. 1 OWiG. Der Zeuge war in jeder Hinsicht glaubwürdig.

IV.

Der Betroffene hat in rechtlicher Sicht kein Mobiltelefon im Sinne des § 23 Abs. 1a StVO genutzt.

Der Begriff ist gesetzlich nicht definiert. Entscheidendes Merkmal für ein Telefon ist, dass es dem Benutzer die Möglichkeit gibt, durch Übermittlung von Tönen mit einem anderen in Echtzeit zu kommunizieren (Hentschel/König/Dauer-König, 43. Aufl., § 23 StVO Rn. 31). Unter Mobiltelefon besteht man daher ein tragbares Telefon, das über Funk mit dem Telefonnetz kommuniziert und daher ortsunabhängig eingesetzt werden kann (Burhoff, Handbuch für das straßenverkehrsrechtliche OWi-Verfahren, 4. Aufl., Rn. 3041). Zwar erfasst die Norm nicht nur Geräte, die ausschließlich das Telefonieren erlauben und nicht mit weiteren Funktionen ausgestattet sind. Erforderlich ist andererseits, dass das Gerät zumindest auch die Benutzung als Telefon erlaubt (Burhoff,  a.a.O. Rn. 3043; OLG Karlsruhe, NJW 2007, 230).

Daher ist es überzeugend, Geräte, mit denen zwar technisch über eine Internetverbindung ggf. auch telefoniert werden könnte, nicht mehr als Mobiltelefon anzusehen, weil dieses die Grenze des Wortlauts überschreitet (Burhoff, a.a.O., Rn. 3044; König, a.a.O., Rn. 31).

Ein iPod, das nach Herstellerangabe dem Abspielen von Musik dient und mit dem man ggf. über eine Internetverbindung telefonieren könnte, kann nicht mehr unter den Begriff des Mobiltelefons subsumiert werden (ebenso AG Waldbröl, 44 OWi 225 Js 1055/14 (121/14), in juris; Krumm, Smart-Watch und Handyuhr am Steuer: Verstoß gegen das Handyverbot?, NZV 2015, 374/375).

Eine Auslegung über den Wortlaut hinaus ist auch im Ordnungswidrigkeitenrecht unzulässig (AG Waldbröl, a.a.O.).

Durch sein Verhalten hat der Betroffene mangels entsprechender Feststellungen auch nicht gegen § 1 Abs. 2 StVO verstoßen.

V.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 46 Abs. 1 OWiG i.V.m. §§ 464, 467 StPO. Von der Anwendung des § 109a Abs. 2 OWiG wurde abgesehen, weil das Gericht Anhaltspunkte für einen Missbrauch nicht angenommen hat.