Der Beklagte und der Kläger standen hintereinander an einer roten Ampel. Als diese auf Grün umschaltete, fuhren beide mit ihren Fahrzeugen an. An dem Fahrzeug des Beklagten schaltete sich beim Anfahren der Motor ab, so dass dieses ruckartig und ohne Aufleuchten der Bremslichter stehen blieb und der Kläger mit seinem Fahrzeug auffuhr. Dies führt nach der Annahme des AG Frankenthal zur Mithaftung des Beklagten in Höhe von 25 %.

AG Frankenthal, Urteil vom 07.09.2017 – 3a C 140/17

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar; der Kläger kann die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.

Tatbestand

Der Kläger begehrt als Halter und Eigentümer des Pkw Mercedes-Benz E 220, amtliches Kennzeichen …, mit seiner am 06.06. bzw. 09.06.2017 zugestellten Klage von dem Beklagten zu 1) als Führer des Pkw Toyota Corolla, amtliches Kennzeichen …, haftpflichtversichert bei der Beklagten zu 2) die gesamtschuldnerische Zahlung restlichen Schadensersatzes aufgrund eines Verkehrsunfalles vom 26.02.2016 gegen ca. 12.00 Uhr auf der M… in F… .

Der Beklagte zu 1) hielt an der rot zeigenden Ampel auf dem A…, um nach links auf die M… zu fahren. Dahinter stand der Kläger mit seinem Fahrzeug.

Bei Umschalten auf grün fuhr der Beklagte zu 1) mit seinem Fahrzeug an, ebenso der Kläger. Der Motor des von dem Beklagten zu 1) geführten Fahrzeugs ging aus, der Kläger fuhr mit seinem Fahrzeug auf. An dem klägerischen Fahrzeug entstand ein Schaden, den er wie folgt beziffert:

Reparaturkosten gemäß Rechnung vom 11.03.2016 (Bl. 6 ff. d.A.) 2.784,20 Euro brutto

Nutzungsausfall 8 Tage á 38,00 Euro 304,00 Euro

Kostenpauschale 25,00 Euro

Insgesamt: 3.113,20 Euro

Die Beklagte zu 2) zahlte, ausgehend von einer Haftungsquote von 25 % an den Kläger 778,30 Euro sowie vorgerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 147,56 Euro und lehnte eine weitergehende Regulierung unter Bezugnahme auf ihr Schreiben vom 26.04.2017 ab.

Der Kläger behauptet,

er habe eine Kollision nicht mehr verhindern können trotz Vollbremsung. Die Beklagten seien als Gesamtschuldner auch zur Zahlung der restlichen 75 % (insgesamt 2.334,90 Euro) verpflichtet.

Verzug bestünde seit 27.04.2017.

Die Beklagten seien als Gesamtschuldner auch zur Erstattung restlicher Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 266,08 Euro – wegen der Berechnung wird auf Bl. 4 d.A. Bezug genommen – verpflichtet.

Der Kläger beantragt:

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger weitere 2.334,90 Euro nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 %-Punkten über dem gesetzlichen Basiszinssatz ab dem 27.04.2017 sowie weitere vorgerichtliche Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 266,08 zu bezahlen.

Die Beklagten beantragen,

die Klage abzuweisen

und tragen hierzu vor,
dem Kläger stünde über die vorgerichtlich gezahlten 778,30 Euro und 147,56 Euro keine weitergehenden Schadensersatzansprüche zu.

Die Regulierung sei zu Recht auf Grundlage einer Mithaftungsquote der Beklagten von 25 % erfolgt.

Weitergehende Ansprüche stünden dem auffahrenden Kläger nicht zu.

Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Das Amtsgericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung des Zeugen R… und hat die Parteien gemäß § 141 ZPO angehört; wegen des Ergebnisses wird auf den Inhalt der Sitzungsniederschrift vom 17.08.2017, Bl. 57 ff. d.A., Bezug genommen.

Die beigezogene Ordnungswidrigkeitenakte 5… war Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage hat in der Sache keinen Erfolg.

Der Kläger hat gegen die Beklagten keinen Anspruch auf Zahlung weiteren Schadensersatzes über die auf Grundlage einer Haftungsquote von 25 % durch die Beklagten als Gesamtschuldner vorgerichtlich gezahlten 778,30 Euro auf den Schaden und 147,56 Euro auf die vorgerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren hinaus, §§ 7, 17, 18 StVG, § 823 Abs. 1 BGB, §§ 1 Abs. 2, 3 Abs. 1 Satz 4 StVO, §§ 249 ff., § 115 Abs. 1 Nr. 1 VVG.

Kommt es beim Anfahren nach dem Umschalten der Verkehrsampel auf Grünlicht zu einem Auffahrunfall, weil der Vorausfahrende den Motor des schon rollenden Fahrzeugs aufgrund eines Fahrfehlers „abwürgt“ oder der Motor aufgrund eines anderen Umstandes aus geht, ist eine Mithaftung des Vorausfahrenden in Höhe von 25 % gerechtfertigt (LG Hagen (Westfalen), Beschluss vom 12.12.2012 – 7 S 100/12 , AG Menden, Urteil vom 12.07.1995 – 4 C 165/95; BGH, Urteil vom 09.01.1959 – VI ZR 202/57 jeweils m.w.N.), da das durch das Abwürgen/Ausgehen des Motors herbeigeführte ruckartige Anhalten des vorausfahrenden Pkw’s ohne zwingenden Grund und wegen des Nichtaufleuchtens der Bremslichter zudem ohne deutlich erkennbare Warnung für den nachfolgenden Fahrzeugführer erfolgte. Ein Sicherheitsabstand gemäß § 4 Abs. 1 StVO innerorts ist beim Anfahren nicht einzuhalten (Landgericht Nürnberg, Versicherungsrecht 1990, 286).

Die Parteien haben übereinstimmend angegeben, dass nach Umschalten der Ampel am A… auf grün der Beklagte zu 1) ebenso wie der Kläger angefahren ist und das Beklagtenfahrzeug ohne ersichtlichen Grund stehen geblieben und der Kläger mit seinem Fahrzeug auf das Heck aufgefahren ist.

Der Kläger hat nach seinen Angaben an dem Fahrzeug des Beklagten keine Auffälligkeiten, insbesondere keine Bremslichter, gesehen. Dies hat der Zeuge S… bestätigt, der aussagte, dass der Beklagte zu 1) mit seinem Fahrzeug vom A… kommend auf die M… eingebogen sei in Richtung S… Der Beklagte zu 1) habe nach rechts gesehen und sei über die Fußgängerfurt gefahren, als er plötzlich ruckartig stehen geblieben sei.

Bei der gebotenen Abwägung der beiderseitigen Mitverursachungsbeiträge gemäß § 17 StVG ist danach eine Haftungsquote von 25% zu Lasten der Beklagten und von 75% zu Lasten des Klägers unter Berücksichtigung der jeweiligen Betriebsgefahren zugrunde zu legen (a.a.O.) ohne dass der Verursachungsbeitrag des auffahrenden Klägers, § 1 Abs. 2, § 3 Abs. 1 Satz 4 StVO, dahinter vollständig zurücktritt.

Nach dem Vorgenannten unterlag die Klage der Abweisung.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.