Das AG verhängte gegen den Betroffenen wegen vorsätzlicher verbotener Nutzung elektronischer Geräte (Smartphone) eine Geldbuße und ein Fahrverbot. Das BayObLG bestätigte dieses Urteil. Das AG habe rechtsfehlerfrei die Notwendigkeit eines Fahrverbots auf Grund der Vorahndungslage mit einem beharrlichen Pflichtenverstoß außerhalb eines Regelfalls begründet. Der Verordnungsgeber habe der besonderen Gefährlichkeit und Unfallgeneigtheit des Verstoßes infolge Blickabwendungen Rechnung tragen wollen. Der nur zufällig folgenlos gebliebene Verstoß stehe daher wertungsmäßig in einer Reihe mit Geschwindigkeits- oder Abstandsverstößen. Eine einschlägige Vorahndung sei nicht notwendig für die Annahme der Beharrlichkeit.

BayObLG, Beschluss vom 22.03.2019 – 202 ObOWi 96/19

I. Die Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen das Urteil des Amtsgerichts vom 18.10.2018 wird als unbegründet verworfen.

II. Der Betroffene hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

I.

Das Amtsgericht hat den Betroffenen wegen vorsätzlicher verbotener Nutzung elektronischer Geräte (hier: Smartphone; Tatzeit: 28.04.2018) gemäß § 23 Abs. 1a StVO in der seit dem 19.10.2017 gültigen Fassung zu einer Geldbuße von 200 Euro verurteilt und gegen ihn daneben ein Fahrverbot für die Dauer eines Monats angeordnet. Mit seiner hiergegen gerichteten Rechtsbeschwerde rügt der Betroffene die Verletzung formellen und sachlichen Rechts.

II.

Die Nachprüfung des Urteils aufgrund der nach § 79 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 OWiG statthaften und auch im Übrigen zulässigen Rechtsbeschwerde deckt keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Betroffenen auf (§ 349 Abs. 2 StPO i.V.m. § 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG).

1. Insbesondere hat das Amtsgericht mit sorgfältiger und rechtsfehlerfreier Begründung die Notwendigkeit des Fahrverbots aufgrund der Vorahndungslage des Betroffenen mit einem beharrlichen […] Pflichtenverstoß gemäß § 25 Abs. 1 Satz 1 2. Alt. StVG außerhalb eines Regelfalls im Sinne von § 4 Abs. 2 Satz 2 BKatV begründet (zu den Anforderungen für die Wertung eines Pflichtenverstoßes als ‚beharrlich‘ sowie zum Begriff der ‚inneren Zusammenhangs‘ eingehend OLG Bamberg NJW 2007 3655 = ZfSch 2007, 707 sowie OLGSt StVG § 25 Nr 36 = VRR 2007, 318 [Deutscher]; ferner u.a. OLG Bamberg DAR 2010, 98 = OLGSt StVG § 25 Nr 47; DAR 2011, 399; DAR 2012, 152 = OLGSt StVG § 25 Nr. 51; DAR 2013, 213 = VerkMitt 2013, Nr 21 = ZfSch 2013, 350 = OLGSt StVG § 25 Nr 54; NStZ-RR 2014, 58; NZV 2014, 98 = OLGSt StVG § 25 Nr 55; DAR 2014, 277 = ZfSch 2014, 411; OLG Hamm, Beschl. v. 24.10.2013 – 3 RBs 256/13 = ZfSch 2014, 111 = NStZ-RR 2014, 59 = DAR 2014, 152 und 17.09.2015 – 1 RBs 138/15 = NZV 2016, 348 = NStZ-RR 2016, 28; OLG Düsseldorf, Beschl. v. 11.04.2014 – 2 RBs 37/14 = NStZ-RR 2015, 56 = NZV 2015, 203; vgl. auch OLG Bamberg, Beschl. v. 29.01.2015 – 3 Ss OWi 86/15 = VerkMitt 2015, Nr 15 = ZfSch 2015, 231 = NStZ-RR 2015, 151 = DAR 2015, 394 = OLGSt StVG § 25 Nr 58 = NZV 2016, 50 und 16.03.2015 – 3 Ss OWi 236/15 = VerkMitt 2015, Nr 35 = DAR 2015, 392 = OLGSt StVG § 25 Nr 59).

2. Dies gilt erst recht im Hinblick auf die am 19.10.2017 in Kraft getretene Neufassung des regelmäßig vorsätzlich verwirklichten (hierzu zuletzt OLG Bamberg, Beschl. v. 15.01.2019 – 3 Ss OWi 1756/18 = ZfSch 2019, 169 = VerkMitt 2019, Nr 290) Bußgeldtatbestandes des Verbots der Nutzung elektronischer Geräte gemäß § 23 Abs. 1a und 1b StVO aufgrund Art. 1 Nr. 1a der 53. Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften v. 06.10.2017 (BGBl. 2017 I, 3549), was durch die gleichzeitige Aufnahme des Verstoßes in Teil II des Bußgeldkatalogs (vgl. lfd.Nrn. 246.1, 246.2 BKat) und auch durch die Ergänzung von § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BKatV um die jeweils ein einmonatiges Regelfahrverbot vorsehenden lfd.Nrn. 246.2 und 246.3 BKat (bei Gefährdung bzw. bei Kfz mit Sachbeschädigung) verdeutlicht wird. Mit all diesen Maßnahmen will der Verordnungsgeber der besonderen Gefährlichkeit und Unfallgeneigtheit des Verstoßes infolge Blick-Ablenkungen und der damit zwangsläufig einhergehenden gravierenden Beeinträchtigung der Fahrleistung des Fahrzeugführers bei gleichzeitig massiver Steigerung des Gefährdungspotentials für Leib und Leben Dritter Rechnung tragen (vgl. BR-Drucks. 556/17 v. 12 07.2017, S. 11 ff.). Der letztlich nur zufällig folgenlos gebliebene Verstoß steht damit wertungsmäßig in einer Reihe mit anderen typischen Massenverstößen gegen bußgeldrechtliche Bestimmungen wie etwa Geschwindigkeitsüberschreitungen und Unterschreitungen des Mindestabstandes und kann deshalb bei entsprechender – nicht notwendig ‘einschlägiger’ – Vorahndungslage den Vorwurf der Beharrlichkeit im Sinne von § 25 Abs. 1 Satz 1 2. Alt. StVG sogar nahelegen.

3. Wegen der weiteren Begründung nimmt der Senat auf die Ausführungen der Generalstaatsanwaltschaft in deren Antragsschrift vom 11.02.2019 Bezug. Die Gegenerklärung des Verteidigers des Betroffenen vom 26.02.2019 lag dem Senat vor.

III.

Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO i.V.m. § 46 Abs. 1 OWiG.

Gemäß § 80a Abs. 1 OWiG entscheidet der Einzelrichter.