Joachim Müllerchen, Wikimedia Commons

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Dieser Entscheidung lag offenbar zugrunde, dass die Geschwindigkeitsmessung des Betroffenen nicht durch Behördenmitarbeiter, sondern Angestellte eines Privatunternehmens durchgeführt wurde. Neue Erkenntnisse bringt sie nicht (zumal genauere Umstände der Beteiligung der Privatfirma nicht genannt werden), zeigt aber einige Punkte auf, auf die Verteidiger in diesem Zusammenhang achten müssen: Soll in der Rechtsbeschwerde gerügt werden, dass die vom Amtsgericht verwerteten Beweismittel einem Beweisverwertungsverbot unterliegen, muss der Verwertung bereits in der Hauptverhandlung widersprochen worden sein. Obergerichtlich geklärt ist, dass eine Bußgeldbehörde keinesfalls ihre Stellung als „Herrin des Verfahrens“ verlieren darf. Allerdings führt auch bei Messungen oder Messauswertungen unter Mitwirkung von Privatfirmen nicht jeder Verstoß etwa gegen Erlasse des Landesrechts zu einem Beweisverwertungsverbot.  (OLG Köln, Beschluss vom 15.04.2014, Az. 1 RBs 89/14).