Dieser Entscheidung lag offenbar zugrunde, dass die Geschwindigkeitsmessung des Betroffenen nicht durch Behördenmitarbeiter, sondern Angestellte eines Privatunternehmens durchgeführt wurde. Neue Erkenntnisse bringt sie nicht (zumal genauere Umstände der Beteiligung der Privatfirma nicht genannt werden), zeigt aber einige Punkte auf, auf die Verteidiger in diesem Zusammenhang achten müssen: Soll in der Rechtsbeschwerde gerügt werden, dass die vom Amtsgericht verwerteten Beweismittel einem Beweisverwertungsverbot unterliegen, muss der Verwertung bereits in der Hauptverhandlung widersprochen worden sein. Obergerichtlich geklärt ist, dass eine Bußgeldbehörde keinesfalls ihre Stellung als „Herrin des Verfahrens“ verlieren darf. Allerdings führt auch bei Messungen oder Messauswertungen unter Mitwirkung von Privatfirmen nicht jeder Verstoß etwa gegen Erlasse des Landesrechts zu einem Beweisverwertungsverbot. (OLG Köln, Beschluss vom 15.04.2014, Az. 1 RBs 89/14).
Soweit neben dem Zulassungsgrund der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör weiter geltend gemacht werden sollte, es sei gegen ein Beweisverwertungsverbot verstoßen worden, könnte diese Rüge nur unter den weiteren Voraussetzungen des § 80 Abs. 1 Nr. 1 OWiG zur Zulassung der Rechtsbeschwerde führen. Denn eine ein Verletzung des einfachgesetzlichen Verfahrensrechts und selbst verfassungsrechtlicher Bestimmungen außerhalb von Art. 103 Abs. 1 GG eröffnen die Rechtsbeschwerde nicht ohne weiteres. Einer Erörterung bedarf es insoweit jedoch nicht, weil eine entsprechende Verfahrensrüge jedenfalls schon daran scheitert, dass es an dem erforderlichen Widerspruch in der Hauptverhandlung fehlt (vgl. dazu etwa OLG Bamberg DAR 2010, 279 [280]; OLG Hamburg NJW 2008, 2597 [2600 f.]; OLG Hamm NJW 2009, 242 f. = NZV 2009, 90 m. w. Nachw.; BGHSt 51, 1 = NJW 2006, 1361 = NStZ 2006, 402; BGHSt 51, 285 = NJW 2007, 2269 [2273] = NStZ 2007, 601; SenE v. 07.08.2012 – III-1 RVs 135/12 -). Ausweislich des Protokolls hat der – in Untervollmacht auftretende – Verteidiger eine entsprechende Erklärung in der Hauptverhandlung nicht abgegeben. Es ist vielmehr nur (u.a.) der Schriftsatz Bl. 56 ff. (also der Schriftsatz vom 16.09.2013) „zum Gegenstand der Hauptverhandlung gemacht“, mithin festgestellt worden, dass seitens der Verteidigung geltend gemacht worden war, dass „die vorliegenden Beweise … nicht gegen den Betroffenen verwertet werden“ dürften. Darin mag eine Widerspruchserklärung gesehen werden; ein Widerspruch vor der Hauptverhandlung genügt indessen nicht (BGH NStZ 1997, 502; OLG Frankfurt StV 2011, 611; OLG Hamm NStZ-RR 2010, 148 [149] = StV 2010, 620).
Im Übrigen neigt der Senat, wie bereits in seiner Entscheidung vom 20.03.2014 – III-1 RBs 60/14 – erwähnt, dazu, selbst für den Fall, dass die Beteilung eines privaten Unternehmens an der Geschwindigkeitsmessung nach Art und Umfang den Rahmen des rechtlich Zulässigen überschritten haben sollte, ein Beweisverwertungsverbot – ebenso wie das BayObLG in DAR 1997, 206 = VRS 93, 416 = NZV 1997, 276 – zu verneinen (ebenso Radtke NZV 1995, 428; Joachim/Radtke NZV 1993, 95 [97]; vgl. dazu a. Seitz, in Göhler, OWiG, 16. Aufl., § 46 Rdnr. 10d m. w. Nachw.; OLG Frankfurt DAR 1995, 335 = NZV 1995, 368; Janker DAR 1989, 176). Ein Verstoß gegen landesrechtliche Bestimmungen liegt (im Unterschied etwa zum Fall des OLG Naumburg, B. v. 07.05.2012 – 2 Ss Bz 25/12 -, zit. nach juris) nicht vor. Allerdings dürfte die Inanspruchnahme von Dienstleistungen eines Privatunternehmens bei dem Betrieb einer stationären Geschwindigkeitsmessanlage in dem Umfang, wie sie hier vom Amtsgericht festgestellt worden ist, schon nicht zur Unzulässigkeit der Maßnahme führen; denn die technische Hilfe geht danach nicht soweit, dass die Position der Behörde als verantwortliche hoheitlich handelnde Stelle und „Herrin des Verfahrens“ in Frage gestellt wäre (vgl. dazu Lampe, in Karlsruher Kommentar, OWiG, 3. Aufl., § 46 Rdnr. 18 m. w. Nachw.).
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