Das OLG Frankfurt setzt sich hier damit auseinander, wann beim Zusammenstoß mit einem nicht ordnungsgemäß geparkten Fahrzeug dessen Betriebsgefahr bei der Haftungsverteilung zu berücksichtigen ist. Grundsätzlich müsse ein Fahrzeugführer auch verkehrswidrige abgestellte Fahrzeuge wahrnehmen und Zusammenstöße vermeiden, vor allem bei Tageslicht und wenn keine Behinderung vorliegt. Sein Verschulden bzw. Verursachungsanteil überwiege gegenüber dem des Halters von dem anderen Fahrzeug deutlich. Eine Mithaftung des Halters komme demgegenüber in Betracht, wenn sein Fahrzeug verkehrsbehindernd oder -gefährdend abgestellt ist und die Erkennbarkeit des Fahrzeugs nachts durch Dunkelheit zusätzlich erschwert ist.

OLG Frankfurt, Urteil vom 15.03.2018 – 16 U 212/17

Auf die Berufung des Klägers wird das am 24.11.2018 verkündete Urteil des Landgerichts Frankfurt, 21. Zivilkammer, unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, den Kläger von der Forderung des X GmbH, Straße1, Stadt1, betreffend die Vergütung für die Reparatur des Fahrzeuges Marke1 (Fahrgestellnummer …) gemäß Rechnung vom 31.7.2017 (Re-Nr. …) im Umfang von 8.651,38 € freizustellen.

Die Beklagte werden ferner als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 718,65 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 19.1.2018 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Gerichtskosten werden für das Berufungsverfahren nicht erhoben.

Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Von den Kosten des Rechtsstreits in erster Instanz haben die Beklagten 75 % und hat der Kläger 25 % zu tragen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Gründe

I.

Der Kläger nimmt wegen eines Verkehrsunfalles den Beklagten zu 2) als Halter und Fahrer und die Beklagte zu 1) als Haftpflichtversicherin des verursachenden Fahrzeuges in Höhe von zuletzt 11.535,17 € Reparaturkosten (Befreiung von der Verbindlichkeit gegenüber der Werkstatt), 320,90 € Gutachterkosten und 958,19 € Anwaltskosten in Anspruch.

Der Beklagte zu 2) stieß ungebremst bei Dunkelheit am XX.XX.2017 etwa um 23.00 Uhr gegen die hintere linke Ecke des auf der Fahrbahn rechts im Halteverbot geparkten Fahrzeugs des Klägers. Das klägerische Fahrzeug wurde dadurch gegen ein weiteres Fahrzeug aufgeschoben und dieses wiederum gegen eine weiteres.

Wegen des näheren erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes wird auf den Tatbestand des landgerichtlichen Urteils verwiesen.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, weil der Kläger, der sein Fahrzeug über ein Darlehen bei der Bank1 finanziert hat, nicht dargelegt habe, als Eigentümer aus den §§ 18, 7 StVG oder § 823 BGB anspruchsberechtigt zu sein. Er habe weder vorgetragen, Eigentümer zu sein, noch eine Ermächtigung der Bank1 zur Prozessführung vorgelegt.

Hiergegen richtet sich die Berufung des Klägers, mit der er seine erstinstanzlich gestellten Klageanträge weiterverfolgt. Er verweist darauf, dass der Beklagtenvertreter im Verhandlungstermin die Aktivlegitimation unstreitig gestellt und er, der Kläger, auch Beweis dafür – Zustimmung der Bank1 zur Reparatur des Fahrzeuges – angetreten habe.

Die Beklagten verteidigen das angefochtene Urteil.

Das Berufungsgericht hat mit der Terminsbestimmung darauf hingewiesen, dass es die Auffassung des Landgerichts, wonach auch die Voraussetzungen für eine Einräumung der Prozessführungsbefugnis nicht dargelegt worden sei, teile, das Landgericht aber auf das Festhalten an dieser rechtlichen Beurteilung angesichts der ausdrücklichen Aufgabe des Bestreitens der Aktivlegitimation durch die Beklagten hätte hinweisen müssen.

Der Kläger hat darauf hin eine “Vollmacht” der Bank1 für den Kläger zur Geltendmachung der sich aus dem vorliegenden Schadensfall ergebenden Ansprüche im eigenen Namen vorgelegt.

Von der weiteren Darstellung des Sach- und Streitstandes wird nach § 540 Abs. 2 in Verbindung mit § 313a Abs. 1 S. 1 ZPO und § 26 Nr. 8 EGZPO abgesehen.

II.

Die zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte Berufung des Klägers hat in der Sache lediglich teilweise Erfolg. Dem Kläger steht aus den §§ 7, 17 StVG wie auch aus § 823 Abs. 1 BGB lediglich ein Anspruch auf Ersatz von 75 % des ihm entstandenen Schadens zu.

1. Der Kläger ist nach der in der Berufungsinstanz vorgelegten “Vollmacht” der Bank1 berechtigt, die der Bank1 als (Sicherungs)Eigentümerin des Fahrzeuges zustehenden Ansprüche aus den §§ 7, 17 StVG und § 823 Abs. 1 BGB geltend zu machen. Dieser ergänzende Vortrag ist nach § 531 Abs. 2 ZPO in der Berufungsinstanz zuzulassen, weil er einerseits unstreitig geworden ist und andererseits die Vorlage der Urkunde in der Berufungsinstanz – jedenfalls auch – auf einem Verfahrensfehler des Landgerichts beruht, weil es nach der ausdrücklichen Aufgabe des Bestreitens der Aktivlegitimation durch die Beklagten nicht darauf hingewiesen hat, warum es die Aktivlegitimation gleichwohl weiterhin als nicht gegeben ansieht.

2. Der Kläger kann nach Abwägung der gegenseitigen Verursachungs- und Verschuldensanteile an dem Unfall (§ 17 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 StVG) von den Beklagten aus § 7 StVG und § 115 StVG 75 % des ihm durch den dem Unfall entstandenen Schadens beanspruchen.

a) Das Klägerfahrzeug ist “beim Betrieb” des Beklagtenfahrzeuges beschädigt worden. Diese Beschädigung war auch für den Beklagten zu 2) nicht unvermeidbar ist im Sinne von § 17 Abs. 3 StVG. Selbst wenn durch das rechts abgestellte Fahrzeug des Klägers kein ausreichender Platz zur Durchfahrt vorhanden gewesen wäre, was nicht vorgetragen ist, hätte der Beklagte zu 2) einen Zusammenstoß durch Umfahren der Stelle oder in anderer Weise vermeiden können.

b) Der Umfang des Schadensersatzanspruchs des Klägers hängt nach § 17 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 StVG deswegen und weil andererseits auch dem Beklagten zu 2) wegen seines Schadens ein Anspruch gegen den Kläger aus den §§ 7, 17 StVG zusteht, von den Umständen, insbesondere dem Maß der beiderseitigen Verursachung und des Verschuldens ab.

aa) Dem Beklagten zu 2) steht ein Gegenanspruch wegen seines Schadens zu, weil sein Fahrzeug gleichfalls “beim Betrieb” des Klägerfahrzeuges beschädigt worden ist. Dem steht nicht entgegen, dass das Klägerfahrzeug geparkt war. Nach dem sogenannten verkehrstechnischen Betriebsbegriff ist ein Fahrzeug solange “beim Betrieb” wie es aufgrund der Zweckbestimmung des Fahrers am Verkehr teilnimmt. Das ist auch beim Parken auf der Fahrbahn der Fall und wäre nur bei einem Parken auf Privatgelände zu verneinen. Der Zusammenstoß war auch für den Kläger als Halter bzw. die Zeugin B als damalige Nutzerin nicht unabwendbar i.S. § 17 Abs. 3 StVG. Der Zusammenstoß wäre mit ganz überwiegender Wahrscheinlichkeit schon dann vermieden worden, wenn das Fahrzeug nicht an dieser Stelle im Park- und Halteverbot geparkt gewesen wäre, sondern an einer zum Parken zugelassenen Stelle.

bb) Bei der Abwägung und Bemessung der gegenseitigen Verursachungs- und Verschuldensanteile ist auf Seiten des Beklagten zu 2) von einem Verstoß gegen die allgemeine Vorsichtspflicht aus § 1 Abs. 2 StVO und auf Seiten des Klägers gegen Parkregeln des ruhenden Verkehrs (§ 12 StVG und Zeichen Nr. 283 Anlage 2 zur StVO) auszugehen. Da der aktiv durch Fahren handelnde Verkehrsteilnehmer ein verkehrswidrig parkendes Fahrzeug in der Regel wahrnehmen und bei entsprechender Aufmerksamkeit einen Zusammenstoß leicht verhindern kann, überwiegt bei der vorzunehmenden Abwägung grundsätzlich der Verursachungsanteil und das Verschulden gegenüber dem des Halters des parkenden Fahrzeuges deutlich. Erfolgt der Zusammenstoß bei Tageslicht und stellt das verbotswidrig parkende Fahrzeug kein größeres Hindernis für den fließenden Verkehr dar, so trifft den Fahrer in der Regel die alleinige Haftung. Demgegenüber kommt eine Mithaftung des Halters des verbotswidrig abgestellten Fahrzeuges in Höhe der einfachen Betriebsgefahr in Betracht, wenn Dunkelheit herrschte und es für den fließenden Verkehr eine Erschwerung bildete (vgl. zum Ganzen: Grüneberg, Haftungsquoten bei Verkehrsunfällen, 17. Aufl., Rz. 288 – 291 mit Nachw. aus der Rspr.).

Hier ist die zweite Gestaltung gegeben. Zur Zeit des Unfalles gegen 23.00 Uhr herrschte unstreitig Dunkelheit, was die Erkennbarkeit des klägerischen Fahrzeugs für den Beklagten zu 2) erschwert hat. Das Fahrzeug des Klägers war nach den im Verhandlungstermin getroffenen Feststellungen (Plan als Anlage zum Verhandlungsprotokoll) zudem in einer Weise geparkt, die eine nicht unerhebliche Erschwerung für den fließenden Verkehr darstellte. Kurz vor der Stelle, an der es rechts geparkt war, befindet sich eine der Verkehrsberuhigung dienende Verkehrsinsel, durch die sich der Fahrstreifen in jede Richtung verengt. Nach der Verkehrsinsel musste der Beklagte mit einem Fahrzeug bei weiterhin beengtem Fahrstreifen eine leichte Biegung nach links vornehmen, weil einige Meter nach der Insel sich rechts wieder Parkflächen befinden. Gerade in diesem gefährdeten, vor den beginnenden Parkflächen liegenden Bereich war das Fahrzeug des Klägers abgestellt und zwar als zweites hinter einem gleichfalls bereits verbotswidrig parkenden Fahrzeug. Es stellte mithin an dieser Stelle eine Gefährdung für den fließenden Verkehr dar, weil die Gefahr bestand, dass ein an der Verkehrsinsel vorbeifahrender Fahrer es zu spät sieht und dann nicht rechtzeitig nach links lenkt und infolgedessen gegen die rechts stehenden Fahrzeuge stößt. Dieser Mitverursachungs- und Verschuldensanteil des klägerischen Fahrzeuges ist mit 1/4 zu bewerten. Der Beklagte zu 2) trägt die größere Verantwortung, weil er bei entsprechender Aufmerksamkeit und geringerer Geschwindigkeit den Zusammenstoß hätte vermeiden müssen; Denn es ist unstreitig geblieben, dass genügend Platz vorhanden war, um noch an dem Klägerfahrzeug vorbeizufahren.

3. Der Kläger kann dementsprechend beanspruchen:

a) Von der aufgrund des Sachschadens an seinem Fahrzeug gegen ihn für die durchgeführte Reparatur entstandenen Forderung des X GmbH gemäß der Rechnung vom 31.7.2017 (Anlage K 10) über 11.535,17 € die Freistellung im Umfang von 75 %, was 8.651,38 € ergibt. Die Höhe der mit der Rechnung Anlage K 10 entstandenen Reparaturkosten und ihre Angemessenheit ist zwischen den Parteien unstreitig geblieben.

b) Von der gegenüber dem Sachverständigenbüro A für das Schadengutachten entstandenen Verbindlichkeit von 1.283,59 € hat die Beklagte zu 1) bereits 75 % (962,69 €) gezahlt. Ein Anspruch auf Befreiung von dem verbliebenen 1/4 von 320,90 € besteht nach den obigen Ausführungen nicht.

c) Die vorgerichtlich entstandenen Anwaltskosten in Höhe von 958,19 € sind von den Beklagten gleichfalls lediglich im Umfang von 75 %, also 718,64 € zu erstatten. Dass der Kläger bei der Beauftragung und Fristsetzung des Klägervertreters noch nicht über die Befugnis zur Prozessführung verfügt hat, steht dem nicht entgegen, denn er durfte als unmittelbar Geschädigter jedenfalls einen Anwalt zur Beratung aufsuchen, was als Rechtsverfolgungsaufwand durch den der Bank1 zustehenden Ersatzanspruch unter dem Gesichtspunkt der Drittschadensliquidation gedeckt ist.

c) Der Zinsanspruch bezogen auf die vorgerichtlichen Kosten ist jedoch erst ab dem 19.1.2018 – dem Zeitpunkt der Einräumung der Prozessführungsbefugnis durch die Bank1 – aus den §§ 291, 288 Abs. 1 BGB begründet. Die vorgerichtliche Mahnung und Fristsetzung zum 7.6.2017 des Klägers gegenüber der Beklagte zu 1) konnte einen Verzug der Beklagten nicht begründen, weil der Klägers damals noch als Nichtberechtigter handelte.

III.

Die Entscheidung über die Nichterhebung der Gerichtskosten beruht auf § 21 GKG. Die unrichtige Sachbehandlung durch das Landgericht beruht auf dem unterlassenen Hinweis (s.o.). Bei sachgerechtem Vorgehen wäre eine Berufungsinstanz nicht erforderlich geworden.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 92 Abs. 1, 97 Abs. 2 ZPO. Der Kläger hat auch soweit er obsiegt nach § 97 Abs. 2 ZPO die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen, weil er – ungeachtet des gebotenen Hinweises des Landgerichts – bei der gebotenen Sorgfalt die Prozessführungsermächtigung der Bank1 bereits in erster Instanz hätte vorlegen müssen.

Eine Zulassung der Revision war nicht geboten, weil weder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat noch die Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder die Fortbildung des Rechts eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 ZPO).

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus den §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.