Die Klägerin stellte ihr Fahrzeug unbefugt auf einem Privatparkplatz ab, von dem es durch die Beklagte, welcher einen gewerblichen Abschleppdienst betreibt und mit dem Miteigentümer des Grundstücks einen Parkraumbewirtschaftungsvertrag abgeschlossen hatte, abgeschleppt wurde. Auf Grund des Vertrages wurden Zahlungsansprüche des Miteigentümers gegen Störer an den Beklagten abgetreten. Nachdem sich die Beklagte weigerte, das Fahrzeug herauszugeben, nahm die Klägerin diese auf Herausgabe in Anspruch. Die Beklagte erhob gegen die Klägerin Widerklage auf Zahlung der Abschlepp- sowie Standgeldkosten.

Das OLG Saarbrücken sieht Ansprüche des Beklagten auf Ersatz von Abschleppkosten als begründet an. Auch der Miteigentümer eines Parkplatzes könne ein unberechtigt parkendes Fahrzeug abschleppen lassen und dadurch verursachte, ortsübliche Abschleppkosten als Schaden ersetzt verlangen. Ein Anspruch auf Zahlung von Standgeld folge allerdings weder aus eigenem Recht des Beklagten noch aus einem Recht des Miteigentümers. Nach dem Parkraumbewirtschaftungsvertrag hätte die Beklagte darlegen müssen, dass es ihr nicht möglich war, das Fahrzeug auf eine freie Verkehrsfläche zu verbringen. Zudem sei der Schadensersatzanspruch des Geschädigten auf die Kosten beschränkt, die zur Beseitigung der Störung erforderlich sind. Die Störung sei mit Enfernen des Fahrzeugs beendet gewesen. Die Ausübung des Zurückbehaltungsrechts unterliege dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz. Ein zusätzliches Druckmittel in Gestalt der Standgeldkosten, um eine Zahlung der Abschleppkosten zu erreichen, sei nicht anzuerkennen. Dementsprechend bestünden weder Ansprüche aus Delikts- oder Bereicherungsrecht, noch der Geschäftsführung ohne Auftrag oder dem Eigentümer-Besitzer-Verhältnis.

OLG Saarbrücken, Urteil vom 10.07.2019 – 1 U 121/18

I. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 16.10.2018 (Aktenzeichen 8 O 3/18) teilweise abgeändert und wie folgt neugefasst:

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Auf die Widerklage wird die Klägerin verurteilt, an die Beklagte 185,00 € zu zahlen, Zug um Zug gegen Herausgabe des Fahrzeugs, Marke Mercedes Benz, amtliches Kennzeichen … … …, Fahrzeugident-Nr. WDD Ziffer …. Die weitergehende Widerklage wird abgewiesen.

II. Die Berufung im Übrigen wird zurückgewiesen.

III. Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz trägt die Beklagte. Von den Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin 35 % und die Beklagte 65 %.

IV. Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar.

V. Die Revision wird nicht zugelassen.

VI. Der Streitwert für die Berufungsinstanz wird auf 23.202,25 € (Feststellungsantrag: 8.000 €; Widerklage: 15.202,25 €) festgesetzt.

Gründe

A.

Die Parteien streiten um die Folgen eines Abschleppvorgangs.

Die Klägerin parkte am 8.11.2017 mit dem Mercedes mit dem amtlichen Kennzeichen …-… … in der … pp. Straße (… oder …) auf einem Parkplatz, der als Privatparkplatz für das Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen …-… … gekennzeichnet war. Von dort wurde es am gleichen Tag von der Beklagten, die einen gewerblichen Abschleppdienst betreibt, aufgrund eines mit dem Zeugen H. C. geschlossenen „Vertrages über Parkraumbewirtschaftung auf privaten Verkehrsflächen“ vom 30.10.2017 abgeschleppt und auf ihr Betriebsgelände verbracht. Die Parkfläche steht im Gemeinschaftseigentum einer Wohnungseigentümergemeinschaft, der der Zeuge H. C. angehört, und sie war zum Zeitpunkt des Abschleppvorgangs an einen Studenten vermietet.

Aufgrund des zwischen dem Zeugen H. C. und der Beklagten geschlossenen Vertrags vom 30.10.2017 war die Beklagte beauftragt, Besitzstörungen durch unberechtigt parkende Verkehrsteilnehmer auf den privaten Verkehrsflächen „… pp.-Straße 5 – 7 und … pp.-Straße 3“ zu beseitigen. In § 4 des Vertrags ist unter „Leistungsentgelte“ geregelt, dass der Auftragnehmer die Fahrzeuge vom Grundstück des Auftraggebers auf die nächstgelegene Verkehrsfläche verbringt, auf der das Fahrzeug, ohne den Besitz eines anderen zu stören, den Regeln der Straßenverkehrsordnung entsprechend, abgestellt werden darf. Für den Fall, dass eine solche Verkehrsfläche nicht verfügbar sein sollte oder das abgeschleppte Fahrzeug zur Eigentumssicherung auf einem gesicherten Grundstück des Auftragnehmers abgestellt werden muss, ist bestimmt, dass das entsprechende Fahrzeug dorthin verbracht wird. Für die Beseitigung der Besitzstörung wurde ein Entgelt in Form einer Einsatzpauschale von 185 € vereinbart und zudem für das Abstellen des Fahrzeugs auf dem Sicherstellungsgelände des Auftragnehmers ein weiteres Entgelt in Form von Stellkosten je Kalendertag in Höhe von täglich 11,90 €, erstmals abrechenbar ab 0.00 Uhr des Tages, der dem Leistungstag folgt, soweit mindestens 12 Stunden zur Abholung verfügbar waren. In § 5 „Abtretung und Inkasso“ ist in Absatz (1) bestimmt, dass der Auftraggeber die Ansprüche gegen den Störer an den Auftragnehmer abtritt und diesen zum Inkasso seiner gesetzlichen Schadensersatzansprüche ermächtigt. In Absatz (4) heißt es, für anfallende Standgelder, die durch die Abstellung des Fahrzeuges auf dem Betriebsgelände des Auftragnehmers entstehen, hafte der Auftraggeber. Wegen der weiteren Einzelheiten des Vertrags vom 30.10.2017 wird auf die Anlage B 1 (GA 28 ff.) Bezug genommen.

Die Klägerin begab sich noch am Tag des Abschleppvorgangs zur Beklagten, um ihr Fahrzeug abzuholen. Das Fahrzeug wurde ihr jedoch nicht herausgegeben, da die Klägerin nicht bereit war, die von der Beklagten geforderten Abschleppkosten in Höhe von 185 € zu zahlen. Unter dem 6.12.2017 übermittelte die Beklagte der Klägerin eine Rechnung über Abschleppkosten in Höhe von 185 € und forderte sie auf, das Fahrzeug gegen Bezahlung der Rechnung abzuholen, auch um zu vermeiden, dass sie anderenfalls nicht nur die Rechnung einklagen, sondern dann auch Standgeldkosten in Höhe von täglich 11,90 € geltend machen werde.

Die Klägerin hat hierauf Klage auf Herausgabe des Fahrzeugs sowie auf Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten erhoben. Sie hat erstinstanzlich beantragt,

1. die Beklagte zu verurteilen, an sie den Pkw Mercedes A mit dem amtlichen Kennzeichen … … …, Fahrzeugident-Nr. WDD Ziffer … herauszugeben,

2. die Beklagte zu verurteilen, ihr vorgerichtlich entstandene und nicht anrechenbare Anwaltskosten in Höhe von 958,19 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu bezahlen.

Die Beklagte hat Klageabweisung sowie im Wege der Widerklage aus abgetretenem Recht des Zeugen H. C. – hilfsweise aus eigenem Recht – beantragt,

die Klägerin zu verurteilen, an sie 185 € sowie darüber hinaus seit dem 8.11.2017 bis zur tatsächlichen Herausgabe des Fahrzeuges, Marke Mercedes-Benz, amtliches Kennzeichen … … …, Fahrzeugident-Nr. WDD Ziffer …, kalendertäglich 11,90 € (10 € + 1,90 € Umsatzsteuer) zu zahlen, Zug um Zug gegen Herausgabe des vorerwähnten Fahrzeuges.

Sie hat behauptet, das abgeschleppte Fahrzeug sei bereits zuvor mehrfach auf der streitgegenständlichen Parkfläche abgestellt worden, der Zeuge H. C. habe auch wiederholt einen Notizzettel an dem Fahrzeug angebracht mit dem Hinweis, dass es sich um einen privaten Parkplatz handele und weiteres Zuwiderhandeln zum kostenpflichtigen Abschleppen führen werde.

Die Klägerin hat Abweisung der Widerklage begehrt.

Das Landgericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung des Zeugen H. C. und auf dieser Grundlage die Beklagte mit seinem am 16.10.2018 verkündeten Urteil unter Abweisung der Klage im Übrigen gestützt auf § 985 BGB zur Herausgabe des streitgegenständlichen Fahrzeugs verurteilt, Zug um Zug gegen Zahlung von 3.731,20 € sowie kalendertäglich weiterer 11,90 € ab dem 4.9.2018 bis zur Herausgabe des Fahrzeugs. Die Zug-um-Zug-Einschränkung hat das Landgericht auf ein Zurückbehaltungsrecht der Beklagten wegen eines Schadensersatzanspruchs aus §§ 823 Abs. 2, 1004 Abs. 1 BGB aus abgetretenem Recht des Zeugen H. C. wegen Abschlepp- und Standgeldkosten gestützt, wobei es die von der Beklagten geforderten Abschleppkosten in voller Höhe für erstattungsfähig gehalten hat und die Standgeldkosten ab dem 10.11.2017 bis zur Herausgabe des Fahrzeugs. Wegen eben dieses Schadensersatzanspruchs hat das Landgericht die Klägerin zugleich auf die Widerklage verurteilt, an die Beklagte 3.731,20 € sowie kalendertäglich weitere 11,90 € ab dem 4.9.2018 bis zur Herausgabe des streitgegenständlichen Fahrzeugs zu zahlen, Zug um Zug gegen Herausgabe des Fahrzeugs. Die weitergehende Widerklage – gerichtet auf Standgeldkosten bereits ab dem 8.11.2017 – hat das Landgericht abgewiesen.

Die Klägerin hat – nach Berufungseinlegung am 14.11.2018 – am 15.11.2018 beim Amtsgericht Saarbrücken als Hinterlegungsstelle die vom Landgericht hinsichtlich des Herausgabeanspruchs in Anwendung von § 709 Satz 1 ZPO angeordnete Vollstreckungssicherheit in Höhe von 8.000 € unter dem Aktenzeichen 44 HL 194/18 hinterlegt. Daraufhin hat die Beklagte das streitgegenständliche Fahrzeug am 23.11.2018 an die Klägerin herausgegeben.

Im Rahmen ihres Rechtsmittels beantragt die Klägerin nunmehr im Hinblick auf ihr ursprüngliches Klagebegehren die Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung in die Feststellung, dass die Beklagte zur Herausgabe des Fahrzeugs verpflichtet war. Insoweit wendet sich die Klägerin dagegen, dass das Landgericht ihrem erstinstanzlichen Herausgabebegehren nicht uneingeschränkt, sondern nur Zug um Zug gegen Ausgleich der Abschlepp- und Standgeldkosten stattgegeben hat. Als Grund für die Umstellung des ursprünglichen Leistungsantrags in einen Feststellungsantrag hat die Klägerin die zwischenzeitlich erfolgte Herausgabe des Fahrzeugs angegeben. Mit Blick auf die Widerklage verfolgt die Klägerin in der Berufung ihr erstinstanzliches Ziel auf Abweisung derselben weiter.

Die Klägerin meint, der Beklagten bzw. dem Zeugen H. C. stünden entgegen der Auffassung des Landgerichts keine Ansprüche gegen sie, die Klägerin, zu. Das Landgericht habe den Zeugen H. C. irrig für berechtigt gehalten, die Beklagte mit dem Abschleppen ihres Fahrzeugs zu beauftragen. Wie der Zeuge im Rahmen der erstinstanzlichen Beweisaufnahme angegeben habe, sei der Parkplatz zum damaligen Zeitpunkt vermietet gewesen. Der Zeuge habe jedoch nicht bekundet, dass der Mieter eine Mietminderung angedroht oder er dazu aufgefordert hätte dafür zu sorgen, dass niemand unberechtigt auf dem Parkplatz steht. Nur der Mieter habe die Beklagte mit dem Abschleppen beauftragen und einen Schadensersatzanspruch abtreten können, da nur er zum damaligen Zeitpunkt zum Besitz an der Parkfläche berechtigt gewesen sei.

Die Klägerin behauptet, am Abschlepptag sei sie nur deshalb nicht bereit gewesen, die Abschleppkosten zu zahlen, weil die Beklagte sich geweigert habe, den Auftraggeber zu benennen oder irgendwelche Unterlagen vorzulegen. Der Name des Auftraggebers und seine Miteigentümereigenschaft seien letztlich erst in der Beweisaufnahme aufgeklärt worden. Hätte die Beklagte unmittelbar den Auftraggeber richtig benannt und gegebenenfalls den Vertrag zwischen ihm und der Beklagten vorgelegt, hätte die Klägerin den geforderten Betrag gezahlt und die mit der Widerklage geltend gemachten Standkosten wären nicht angefallen.

Die Klägerin beantragt,

das am 16.10.2018 verkündete Urteil des Landgerichts Saarbrücken Az. 8 O 3/18 aufzuheben, abzuändern und

1. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet war, den Pkw der Klägerin Mercedes A mit dem amtlichen Kennzeichen … … …, Fahrzeugident-Nr. WDD Ziffer … herauszugeben;

2. die Widerklage abzuweisen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie macht sich die Ausführungen des Landgerichts zur Begründetheit der Widerklage zu Eigen und vertieft insbesondere mit ihrem unter dem 1.7.2019 eingereichten Schriftsatz ihre Rechtsauffassung dazu, dass neben den Abschleppkosten auch die Standgeldkosten von der Klägerin zu bezahlen seien.

Den im Berufungsverfahren neu gestellten Feststellungsantrag hält sie für unzulässig. Sie meint, darin liege eine Klageänderung, die nur unter den Voraussetzungen des § 533 ZPO zulässig wäre. Weder habe die Beklagte in die Klageänderung eingewilligt noch sei sie sachdienlich. Der Feststellungsantrag berücksichtige nicht, dass das Landgericht einen Herausgabeanspruch der Klägerin ohnehin bejaht habe, wenn auch nur Zug um Zug gegen Begleichung der Widerklageforderung der Beklagten. Die Beklagte meint, die Klägerin sei im Hinblick auf das mit der Berufung verfolgte Feststellungsbegehren überhaupt nicht beschwert.

Wegen des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die Sitzungsniederschriften des Landgerichts Saarbrücken vom 8.5.2018 (GA 50 ff) und 3.9.2018 (GA 67 ff.) sowie des Senats vom 29.5.2019 (GA 152 ff.) Bezug genommen. Die beigezogene Ermittlungsakte 10 Js 69/18 der Staatsanwaltschaft Saarbrücken ist zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden.

B.

Die Berufung der Klägerin ist nach den §§ 511, 513, 517, 519 und 520 ZPO statthaft sowie form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden, mithin zulässig. In der Sache erzielt das Rechtsmittel in Bezug auf die Entscheidung über die Widerklage einen Teilerfolg. Im Übrigen unterliegt das Rechtsmittel der Zurückweisung.

I. Berufung bezüglich der Widerklage

Die Berufung der Klägerin bleibt ohne Erfolg, soweit sie sich gegen die Zuerkennung von Abschleppkosten dem Grunde und der Höhe nach richtet. Begründet ist die Berufung demgegenüber in Ansehung der Standgeldkosten. Ein Anspruch auf Ausgleich derselben besteht nicht.

1. Das Landgericht hat die Widerklage zu Recht als zulässig angesehen. Insoweit kann auf die in jeder Hinsicht zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen werden, denen nichts hinzuzufügen ist.

2. Die Widerklage ist auch begründet, soweit die Beklagte von der Klägerin Ersatz von Abschleppkosten in Höhe von 185 € einfordert. Mit dem Landgericht ist davon auszugehen, dass der insoweit mit der Widerklage geltend gemachte Anspruch aus abgetretenem Recht des Zeugen H. C. begründet ist, weil dem Zeugen dem Grunde nach ein Schadensersatzanspruch aus §§ 823 Abs. 2, 1004 Abs.1 Satz 1 BGB gegen die Klägerin zusteht und es sich bei den Abschleppkosten in Höhe von 185 € auch um einen nach § 249 Abs. 1 BGB erstattungsfähigen Schaden handelt. Soweit die Berufung sich hiergegen richtet, bleibt das Rechtsmittel ohne Erfolg.

a) Wegen des Anspruchs dem Grunde nach kann zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden Erwägungen der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen werden, die durch das Berufungsvorbringen nicht infrage gestellt werden. Anders als die Klägerin meint, hat einem Fall wie hier, in dem ein Fahrzeugeigentümer sein Fahrzeug wissentlich unberechtigt auf einem Privatparkplatz abstellt, nicht nur der unmittelbare Besitzer des Parkplatzes im Wege der Selbsthilfe nach § 859 Abs. 1 BGB das Recht, wegen der verbotenen Eigenmacht des Parkenden im Sinne von § 858 Abs. 1 BGB das Fahrzeug abschleppen zu lassen mit der Folge, dass die dadurch entstehenden ortsüblichen Abschleppkosten eines gewerblichen Abschleppunternehmens einen nach §§ 823 Abs. 2, 858 Abs. 1 BGB i.V.m. § 249 Abs. 1 BGB erstattungsfähigen Schaden des Grundstücksbesitzers darstellen (hierzu grundlegend: BGH, Urteil vom 5.6.2009 – V ZR 144/08, BGHZ 181, 233 ff.; ferner: BGH Urteil vom 2.12.2011 – V ZR 30/11, bei Juris Rn. 6). Vielmehr kann auch der Miteigentümer eines solchen Parkplatzes unter den hier in tatsächlicher Hinsicht gegebenen Voraussetzungen ein unberechtigt parkendes Fahrzeug abschleppen lassen und stellen die dadurch verursachten Abschleppkosten, wenn sie die am Ort der Störung üblichen Kosten für das Abschleppen fremder Fahrzeuge nicht überschreiten, einen erstattungsfähigen Schaden dar. Insofern hat das Landgericht zutreffend gesehen, dass es sich auch bei § 1004 BGB um ein Schutzgesetz im Sinne von § 823 Abs. 2 BGB handelt (vgl. BGH, Urteil vom 16.3.1988 – VIII ZR 184/87, BGHZ 104, 6), die Klägerin als Handlungsstörerin durch das Parkgeschehen vom 8.11.2017 schuldhaft gegen dieses Schutzgesetz verstoßen hat und sich der Zeuge H. C. aufgrund seines Miteigentums an dem Parkplatz auch auf eine Verletzung dieses Schutzgesetzes berufen konnte, weil sein Miteigentum durch den unerwünschten Gebrauch in Form des auf der Parkfläche widerrechtlich abgestellten Fahrzeugs der Klägerin in tatbestandsrelevanter Weise beeinträchtigt wurde. Eine Pflicht des Zeugen zur Duldung der rechtswidrigen Beeinträchtigung nach Maßgabe von § 1004 Abs. 2 BGB bestand nicht, weshalb der Zeuge einen aus § 1004 Abs. 1 Satz 1 BGB resultierenden durchsetzbaren Anspruch gegen die Klägerin auf Beseitigung der Miteigentumsbeeinträchtigung hatte, den er nach § 1011 BGB auch alleine – ohne die übrigen Mitglieder der Wohnungseigentümergemeinschaft – geltend machen konnte. Diesen Anspruch durfte der Zeuge H. C., nachdem er die Klägerin zuvor wiederholt durch Zettel hinter ihrer Windschutzscheibe darauf hingewiesen hatte, dass sie auf diesem Parkplatz nicht stehen darf, wie die erstinstanzliche Beweisaufnahme nicht nur zur Überzeugung des Landgerichts sondern auch des Senats ergeben hat, auch im Wege der Selbstbeseitigung durchsetzen, denn auch im Zusammenhang mit Ansprüchen aus § 1004 Abs. 1 BGB ist anerkannt, dass der Eigentümer jedenfalls im Falle eines schuldhaften Verhaltens des Störers die Eigentumsbeeinträchtigung selbst beseitigen kann und die ihm dafür entstehenden Aufwendungen dann einen auf der Grundlage von §§ 823 Abs. 2, 1004 Abs. 1 Satz 1 BGB i.V.m. § 249 Abs. 1 BGB ersatzfähigen Schaden darstellen können (vgl. BGH, Urteil vom 21.4.1989 – V ZR 248/87, bei Juris Rn. 11). So liegt es hier.

b) Die Abschleppkosten in Höhe von 185 € stellen einen nach § 249 Abs. 1 BGB ersatzfähigen Schaden des Zeugen H. C. dar, denn zwischen den Parteien steht zweitinstanzlich außer Streit, dass die Beklagte das Fahrzeug aufgrund des am 30.10.2017 geschlossenen Vertrags (GA 28 ff.) im Auftrag des Zeugen H. C. abschleppte und der Zeuge dadurch einem fälligen Pauschalvergütungsanspruch der Beklagten aus § 631 Abs. 1 BGB i.V.m. § 4 Abs. 3 a) des Vertrags vom 30.10.2017 in Höhe von 185 € ausgesetzt wurde. Unerheblich ist, dass der Abschleppvorgang und der dadurch entstandene Schaden auch auf einem eigenen Willensentschluss des Zeugen H. C. beruhte. Das Abschleppenlassen des Fahrzeugs war im Streitfall die einzige Möglichkeit, den rechtswidrigen Zustand unmittelbar und sofort zu beseitigen, der Zeuge H. C. war nicht verpflichtet, die Störung so lange hinzunehmen, bis die Klägerin das Fahrzeug selbst von dem Parkplatz entfernte. Der Zeuge durfte sich durch das rechtswidrige und schuldhafte Vorverhalten der Klägerin zu der Abschleppmaßnahme herausgefordert fühlen, weshalb am Zurechnungszusammenhang zwischen Verletzungshandlung und der eingetretenen Schadensfolge nicht zu zweifeln ist und die Schadensfolge auch im Schutzbereich der verletzten Norm liegt (vgl. Saarländisches Oberlandesgericht, Urteil vom 13.7.2018 – 5 U 1/18, bei Juris Rn. 14 und ferner BGH, Urteil vom Urteil vom 5.6.2009 – V ZR 144/08, BGHZ 181, 233 – bei Juris Rn. 19).

c) Durch die Beseitigung der Beeinträchtigung seines Miteigentums ist dem Zeugen mithin ein adäquat und zurechenbar verursachter Schaden in Form der Belastung mit einer Verbindlichkeit in Höhe von 185 € als vereinbartes Entgelt für die Abschleppmaßnahme entstanden. Dass es sich bei der vereinbarten Pauschalvergütung von 185 € um einen Betrag handelt, der die am Ort der Störung üblichen Kosten für das Abschleppen fremder Fahrzeuge nicht überschreitet (zu diesem Kriterium: BGH, Urteil vom 11.3.2016 – V ZR 102/15, bei Juris Rn. 14; Urteil vom 4.7.2014 – V ZR 229/13, NJW 2014, 3727 Rn. 16, 23 und 41; Urteil vom 2.12. 2011 – V ZR 30/11, NJW 2012, 528 Rn. 11), wird von der Klägerin nicht angezweifelt, so dass der entstandene Schaden auch der Höhe nach in vollem Umfang erstattungsfähig ist. Obwohl der Zeuge an sich von der Klägerin gemäß § 257 Satz 1 BGB nur Freistellung von der Verbindlichkeit gegenüber der Beklagten verlangen könnte, ist die Klägerin zur Zahlung von 185 € an die Beklagte verpflichtet. Wird nämlich – wie hier – ein Befreiungsanspruch an den Gläubiger der eingegangenen Verbindlichkeit (hier: an die Beklagte) abgetreten (§ 398 BGB), wandelt er sich in einen Zahlungsanspruch um (BGH, Urteil vom 2.12.2012 – V ZR 30/11, NJW 2012, 528 Rn. 14 m.w.N.). Unter Berücksichtigung des Vorstehenden ist der vom Landgericht der Beklagten auf die Widerklage zugesprochene Betrag von 185 € nicht zu beanstanden. Die erstinstanzliche Verurteilung der Klägerin ist insoweit zu Recht erfolgt.

3. Erfolg hat das Rechtsmittel der Klägerin dagegen insoweit, als das Landgericht der Beklagten auf die Widerklage neben den Abschleppkosten auch Standgeldkosten i.H.v. 11,90 € täglich ab dem 10.11.2017 bis zur Herausgabe des Fahrzeugs zugesprochen hat. Diese Entscheidung bedarf der Abänderung, denn insoweit ist weder ein Anspruch aus abgetretenem Recht des Zeugen H. C. noch ein Anspruch aus eigenem Recht der Beklagten, auf den die Widerklage hilfsweise gestützt ist, schlüssig dargelegt, worauf der Senat die Beklagte im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 29.5.2019 hingewiesen hat.

a) Soweit sich die Beklagte nach Maßgabe des Vorstehenden dem Grunde nach auf einen abgetretenen Anspruch des Zeugen H. C. aus §§ 823 Abs. 2, 1004 Abs. 1 Satz 1 BGB berufen kann, ist nicht dargetan, dass es sich bei den Standgeldkosten um einen nach § 249 Abs. 1 BGB erstattungsfähigen Schaden des Zeugen H. C. aus der Beseitigung der Eigentumsstörung handelt.

aa) Zunächst fehlt es insoweit bereits an der Darlegung, dass der Zeuge H. C. der Beklagten gegenüber überhaupt zur Zahlung der Standgeldkosten verpflichtet ist, mithin ihm ein Schaden in Gestalt einer entsprechenden Zahlungsverbindlichkeit gegenüber einem Dritten entstanden ist.

(1) Nach § 4 des zwischen der Beklagten und dem Zeugen H. C. geschlossenen Vertrag vom 30.10.2017 war die Beklagte primär verpflichtet, das abzuschleppende Fahrzeug auf die vom Grundstück des Auftraggebers auf die nächstgelegene Verkehrsfläche zu verbringen, auf der das Fahrzeug, ohne den Besitz eines anderen zu stören, den Regeln der Straßenverkehrsordnung entsprechend, abgestellt werden durfte. Nur für den Fall, dass eine solche Verkehrsfläche nicht verfügbar war oder das abgeschleppte Fahrzeug zur Eigentumssicherung auf einem gesicherten Grundstück des Auftragnehmers abgestellt werden musste, sollte das Fahrzeug auf das Gelände der Beklagten verbracht werden. Nur für diesen Fall war vereinbart, dass der Auftraggeber für das Abstellen des Fahrzeugs auf dem Sicherstellungsgelände des Auftragnehmers ein weiteres Entgelt in Form von Stellkosten je Kalendertag in Höhe von täglich 11,90 €, erstmals abrechenbar ab 0.00 des Tages, der dem Leistungstag folgt, soweit mindestens 12 Stunden zur Abholung verfügbar waren, zu zahlen hatte.

(2) Ausgehend von diesen Regelungen hat die Beklagte schon nicht – auch nicht mit dem nach der Schluss der mündlichen Verhandlung noch eingegangen Schriftsatz vom 1.7.2019 – dargelegt, dass es ihr nicht möglich war, das Fahrzeug der Klägerin am 8.11.2017 auf eine nächstgelegene Verkehrsfläche zu verbringen, auf der es nach den Regeln der Straßenverkehrsordnung hätte abgestellt werden dürfen. Auch hat sie nicht dargelegt, dass das Fahrzeug der Klägerin zu deren Eigentumssicherung auf dem Betriebsgelände der Beklagten abgestellt werden musste. Der Gesichtspunkt eines Abstellens zur Eigentumssicherung konnte bereits am 8.11.2017, nachdem die Klägerin zur Abholung des Fahrzeugs am Gelände der Beklagten erschienen war, nicht mehr greifen, weil die Klägerin durch ihren Abholwillen deutlich gemacht hat, dass sie an einer Eigentumssicherung auf dem Gelände der Beklagten kein Interesse hat und sie dies nicht will. Die Beklagte hat ab diesem Zeitpunkt das Fahrzeug nur deshalb in ihrem Besitz behalten, weil die Klägerin nicht bereit war, die geforderten Abschleppkosten zu zahlen. Dass die Beklagte insoweit berechtigt gehandelt hat, weil sie sich auf ein Zurückbehaltungsrecht nach § 273 Abs. 1 BGB wegen des Anspruchs auf Ausgleich der Abschleppkosten berufen konnte, ändert nichts daran, dass das Abstellen des Fahrzeugs auf dem Betriebsgelände der Beklagten dem Willen der Klägerin als Eigentümerin des Fahrzeugs widersprach und sich die Beklagte deshalb nicht darauf berufen kann, ein Abstellen des Fahrzeugs auf ihrem Gelände sei zu deren Eigentumssicherung erforderlich gewesen.

bb) Unbeschadet der Tatsache, dass nach Maßgabe des Vorstehenden schon nicht feststeht, dass der Zeuge H. C. überhaupt mit der Verbindlichkeit der Standgeldkosten belastet ist, hat der Senat in rechtlicher Hinsicht zudem zu beachten, dass der Ersatzanspruch des Geschädigten bei Abschleppmaßnahmen in aller Regel auf diejenigen Kosten beschränkt ist, die zur Beseitigung der Störung erforderlich sind.

(1) Zu den erstattungsfähigen Kosten für die Entfernung eines unbefugt auf einem Privatgrundstück abgestellten Fahrzeugs zählen insoweit zwar nicht nur die Kosten des reinen Abschleppens, sondern auch die Kosten, die im Zusammenhang mit der Vorbereitung des Abschleppvorgangs entstehen (BGH, Urteil vom 2.12.2011 – V ZR 30/11, NJW 2012, 528 Rn. 11). Nicht erstattungsfähig sind dagegen solche Kosten, die nicht der Beseitigung der Störung dienen, sondern die im Zusammenhang mit deren Feststellung oder deren Bearbeitung oder deren außergerichtlicher Abwicklung entstehen (vgl. BGH, Urteil vom 5.6.2009 – V ZR 144/08, BGHZ 181, 233 – bei Juris Rn. 20 f.; Urteil vom 2.12. 2011 – V ZR 30/11, NJW 2012, 528 Rn. 12).

(2) Dies berücksichtigend handelt es sich bei den Standgeldkosten nicht um Kosten, die der Beseitigung der Störung dienten, denn die Störung des Miteigentums des Zeugen durch den unerwünschten Gebrauch der Parkfläche durch die Klägerin war mit dem Entfernen des Fahrzeugs von der Parkfläche durch die Beklagte beendet. Die Standgeldkosten sind keine Kosten, die zur Beseitigung der Störung selbst entstanden sind, sondern solche, die im Zusammenhang mit der außergerichtlichen Abwicklung des Abschleppvorgangs zur Durchsetzung der Forderung auf Bezahlung der Abschleppkosten stehen, denn die Standgeldkosten sind nur deshalb angefallen, weil die Beklagte nicht bereit war, das Fahrzeug am 8.11.2017 ohne Bezahlung der Abschleppkosten an die abholbereite Klägerin herauszugeben. Dass die Beklagte insoweit berechtigt war, die Herausgabe des Fahrzeugs zu verweigern, weil sie sich auf ein Zurückbehaltungsrecht nach § 273 Abs. 1 BGB wegen der Abschleppkosten in Höhe von 185 € berufen konnte, ändert hieran nichts. Kosten, die dem geschädigten Grundstücksbesitzer oder – wie hier – dem geschädigten Miteigentümer ausschließlich im Zusammenhang mit der außergerichtlichen Bearbeitung und Abwicklung des Schadensersatzanspruchs zu dessen Durchsetzung entstehen, sind dem Schädiger im Verhältnis zum Geschädigten nicht zuzurechnen (BGH, Urteil vom 5.6.2009 – V ZR 144/08, BGHZ 181, 233 – bei Juris Rn. 21 für Inkassokosten). Vor diesem rechtlichen Hintergrund würde es sich selbst dann, wenn man die vertragliche Regelung in § 4 Abs. 3 b) so verstehen wollte, dass darin (auch) eine Beauftragung der Beklagten liegt, das Fahrzeug so lange kostenpflichtig auf ihrem Grundstück zurückzuhalten, bis die Klägerin die Abschleppkosten zahlt, nicht um einen nach § 249 Abs. 1 BGB erstattungsfähigen Schaden des Zeugen auf der Grundlage von §§ 823 Abs. 2, 1004 Abs. 1 Satz 1 BGB handeln, den die Beklagte aus abgetretenem Recht gegenüber der Klägerin im Wege der Widerklage einfordern könnte.

cc) Der von der Beklagten im Schriftsatz vom 1.7.2019 angesprochene Gesichtspunkt, dass das Zurückbehaltungsrecht ins Leere laufen würde, wenn sie gehalten gewesen wäre, das Fahrzeug außerhalb des Firmengeländes auf einem freien Parkplatz abzustellen, weil es der Klägerin dann möglich gewesen wäre, das Fahrzeug mithilfe ihres Schlüssels ohne weiteres wieder in Besitz zu nehmen, rechtfertigt keine andere Bewertung. Die Ausübung des Zurückbehaltungsrechts unterliegt dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (BGH, Urteil vom 2.11.2011 – V ZR 30/11, bei Juris Rn. 16 ff.). In Abwägung der widerstreitenden Interessen hat es die höchstrichterliche Rechtsprechung in Abschleppkonstellationen gebilligt, dass das Zurückbehaltungsrecht an einem Fahrzeug wegen Abschleppkosten dergestalt ausgeübt wird, dass der Standort eines Fahrzeugs dem Fahrzeuginhaber nicht vor Begleichung der Abschleppkosten mitgeteilt wird (BGH, Urteil vom 2.11.2011 – V ZR 30/11, bei Juris Rn. 17/18). Mit der hiernach zu billigenden Zurückbehaltung des Fahrzeugs wegen der Abschleppkosten hat es aber sein Bewenden. Es ist nicht anzuerkennen, dem geschädigten Grundstücksbesitzer oder -eigentümer in einem solchen Fall noch ein zusätzliches Druckmittel für die Bezahlung der Abschleppkosten in Form von Standgeldkosten wegen Zurückbehaltung des Fahrzeugs auf dem Betriebsgelände des Abschleppunternehmens in die Hand zu geben.

b) Auch unter dem Aspekt möglicher Ansprüche des Zeugen H. C. nach §§ 683 Satz 1, 677, 670 BGB oder §§ 684 Satz 1, 818 Abs. 2 BGB oder aber unmittelbar aus Bereicherungsrecht nach § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2, § 818 Abs. 2 BGB sind die Standgeldkosten entgegen der Auffassung der Beklagten nicht zu erstatten.

aa) Eine berechtigte Geschäftsführung ohne Auftrag nach § 683 Satz 1 BGB für die Verwahrung des Fahrzeugs ab dem 8.11.2017 auf dem Gelände der Beklagten als geführtes Geschäft muss bereits daran scheitern, dass die Verwahrung gegen den ausdrücklich erklärten Willen der Klägerin erfolgte und ihr entgegenstehender Wille auch nicht nach § 679 BGB unbeachtlich war.

bb) Für einen alternativen Anspruch aus §§ 684 Satz 1, 818 Abs. 2 BGB fehlt es daran, dass die Klägerin durch die Verwahrung des Fahrzeugs auf dem Gelände der Beklagten nichts – insbesondere keinen Vermögenszuwachs – erlangt hat, wofür Wertersatz nach § 818 Abs. 2 BGB zu leisten wäre (hierzu: JurisPK BGB/Gregor, aaO, § 684 Rn. 6). Es ist weder vorgetragen noch ersichtlich, dass die Klägerin durch das kostenpflichtige Abstellen des Fahrzeugs auf dem Betriebsgelände der Beklagten ansonsten für sie anfallende Parkkosten erspart hätte.

cc) Daran muss dann auch ein möglicher Anspruch unmittelbar aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2, § 818 Abs. 2 BGB scheitern.

dd) Das eigentliche Abschleppenlassen des Fahrzeugs mag man noch – ohne dass dies im Streitfall einer abschließenden Bewertung bedürfte – als berechtigte Geschäftsführung ohne Auftrag des Zeugen H. C. im Sinne von § 683 Satz 1 BGB zu Gunsten der Klägerin einstufen (vgl. hierzu grundlegend: BGH, Urteil vom 11.3.2016 – V ZR 102/15, bei Juris Rn. 5 ff.). Aus einer solchen berechtigten Geschäftsführung ohne Auftrag wären dem Zeugen als Aufwendungen aber nur die von ihm hierfür aufgewendeten notwendigen Kosten für die Beseitigung der Beeinträchtigung zu erstatten (vgl. Saarländisches Oberlandesgericht, Urteil vom 22.3.2017 – 2 U 7/16, bei Juris Rn. 47). Darunter sind die Standgeldkosten für das Abstellen des Fahrzeugs der Klägerin auf dem Gelände der Beklagten nicht zu fassen, denn die Eigentumsbeeinträchtigung war mit dem Entfernen des Fahrzeugs beendet. Zur Beseitigung der Eigentumsbeeinträchtigung war es nicht notwendig, das Fahrzeug kostenpflichtig auf dem Gelände der Beklagten abgestellt zu lassen, nachdem die Klägerin das Fahrzeug noch am selben Tag abholen wollte. Die oben getroffene Wertung, dass es sich bei zum Zwecke der Durchsetzung der Forderung auf Ausgleich von Abschleppkosten anfallenden Standgeldkosten nicht um einen erstattungsfähigen Schaden des geschädigten Grundstücksbesitzers/-eigentümers handelt, greift entsprechend auch für die Wertung ein, ob es sich bei entstandenen Standgeldkosten um ersatzfähige Aufwendungen im Sinne von § 670 BGB handelt, die ein verständiger Geschäftsführer in Person des Zeugen für erforderlich halten durfte. Um erforderliche Aufwendungen im Sinne von § 670 BGB für die Beseitigung der Beeinträchtigung handelt es sich nicht.

c) Eigene Ansprüche der Beklagten auf Erstattung der Standgeldkosten sind gleichsam nicht zu erkennen.

aa) Vertragliche Ansprüche unter dem Aspekt einer entgeltlichen oder unentgeltlichen Verwahrung nach §§ 688, 689 BGB; §§ 688, 693 BGB oder aber dem Gesichtspunkt eines möglichen Schadensersatzanspruchs wegen Nichtabholung des Fahrzeugs trotz Aufforderung nach §§ 280 Abs. 1, 286 Abs. 1 BGB i.V.m. § 696 Satz 1 BGB bestehen nicht. Zwischen der Klägerin und der Beklagten ist kein Verwahrungsvertrag im Sinne von § 688 BGB zustande gekommen. Die Klägerin ist nach Beendigung des Abschleppvorgangs noch am selben Tag auf dem Gelände der Beklagten zur Abholung des Fahrzeugs erschienen. In dem Geschehen, dass die Klägerin sich geweigert hat, die Abschleppkosten zu zahlen und sie deshalb das Fahrzeug auf dem Gelände der Beklagten belassen musste, weil letztere ohne Ausgleich der Abschleppkosten zur Herausgabe des Fahrzeugs nicht bereit war, liegt keine Absprache der Parteien dahingehend, dass die Beklagte bis zur Klärung der Angelegenheit das Fahrzeug für die Klägerin verwahren sollte.

bb) Auch aus einem Annahmeverzug der Klägerin folgen keine Ersatzansprüche auf Ausgleich des geforderten Standgelds. Ein Annahmeverzug im Sinne von § 293 BGB führt zunächst nicht, wie die Beklagte aber in ihrem Schriftsatz vom 1.7.2019 offenbar annehmen will, zu Schadensersatzansprüchen nach § 280 Abs. 1 BGB, denn die Annahme der geschuldeten Leistung ist keine „Pflicht“ des Gläubigers sondern nur eine Obliegenheit, deren Rechtsfolgen in §§ 300 ff. BGB geregelt sind. Unter dem Aspekt eines Anspruchs auf Ersatz von „Mehraufwendungen“ im Sinne von § 304 BGB sind die Standgeldkosten gleichsam nicht geschuldet, denn es ist nicht dargelegt, dass der Beklagten durch das Abstellen des Fahrzeugs auf ihrem Gelände ein tatsächlicher Mehraufwand in Form von Lagerkosten entstanden wäre (vgl. hierzu: BGH, Urteil vom 14.2.1996 – VIII ZR 185/94, bei Juris Rn. 10). Auf die Vorschrift des § 354 Abs. 1 HGB kann sich die Beklagte im Streitfall nicht ergänzend stützen, denn für das Eingreifen dieser Vorschrift fehlte es an der Befugnis zur Verwahrung für die Klägerin (vgl. BGH, Urteil vom 23.11.2016 – VIII ZR 269/15, bei Juris Rn. 12), die sich zwar nicht nur aus einem Verwahrungsvertrag, sondern auch aus einer Geschäftsführung ohne Auftrag hätte ergeben können (vgl. OLG Nürnberg, Urteil vom 22.8.1979 – 9 U 4/79, bei Juris Rn. 5), deren Voraussetzungen hier aber – siehe nachfolgend – nicht vorlagen.

cc) Auf eine berechtigte Geschäftsführung ohne Auftrag im Sinne von § 683 Satz 1 BGB zur Verwahrung des Fahrzeugs auf ihrem Gelände kann sich die Beklagte nicht berufen, denn diese muss bereits daran scheitern, dass die Klägerin noch am 8.11.2017 ihr Fahrzeug herausverlangt hat und hiernach die weitere Verwahrung gegen ihren ausdrücklich erklärten Willen erfolgte. Der entgegen stehende Wille der Klägerin war auch nicht nach § 679 BGB unbeachtlich, denn die Verwahrung des Fahrzeugs auf dem Gelände der Beklagten erfolgte nicht im öffentlichen Interesse, sondern allein zur Durchsetzung der privaten Interessen des Zeugen H. C. und der Beklagten an der Begleichung der Abstellkosten.

dd) Etwaige Ansprüche aus unberechtigter Geschäftsführung ohne Auftrag nach §§ 684 Satz 1, 818 Abs. 2 BGB oder aber aus Bereicherungsrecht nach § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2, § 818 Abs. 2 BGB scheitern daran, dass die Klägerin durch das Abstellen des Fahrzeugs auf dem Betriebsgelände der Beklagten keinen Vermögenszuwachs auf deren Kosten erlangt hat. Anders als bei § 683 BGB erhält der Geschäftsführer bei einer unberechtigten Geschäftsführung ohne Auftrag eine Vergütung für berufliche oder gewerbliche Dienste nur, wenn der Geschäftsherr insoweit Aufwendungen erspart (JurisPK BGB/Gregor, 8. Aufl., § 684 Rn. 6). Dies kann beispielsweise der Fall sein, wenn Verwendungen zwar nicht werterhöhend waren, aber später unausweichliche Aufwendungen ersparen (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 20.11.1995 – 3 Wx 447/93, bei Juris Rn. 18). Dass die Klägerin durch das kostenpflichtige Abstellen ihres Fahrzeugs auf dem Gelände der Beklagten ansonsten ihr mit Sicherheit angefallene anderweitige Aufwendungen in gleicher Höhe erspart hätte, ist weder vorgetragen noch ersichtlich.

ee) Schließlich kann die Beklagte eine Zahlungspflicht der Klägerin für die mit der Widerklage geforderten und ihr vom Landgericht ab dem 10.11.2017 zugesprochenen Standgeldkosten auch nicht auf etwaige Ansprüche aus Eigentümer-Besitzer-Verhältnis (EBV), konkret auf Verwendungs-ersatzansprüche nach §§ 994 Abs. 1, 996 Abs. 1 BGB, stützen.

(1) Allerdings scheitern solche Ansprüche nicht bereits an dem fehlenden Eigentümer-Besitzer-Verhältnis, denn selbst wenn man das von der Beklagten gegen den Herausgabeanspruch aus § 985 BGB eingewandte Zurückbehaltungsrecht aus § 273 Abs. 1 BGB wegen des Anspruchs auf Erstattung der Abstellkosten als Besitzrecht im Sinne von § 986 Abs. 1 Satz 1 BGB einstufen wollte (vgl. BGH, Urteil vom 25.9.1985 – VIII ZR 270/84, bei Juris Rn. 13; Urteil vom 20.12.2001 – IX ZR 401/99, bei Juris Rn. 24 m.w.N.), bedeutet dies nicht, dass Ansprüche auf Verwendungsersatz nach §§ 994 Abs. 1, 996 Abs. 1 BGB zwangsläufig ausgeschlossen wären. Ein auf § 273 Abs. 1 BGB begründetes Recht zum Besitz schließt die Anwendbarkeit der §§ 987 ff BGB nicht allgemein aus (BGH, Urteil vom 20.12.2001 – IX ZR 401/99, bei Juris Rn. 25). Vielmehr kann und muss auch beim rechtmäßigen Besitzer ergänzend auf eine Anwendung dieser Vorschriften zurückgegriffen werden, soweit das Rechtsverhältnis, welches das Besitzrecht begründet, eine Regelung der Ansprüche auf Nutzungsherausgabe und Verwendungsersatz nicht enthält (BGH, Urteil vom 20.12.2001 – IX ZR 401/99, bei Juris Rn. 25). Davon ist hier auszugehen. Die Ansprüche aus abgetretenem Recht des Zeugen H. C. auf Erstattung der Abschleppkosten, die hier das Zurückbehaltungsrecht der Beklagten begründeten, regeln weitergehende Ansprüche der Beklagten auf Verwendungsersatz wegen getätigter Aufwendungen auf die Sache nicht.

(2) Die hier im Raum stehenden Verwendungen – Bereitstellung einer kostenpflichtigen Abstellfläche auf dem eigenen Gelände der Beklagten – sind im Streitfall indes nicht als notwendige Verwendungen im Sinne von § 994 Abs. 1 BGB einzustufen. Zwar kann das kostenpflichtige Abstellen eines Fahrzeugs auf einem eingefriedeten Gelände je nach den Umständen des Einzelfalls durchaus eine „erhaltende“ Aufwendung und damit eine Verwendung im Sinne von § 994 Abs. 1 BGB darstellen (vgl. OLG Nürnberg, Urteil vom 19.3.2013 – 14 U 613/12, bei Juris Rn. 12). Dies gilt jedenfalls dann, wenn das Abstellen einen „Marktwert“ hat, insoweit gilt dieselbe Rechtslage wie für Arbeitsleistungen (vgl. BGH, Urteil vom 24.11.1995 – V ZR 88/95, bei Juris Rn. 9 f.; OLG Nürnberg, Urteil vom 19.3.2013 – 14 U 613/12, bei Juris Rn. 12). Die Beklagte hat aber schon nichts dazu vorgetragen, dass sie ihr Betriebsgelände im Rahmen ihres Gewerbes auch zur Vermietung von Stellplätzen nutzt, dieses dementsprechend einen „Marktwert“ hat. Dessen unbeschadet fehlt es für eine Ersatzpflicht nach § 994 Abs. 1 BGB auch an dem Merkmal der „Notwendigkeit“ der Verwendungen, denn darunter sind nur solche Verwendungen zu verstehen, die zur Erhaltung oder ordnungsgemäßen Bewirtschaftung der Sache erforderlich sind (JurisPK BGB/Hans, aaO, § 994 Rn. 9). Auszugehen ist hierbei von einem objektiven Maßstab ex ante (BGH, Urteil vom 24.11.1995 – V ZR 88/95, bei Juris Rn. 7). Die Verwendung muss bei Beginn der Maßnahme zur Erhaltung der Funktionstauglichkeit objektiv geboten gewesen sein (BGH, Urteil vom 24.11.1995 – V ZR 88/95, bei Juris Rn. 7). Das aber ist hier nicht erkennbar. Es besteht aus objektiver Sicht keine Notwendigkeit, ein abgeschlepptes Fahrzeug zum Erhalt seiner Funktionstauglichkeit stets auf einem gesicherten Gelände abzustellen. In der Regel genügt eine Umsetzung des Fahrzeugs auf die nächstgelegene Verkehrsfläche, auf der das Fahrzeug, ohne den Besitz eines anderen zu stören, den Regeln der Straßenverkehrsordnung entsprechend abgestellt werden darf. Das sieht im Grunde auch die Beklagte nicht anders, wie die vertraglichen Regelungen in dem Vertrag mit dem Zeugen H. C. verdeutlichen. Dass hiervon abweichend im Streitfall gleichwohl eine objektive Notwendigkeit bestand, das Fahrzeug der Klägerin aus Gründen der Eigentumssicherung auf das Gelände der Beklagten zu verbringen, ist weder vorgetragen noch ersichtlich. Eine Konstellation wie in der Entscheidung des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 19.3.2013 (14 U 613/12, bei Juris), in der das Abstellen auf einer öffentlichen Verkehrsfläche bei einem großen Transportfahrzeug nicht als akzeptable Alternative zur Verwahrung auf einem sicheren Standplatz auf dem Gelände eines Bergungs- und Abschleppunternehmen angesehen wurde, liegt hier nicht vor.

(3) Auch eine Ersatzpflicht unter dem Gesichtspunkt der Erbringung nützlicher Verwendungen nach § 996 Abs. 1 BGB besteht nicht, denn für andere als notwendige Verwendungen kann der Besitzer Ersatz nur insoweit verlangen, als sie vor dem Eintritt der Rechtshängigkeit und vor dem Beginn der in § 990 BGB bestimmten Haftung gemacht werden und der Wert der Sache durch sie noch zu der Zeit erhöht ist, zu welcher der Eigentümer die Sache wiedererlangt. An letzterem fehlt es. Eine Werterhöhung hat das Fahrzeug der Klägerin durch das Abstellen auf dem Gelände der Beklagten nicht erfahren.

4. Ausgehend von vorstehenden Erwägungen war die Entscheidung über die Widerklage auf das Rechtsmittel der Klägerin teilweise dahingehend abzuändern, dass die Klägerin unter Abweisung der weitergehenden Widerklage lediglich zu verurteilen war, an die Beklagte 185 € zu zahlen Zug-um-Zug gegen Herausgabe des Fahrzeugs mit dem amtlichen Kennzeichen … … …, Fahrzeugident-Nr. WDD Ziffer …. Über die Frage, ob die Zug-um-Zug Einschränkung in der erstinstanzlichen Verurteilung infolge der zwischenzeitlichen Herausgabe des Fahrzeugs an die Klägerin hätte entfallen können, weil erledigt, war im Zusammenhang mit der Entscheidung über die Widerklage nicht zu befinden, da die Beklagte insoweit keinen dahingehenden Antrag gestellt und auch keine Anschlussberufung eingelegt hat, was aber erforderlich gewesen wäre, weil der Senat nach allgemeinen Grundsätzen an die Berufungsanträge gebunden war, §§ 525, 308 ZPO und in dem Wegfall der Zug-um-Zug Einschränkung ein „mehr“ im Sinne von § 264 Nr. 2 ZPO und nicht nur ein Fall von § 264 Nr. 3 ZPO gelegen hätte. Soweit die Klägerin mit der Berufung eine vollständige Abweisung der Widerklage – auch hinsichtlich der Abschleppkosten – begehrt hat, war ihr Rechtsmittel zurückzuweisen.

II. Berufung bezüglich der Klage

Soweit die Klägerin in Bezug auf ihre eigene Klage im Berufungsverfahren nur noch den Antrag zur Entscheidung gestellt hat, in Abänderung des erstinstanzlichen Urteils festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet war, den Pkw der Klägerin Mercedes A mit dem amtlichen Kennzeichen … … …, Fahrzeugident-Nr. WDD Ziffer … herauszugeben, war die Berufung unter gleichzeitiger Abweisung des Feststellungsantrags zurückzuweisen.

1. Zwar war die erfolgte Antragsänderung zweitinstanzlich im Grundsatz entgegen der Auffassung der Beklagten zulässig, weil es sich bei dem Wechsel von der Leistungs- in eine Feststellungsklage um einen Fall von § 264 Nr. 2 ZPO handelt (Zöller/Heßler, ZPO, 32. Aufl., § 264 Rn. 3b) und § 533 ZPO hierauf keine Anwendung findet (Zöller/Heßler, aaO, § 533 Rn. 3).

2. Es fehlte im Hinblick auf die erstinstanzliche Entscheidung über den Herausgabeantrag auch nicht an der notwendigen Berufungsbeschwer der Klägerin, denn ihr auf uneingeschränkte Herausgabe des Fahrzeugs gerichteter Antrag war erstinstanzlich abgewiesen worden (vgl. BGH, Urteil vom 19.12.1991 – IX ZR 96/91, bei Juris Rn. 6) und die in der Zug-um-Zug Einschränkung liegende Beschwer lag materiell darin, dass die erstinstanzliche Vollstreckung aus dem Urteil im Falle seiner Rechtskraft nur nach Maßgabe von § 756 ZPO hätte erfolgen können, die Klägerin also zur Vollstreckung die Gegenleistung, die einen Betrag von 600 € überstieg, hätte anbieten müssen und die Wirkungen der Rechtskraft eines solchen Urteils auch einer neuen Klage auf Zulassung der Zwangsvollstreckung ohne Anerbieten der Gegenleistung entgegen gestanden hätten (vgl. BGH, Urteil vom 19.12.1991 – IX ZR 96/91, bei Juris Rn. 10 – 12).

3. Die in der Zug-um-Zug Einschränkung liegende Beschwer ist auch nicht dadurch entfallen, dass die Klägerin ihr Fahrzeug nach Berufungseinlegung durch Herausgabe der Beklagten wiedererlangt hat, denn es lässt sich nicht feststellen, dass sich dadurch das uneingeschränkte Herausgabebegehren, das die Klägerin mit der Berufung weiter für sich reklamiert, erledigt hätte, mithin die Klägerin auf eine Zwangsvollstreckung aus dem erstinstanzlichen Urteil nicht mehr angewiesen wäre. Die nach Erlass des erstinstanzlichen Urteils erfolgte Herausgabe ist – etwas anderes ist weder vorgetragen noch ersichtlich – am 23.11.2018 offenbar nur deshalb erfolgt, weil die Klägerin zuvor am 15.11.2018 beim Amtsgericht Saarbrücken die in der angefochtenen Entscheidung hinsichtlich des Herausgabeanspruchs angeordnete Vollstreckungssicherheit in Höhe von 8.000 € hinterlegt und sie hiermit den ersten Schritt für die Zwangsvollstreckung aus dem für vorläufig vollstreckbar erklärten Urteil unternommen hatte (§ 751 Abs. 2 ZPO). Die Beklagte musste vor diesem Hintergrund mit der Zwangsvollstreckung der Klägerin rechnen und soweit sie nur zur Abwendung der Zwangsvollstreckung herausgegeben haben sollte, wofür auch spricht, dass sie in der Berufung ihr Zahlungsbegehren bezüglich der Widerklage nicht auf den Zeitpunkt bis zur Herausgabe am 23.11.2018 beschränkt und sie ferner auch nicht den Wegfall der Zug um Zug Einschränkung begehrt hat, lag in der stattgefundenen Herausgabe keine Erfüllung und war diese somit auch nicht geeignet, den Rechtsstreit zwischen den Parteien insoweit in der Hauptsache zu erledigen und die materielle Beschwer der Klägerin aus der erstinstanzlichen Entscheidung respektive ihr rechtsschutzwürdiges Interesse an ihrer Beseitigung im Rechtsmittelverfahren auszuschließen (vgl. BGH, Beschluss vom 25.5.1976 – III ZB 4/76, bei Juris Rn. 15).

4. Der im Berufungsverfahren von der Klägerin gestellte Feststellungsantrag war aber gleichwohl als unzulässig abzuweisen, weil die Klägerin – trotz des ihr insoweit vom Senat erteilten Hinweises im Termin vom 29.5.2019 – das dafür erforderliche Feststellungsinteresse nach § 256 Abs. 1 ZPO nicht dargelegt hat. Das für eine Feststellungsklage nach § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse fehlt, wenn dem Kläger eine vorrangige Leistungsklage möglich ist, weil nach der ständigen Rechtsprechung für eine Feststellungsklage nach § 256 Abs. 1 ZPO kein Raum ist, wenn eine Leistungsklage möglich ist, die das Rechtsschutzinteresse des Klägers ebenso wahrt (BGH, Urteil vom 4.12.2015 – V ZR 22/15, bei Juris Rn. 18 m.w.N.). Die Leistungsklage ist vorrangig, weil der Kläger das von ihm angestrebte Ziel, die Erlangung eines vollstreckbaren Titels, im Feststellungsverfahren nicht erreichen kann (BGH, aaO Rn. 18). Warum der Klägerin die Weiterverfolgung ihrer Leistungsklage nicht möglich gewesen sein soll, hat sie nicht dargetan, das uneingeschränkte Herausgabeverlangen hatte sich insbesondere nach Maßgabe der vorstehenden Ausführungen nicht erledigt. Die Beklagte hat durch die Herausgabe des Fahrzeugs nach Erlass des vorläufig vollstreckbaren Urteils nicht zu erkennen gegeben, die von der Klägerin geltend gemachte Forderung auf uneingeschränkte Herausgabe vorbehaltlos anzuerkennen und sie bedingungslos und endgültig zu tilgen. Die Weiterverfolgung des uneingeschränkten Herausgabeantrags im Wege der Leistungsklage war der Klägerin im Berufungsrechtszug deshalb möglich, weshalb für den Feststellungsantrag das Feststellungsinteresse fehlte. Da die anwaltlich vertretene Klägerin auf den ihr erteilten Hinweis auf die Zulässigkeitsbedenken gegen den Feststellungsantrag nicht reagiert hat, es aber ihre Sache gewesen wäre zu entscheiden, wie auf ihn prozessual zu reagieren war, muss sie die Konsequenz einer Abweisung ihres Feststellungsantrags und einer Zurückweisung ihres Rechtsmittels insoweit tragen.

C.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92 Abs. 2 Nr. 1, 92 Abs. 1, 97 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 308 Abs. 2 ZPO. Hierbei sind die Kosten des ersten Rechtszuges entsprechend dem Ergebnis des Rechtsstreits, wie er sich nach Abschluss des Berufungsverfahrens darstellt, unter Bewertung der wechselseitigen Verlustanteile neu zu verteilen. Für die Berufungsinstanz gilt nämliches. Daraus ergibt sich folgendes:

1. Die Klägerin ist für die erste Instanz mit ihrem Klageantrag zu 2 (Antrag auf Erstattung vorgerichtlicher Kosten) als voll und mit ihrem Klageantrag zu 1 (Antrag auf uneingeschränkte Herausgabe des Fahrzeugs) als teilweise unterliegend zu behandeln, wobei hinsichtlich des Klageantrags zu 1 zu berücksichtigen war, dass das Landgericht bei zutreffender Sachbehandlung im Rahmen der Zug um Zug Einschränkung die von der Klägerin zu erbringende Gegenleistung auf die Höhe der Abschleppkosten (185 €) hätte beschränken müssen. Insoweit hätte dann das Unterliegen der Klägerin bezogen auf den Gesamtstreitwert erster Instanz als geringfügig im Sinne von § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO eingestuft werden müssen, weshalb die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz insgesamt der Beklagten aufzuerlegen waren.

2. Für den Rechtszug zweiter Instanz ist diese Kostenquotelung insoweit zu modifizieren, als der ursprüngliche Klageantrag zu 1 nicht mehr Gegenstand des Berufungsverfahrens war, sondern nur noch der diesen ersetzende Antrag auf Feststellung, dass die Beklagte zur uneingeschränkten Herausgabe – ohne Zug um Zug Einschränkung – verpflichtet war. Diesen Antrag hat der Senat mit einem Wert von 8.000 € angesetzt, er hat insoweit von dem ursprünglichen Leistungsantrag den üblichen 20 %igen Feststellungsabschlag in Ansatz gebracht. Mit diesem Berufungsantrag unterliegt die Klägerin voll, so dass sie eine entsprechende Verlustquote von 8.000 € bezogen auf den zweitinstanzlichen Gesamtstreitwert von 23.387,25 € trifft. Der Gesamtstreitwert von 23.387,25 € für die Berufungsinstanz ergibt sich hierbei aus der Summe der Streitwerte für Klage und Widerklage, wobei für die Widerklage der vom Landgericht festgesetzte Wert von 15.387,25 € auch für die Berufungsinstanz weiterhin maßgeblich war, da die Beklagte ihren Widerklageantrag auf Zahlung von Standgeld in der Berufungsinstanz nicht beschränkt hat. In Ansehung der Entscheidung über die Widerklage unterliegt die Klägerin im Berufungsverfahren nur geringfügig, nämlich nur zu einem Betrag von 185 € in Höhe der Abschleppkosten, da die Forderung auf Standgeld nach Maßgabe des Vorstehenden insgesamt nicht begründet war. Daraus resultiert für die zweitinstanzliche Kostenentscheidung eine Kostenquotelung von 35 % zu Lasten der Klägerin und 65 % zu Lasten der Beklagten.

3. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO, 26 Nr. 8 EGZPO.

4. Die Revision ist gemäß § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 ZPO nicht zuzulassen. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts.