Die Oberverwaltungsgerichte haben im fahrerlaubnisrechtlichen Verfahren bei der Verwertung von Erkenntnissen aus Blutentnahmen, die die Polizei ohne Gefahr im Vollzug (entgegen § 81a StPO) angeordnet hat, bisher wenig Bedenken. Das Bundesverfassungsgericht hat daran sowohl aus rechts­staat­li­cher als auch grund­recht­li­cher Sicht Zweifel angedeutet. In einer neueren Entscheidung hat das Sächsische OVG an der bisherigen Rechtsprechung festgehalten und auch auf den Beschluss des BVerfG keinen Bezug genommen. Jetzt äußerte sich aber das OVG Nordrhein-Westfalen in Kenntnis der Entscheidung zu einem Beweisverwertungsverbot weiterhin zurückhaltend und lehnt ein solches Verbot im Eilrechtsschutzverfahren offenbar ab (OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 04.05.2015, Az. 16 B 426/15).

Die Antragstellerin beruft sich ohne Erfolg auf ein Beweisverwertungsverbot wegen eines möglichen Verstoßes gegen den Richtervorbehalt nach § 81a StPO. Ein Verwertungsverbot im Straf- oder Ordnungswidrigkeitenverfahren führt jedoch nach ständiger Rechtsprechung des Senats nicht zur Unverwertbarkeit der jeweiligen Erkenntnisse auch im fahrerlaubnisrechtlichen Verfahren. Während nämlich Beweisverwertungsverbote im vorrangig repressiven Zwecken dienenden Strafprozess dem Spannungsverhältnis zwischen dem staatlichen Strafverfolgungsanspruch einerseits und dem Grundrechtsschutz des Betroffenen andererseits Rechnung tragen, sind im rein präventiven, auf keine Bestrafung gerichteten Fahrerlaubnisverfahren maßgeblich auch Rechtsgüter einer unbestimmten Zahl Dritter, namentlich Leben und Gesundheit anderer Verkehrsteilnehmer, zu beachten. Mit dem Schutz der Allgemeinheit vor ungeeigneten Fahrerlaubnisinhabern wäre es nicht zu vereinbaren, wenn die Fahrerlaubnisbehörden an der Berücksichtigung (eventuell) strafprozessual fehlerhaft gewonnener Erkenntnisse allgemein gehindert wären oder wegen eines außerhalb ihres Verantwortungsbereichs begangenen Verfahrensfehlers sehenden Auges die gravierenden Gefahren hinzunehmen hätten, die mit der Verkehrsteilnahme eines derzeit kraftfahrungeeigneten Fahrerlaubnisinhabers verbunden sind.

Vgl. zuletzt etwa OVG NRW, Beschluss vom 13. März 2014 – 16 B 228/14 -, juris, Rn. 2 f. (mit weiteren Nachw.).

Die in einem Kammerbeschluss des Bundesverfassungsgerichts

BVerfG, Beschluss vom 28. Juni 2014 – 1 BvR 1837/12 -, NJW 2015, 1005 = juris, Rn. 13

geäußerten Zweifel an dieser Praxis können jedenfalls im auf summarischer tatsächlicher Grundlage – d. h. insbesondere ohne nähere Kenntnis der genauen Umstände der Anordnung nach § 81a StPO – geführten Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes zu keiner anderen Handhabung führen, zumal mit Blick auf die kurzen Nachweiszeiten für Drogen im Blut(serum) viel für das Vorliegen von Gefahr im Verzug wegen drohenden Beweismittelverlusts sprach.

Inwieweit durch die Nutzung der rechtsmedizinischen Erkenntnisse gegen den (strafrechtlichen bzw. strafprozessualen) Grundsatz der Unschuldsvermutung verstoßen worden sein könnte, erschließt sich dem Senat nicht.