US Government, Wikimedia Commons

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Diese Entscheidung wurde vor ein paar Wochen bereits auf einigen anderen Seiten/Blogs vorgestellt und besprochen. Allerdings haben mich gestern einige Teilnehmer unseres Seminars “Aktuelle Probleme von Recht und Digitalisierung des Straßenverkehrs” darauf hingewiesen, dass sie für ihre Seminararbeit (es geht um die Stilllegung von Fahrzeugen durch den Hersteller oder auch Leasinggeber, Händler, etc.) kaum Literatur und/oder Rechtsprechung finden konnten. Hier also (nochmal) das Urteil des AG München zur Fernstilllegung eines Mietwagens, mit dem der Mieter entgegen der Vereinbarung im Mietvertrag nach Italien gefahren ist. Den Standort des Fahrzeugs konnte der Autovermieter durch eine GPS-Ortung (“Tracker”) ermitteln und ging davon aus, dass das Fahrzeug gestohlen wurde. Der Mieter war telefonisch zu diesem Zeitpunkt nicht erreichbar. Die Stilllegung des Fahrzeugs war dem Vermieter durch eine spezielle Fernsteuerung möglich. Das Gericht sieht einen Anspruch des Autovermieters auf Schadensersatz (sie hat nach der Stilllegung u. a. einen Abschlepp-Lkw nach Italien geschickt) gegeben, so dass der Autovermieter gegen den Anspruch des Mieters auf Rückzahlung der Kaution die Aufrechnung erklären konnte (Urteil vom 15.04.2014, Az. 182 C 21134/13).