Das OVG Saarland hatte bezüglich Fahrtenbuchauflagen schon vor einigen Monaten darauf hingewiesen, dass der Umfang der Speicherung von Rohmessdaten bei den einzelnen Geschwindigkeitsmessgeräten jeweils in einem Hauptverfahren zu klären sei. Denn nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs des Saarlandes ist die Verwertung von Messergebnissen nur möglich, wenn diese ausreichend im Nachhinein überprüft werden können. Das VG des Saarlandes widersprach und meinte, die Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs sei für die Verwaltungsgerichte nicht bindend. Doch das OVG bleibt bei seiner Linie, wie dieser Beschluss zeigt.
OVG des Saarlandes, Beschluss vom 07.10.2020 – 1 B 272/20
Unter Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 20. August 2020 – 5 L 569/20 – wird die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen die unter dem 30. April 2020 verfügte Fahrtenbuchauflage wiederhergestellt.
Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens erster und zweiter Instanz.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.400,- € festgesetzt.
Gründe
I.
Hinsichtlich des PKWs des Antragstellers mit dem amtlichen Kennzeichen … wurde am 24.1.2020 um 7.17 Uhr innerhalb der geschlossenen Ortslage von Neunkirchen unter Berücksichtigung des Toleranzabzugs mittels eines bis zum 31.12.2020 geeichten Geschwindigkeitsmessgeräts des Herstellers Vitronic GmbH Typ PoliScan FM 1 durch eine entsprechend geschulte Polizeibeamtin eine Überschreitung der zulässigen Geschwindigkeit von 30 km/h um 41 km/h gemessen. Die entsprechende Ordnungswidrigkeit ist mit einem Bußgeld von 200,- €, einem einmonatigen Fahrverbot und der Eintragung von zwei Punkten im Fahreignungsregister bewehrt.
Auf seine Anhörung zum Tatvorwurf hin erklärte der Antragsteller, die Zuwiderhandlung nicht zuzugeben; er könne auf dem Bild nichts erkennen. Da weitere Ermittlungsbemühungen ohne Erfolg blieben, stellte die Zentrale Bußgeldbehörde das Ordnungswidrigkeitenverfahren ein und teilte dem Antragsteller unter dem 24.3.2020 mit, sie werde die zuständige Verkehrsbehörde unterrichten, die prüfen werde, ob ihm als Halter des Fahrzeugs auferlegt werde, ein Fahrtenbuch zu führen.
Unter dem 30.4.2020 erließ der Antragsgegner unter Anordnung der sofortigen Vollziehung die verfahrensgegenständliche Auflage, bis zum 30.4.2021 ein Fahrtenbuch zu führen.
Der Antragsteller begründete seinen hiergegen eingelegten Widerspruch und den bei dem Verwaltungsgericht eingereichten Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs unter Bezugnahme auf den Beschluss des Senats vom 30.3.2020 – 1 B 15/20 – und das Urteil des Verfassungsgerichtshofs des Saarlandes vom 5.7.2019 – Lv 7/17 – damit, dass der Senat entschieden habe, es sei in einem Hauptsacheverfahren zu klären, ob die vorgenommene Messung mit einem Gerät des Typs PoliScan FM 1 verwertbar sei oder ob Messgeräte dieses Typs den gleichen Bedenken unterlägen wie Messgeräte des Modells Traffistar S 350, deren Messergebnisse seitens des Verfassungsgerichtshofs wegen einer Beschränkung des Rechts auf eine wirksame Verteidigung als unverwertbar erachtet worden seien. Im Übrigen sei eine Fahrtenbuchauflage von der Dauer eines Jahres unverhältnismäßig und eine vorherige Anhörung hierzu sei seiner Kenntnis und der Aktenlage nach nicht erfolgt.
Das Verwaltungsgericht hat den Antrag zurückgewiesen. Die Fahrtenbuchauflage sei offensichtlich rechtmäßig. Die Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs des Saarlandes, nach der im Bußgeldverfahren eine Geschwindigkeitsmessung mit einem Gerät des Typs Traffistar S 350 unverwertbar sei, sei sowohl in tatsächlicher Hinsicht als auch aus Rechtsgründen nicht einschlägig.
Nach den – vom Antragsgegner zur Akte gereichten – überzeugenden Ausführungen des Herstellers des Geräts PoliScan Speed FM 1 in einer Stellungnahme vom 11.7.2019 sei dieses Gerät von der Entscheidung des Saarländischen Verfassungsgerichtshofs nicht betroffen, so dass eine diesbezügliche Beweisaufnahme in einem Hauptsacheverfahren überflüssig und sachfremd sei.
Zudem beanspruche die verfassungsgerichtliche Entscheidung allein im Rahmen von Bußgeldverfahren Geltung. Hier gehe es indes um Gefahrenabwehr und insoweit gelte, dass ein Halter, der ein Fahrtenbuch führen soll und den Verkehrsverstoß bestreitet, substantiierte Angaben machen müsse, die seine Schilderung plausibel erscheinen lassen.1 Schließlich stehe die Bindungswirkung des § 10 Abs. 1 VerfGHG SL der Anordnung des Fahrtenbuchs nicht entgegen. Weder aus dem Urteilstenor noch aus den tragenden Gründen der Entscheidung ergebe sich entsprechendes. Da das Wort „Fahrtenbuch“ in dem Urteil des Verfassungsgerichtshofs nicht auftauche, könne die Unverwertbarkeit der Messung im Verwaltungsverfahren gegen den Fahrzeughalter offenkundig nicht zu den „tragenden Gründen“ dieses Urteils gehören. Zudem stelle sich die Vorfrage, ob bzw. unter welchen Voraussetzungen eine Entscheidung eines Landesverfassungsgerichts überhaupt in der Lage sei, im Rahmen der Anwendung bundesrechtlicher Vorschriften Bindungswirkungen für saarländische Gerichte und Verwaltungsbehörden zu entfalten. Im Übrigen seien strafrechtliche bzw. ordnungswidrigkeitenrechtliche Beweisverwertungsverbote im Straßenverkehrsrecht wegen des völlig anderen Gesetzeszwecks grundsätzlich unbeachtlich. Auch aus diesem Grund gehöre es nicht zu den Aufgaben des Antragsgegners oder der Verwaltungsgerichte, durch die Einholung von Sachverständigengutachten zu ermitteln, ob Messgeräte des Typs PoliScan FM 1 ausgehend von der Rechtsprechung des Saarländischen Verfassungsgerichtshofs den dortigen Bedenken in gleicher Weise unterliegen wie Messgeräte des Modells Traffistar S 350. Sähe man dies anders, so müssten die Fahrerlaubnisbehörden auch im Fall der Entziehung der Fahrerlaubnis wegen des Erreichens von acht Punkten von Amts wegen ermitteln, ob mit Punkten geahndete Geschwindigkeitsüberschreitungen mit Messgeräten ermittelt worden sind, die den Anforderungen des Saarländischen Verfassungsgerichtshofs gerecht werden.
II.
Die Beschwerde des Antragstellers ist zulässig und begründet.
Das Vorbringen des Antragstellers in der fristgerecht eingereichten, den Umfang der seitens des Senats vorzunehmenden Prüfung gemäß § 146 Abs. 4 Sätze 3 und 6 VwGO beschränkenden Beschwerdebegründung vom 17.9.2020 gibt Veranlassung, die erstinstanzliche Entscheidung antragsgemäß abzuändern.
1. Der Antragsteller beanstandet in rechtlicher Hinsicht, dass das Verwaltungsgericht die Rechtsprechung des Saarländischen Verfassungsgerichtshofs, nach der die Rohmessdaten einer Geschwindigkeitsmessung zur nachträglichen Plausibilitätskontrolle zur Verfügung stehen müssen, ausschließlich im Rahmen von Straf- und Bußgeldverfahren als einschlägig erachtet.
Die Frage der Reichweite dieser Rechtsprechung ist komplex und die eine Bindungswirkung für die saarländischen Verwaltungsbehörden und Verwaltungsgerichte in Verfahren der vorliegenden Art verneinenden Ausführungen in dem angefochtenen Beschluss und in dem Urteil des Verwaltungsgerichts vom 24.6.2020 – 5 K 47/20 – vermögen die Sichtweise des Verwaltungsgerichts nicht überzeugend zu begründen.
Die Annahme des Verwaltungsgerichts, die Erwägungen des Saarländischen Verfassungsgerichtshofs beanspruchten nur für Straf- und Bußgeldverfahren Geltung, nicht aber für dem Gefahrenabwehrrecht zuzuordnende Verfahren betreffend die Anordnung, ein Fahrtenbuch zu führen, verkennt bereits im Ansatz, dass das Verfassungsgericht vor seiner Befassung mit dem dortigen Streitfall (Rn. 95 ff.) unter der allgemein gefassten Überschrift „Landesverfassungsrechtliche Grundlagen“ anhand der Verfassungsnorm des Art. 14 Abs. 3 SVerf argumentiert (Rn. 82), die dahin lautet, dass jedermann in einem Verfahren vor einer Behörde grundsätzlich das Recht hat, sich eines Rechtsbeistandes zu bedienen, und sodann – ebenfalls im Vorfeld seiner fallbezogenen Erwägungen – feststellt, dass Messergebnisse eines standardisierten Messverfahrens – wie bundesrechtlich unbestritten sei – keine normativ bindende Kraft entfalten (Rn. 89). Staatliches Handeln dürfe, so gering belastend es im Einzelnen sein möge, und so sehr ein Bedarf an routinisierten Entscheidungsprozessen bestehe, in einem freiheitlichen Rechtsstaat für die Bürgerin und den Bürger nicht undurchschaubar sein (Rn. 92). Rechtsstaatlichkeit verlange die Transparenz und Kontrollierbarkeit jeder staatlichen Machtausübung (Rn. 93). Diese allgemeinen Maßgaben vermögen die Sichtweise des Verwaltungsgerichts nicht zu stützen. Insbesondere ergibt sich aus der Gesetzeshistorie des Art. 14 Abs. 3 SVerf, dass sich die Gewährleistungen dieser Norm nicht auf Strafverfahren beschränken, sondern dass sie ein allgemeines Grundrecht auf Verfahrensbeistand statuiert, also auch in Verwaltungsverfahren Anwendung findet.2
Der Senat hält an seiner Einschätzung fest, dass die Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs des Saarlandes vom 5.7.2019 auch die saarländischen Verwaltungsbehörden und Verwaltungsgerichte bei der Anwendung von Vorschriften, die Rechtsfolgen an das Ergebnis einer Geschwindigkeitsmessung knüpfen, nach § 10 Abs. 1 SVerfGHG bindet und der Verfassungsgerichtshof eine verwaltungsgerichtliche Entscheidung, die die aus dem Verfassungsrecht hergeleiteten Anforderungen nicht beachtet, unter Hinweis auf das Rechtsstaatsgebot und Art. 14 Abs. 3 SVerf korrigieren würde. Genau wie ein wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung eingeleitetes Bußgeldverfahren eine Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften voraussetzt, die nur durch eine verwertbare Geschwindigkeitsmessung nachgewiesen werden kann, ist eine – als solche nachgewiesene – Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften Tatbestandsvoraussetzung einer Fahrtenbuchauflage. Dass die auch als Leitsatz formulierte Annahme des Verfassungsgerichts, die Rohmessdaten der Geschwindigkeitsmessung müssten zur nachträglichen Plausibilitätskontrolle zur Verfügung stehen, nach Dafürhalten des Verwaltungsgerichts nicht zu den tragenden Gründen des Verfassungsgerichtsurteils gehören soll, ist schlicht nicht nachvollziehbar und kann sicherlich nicht damit begründet werden, dass das Wort „Fahrtenbuch“ in dem Urteil (im Übrigen völlig erwartungsgemäß) nicht auftaucht. Der weitere Hinweis des Verwaltungsgerichts, das Straßenverkehrsrecht sei Bundesrecht und dies begründe Zweifel an der Entscheidungskompetenz des Landesverfassungsgerichts, lässt außer Acht, dass sich der Verfassungsgerichtshof, wie das Verwaltungsgericht durchaus gesehen hat, mit diesem Aspekt bezogen auf das ebenfalls bundesrechtlich geregelte Bußgeldverfahren selbst befasst hat, insoweit offenbar davon ausgegangen ist, dass es für die seinerseits entschiedene Frage bisher bundesrechtlich keine klare oder bundesgerichtlich geklärte bzw. sonst gefestigte Antwort gibt, und die Bindungswirkung seiner Entscheidung für saarländische Behörden und Gerichte ausdrücklich unter den Vorbehalt einer abweichenden späteren Entscheidung eines Bundesgerichts oder des Bundesverfassungsgerichts gestellt hat.
Der Senat erachtet es nach alldem im Interesse der Rechtssicherheit nach wie vor als unabdingbar, dass die aufgeworfene Rechtsfrage, welche Anforderungen für die Verwertbarkeit einer Geschwindigkeitsmessung zu erfüllen sind, möglichst zeitnah einer bundesgerichtlichen Klärung zugeführt werden.
2. In tatsächlicher Hinsicht argumentiert der Antragsteller, bei Geschwindigkeitsmessungen mit Geräten des Typs PoliScan FM 1 würden nicht alle zur Überprüfung der Messung notwendigen Rohmessdaten gespeichert, so dass keine im Sinn der Rechtsprechung des Saarländischen Verfassungsgerichtshofs verwertbare Messung vorliege und daher nicht einmal feststehe, dass eine Geschwindigkeitsüberschreitung, deren Vorliegen tatbestandliche Voraussetzung eines Einschreitens nach § 31 a StVZO sei, stattgefunden habe. Er nimmt insoweit Bezug auf den Beschluss des Senats vom 30.3.2020; im dortigen Verfahren waren antragstellerseits Zweifel daran aufgezeigt worden, ob einem Betroffenen eine Überprüfung einer mit einem Gerät des Typs PoliScan FM 1 gemessenen Geschwindigkeit aufgrund gespeicherter Rohmessdaten grundsätzlich möglich ist. Dies veranlasste den Senat im damaligen Eilverfahren zu der Feststellung, dass die Frage der Speicherung einer Klärung im Hauptsacheverfahren bedürfe. Hierüber, so die Beschwerdebegründung, habe sich das Verwaltungsgericht, das die Notwendigkeit einer Sachaufklärung verneint habe, hinweggesetzt.
Es trifft, wie bereits ausgeführt, zu, dass die Auflage, ein Fahrtenbuch zu führen, eine Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften – hier gegen Vorgaben zur höchstzulässigen Geschwindigkeit – voraussetzt; die Geschwindigkeitsüberschreitung mit dem Fahrzeug des Halters muss dem Grunde und wegen der Notwendigkeit eines erheblichen Verstoßes der Höhe nach feststehen. Eine entsprechende Feststellung kann indes nur getroffen werden, wenn die vorgenommene Messung verwertbar ist.
Unter der aus Sicht des Senats zu beachtenden Prämisse, dass die Verwertbarkeit einer Geschwindigkeitsmessung – derzeit – unter Beachtung der Vorgaben des Saarländischen Verfassungsgerichtshofs zu beantworten ist, gibt es keine neuen Erkenntnisse, die eine auf die nachträgliche Überprüfbarkeit der Messergebnisse des Geräts PoliScan FM 1 bezogene Sachaufklärung im Hauptsacheverfahren entbehrlich machen könnten.
Insbesondere vermag der Senat die auf die Stellungnahme des Herstellers vom 11.7.20193 gestützte Überzeugung des Verwaltungsgerichts, PoliScan-Messungen seien von der Entscheidung des Saarländischen Verfassungsgerichtshofs nicht betroffen, nicht zu teilen. Die dortige – zumal nicht durch einen Verantwortlichen unterzeichnete – Einschätzung des Herstellers, die Speicherung der Messdaten werde den vom Verfassungsgerichtshof formulierten Anforderungen gerecht, dürfte einer neutralen sachverständigen Beurteilung anhand der verfassungsgerichtlichen Vorgaben und der tatsächlichen Gerätebeschaffenheit schwerlich gleichzusetzen sein. Auch wenn dies ihre Richtigkeit nicht ausschließt, bedarf es einer entsprechenden Aufklärung, die indes die Erkenntnismöglichkeiten eines Eilrechtsschutzverfahrens überschreiten würde. Auch die seitens des Verwaltungsgerichts angeführte Entscheidung des Amtsgerichts St. Ingbert macht eine verlässliche Sachaufklärung in einem Hauptsacheverfahren nicht entbehrlich.
Es heißt dort, Geräte des – vorliegend nicht in Rede stehenden – Typs Leivtec XV 3 entsprächen den verfassungsgerichtlichen Anforderungen, was – wenn dies auch für die dortige Entscheidung nicht von Bedeutung sei – „wohl ebenfalls für Messungen mit anderen Messgeräten“ gelte, wobei unter anderem kurze Ausführungen zu Geräten des Typs PoliScan folgen.4
3. Lediglich zur Abrundung sei angemerkt, dass die Argumentation des Verwaltungsgerichts, es stehe nicht nur ein wesentlicher, sondern mit Blick auf eine im Fahreignungsregister eingetragene Geschwindigkeitsüberschreitung vom 3.4.2019 auch ein wiederholter Verkehrsverstoß in Rede, nicht verfängt, da gerade nicht feststeht, dass die streitgegenständliche Geschwindigkeitsüberschreitung vom 24.1.2020 durch eine verwertbare Geschwindigkeitsmessung nachgewiesen ist. Ebenso wenig überzeugt die Überlegung, die Rechtsprechung des Senats bedinge bei Punktetätern, dass vor einer Entziehung der Fahrerlaubnis zu ermitteln sei, ob mit Punkten geahndete Geschwindigkeitsüberschreitungen mit Messgeräten ermittelt worden sind, die den verfassungsgerichtlichen Anforderungen nicht gerecht werden. Dem steht bereits entgegen, dass die jeweiligen Verfahren, die der Eintragung im Fahreignungsregister vorausgegangen sind, bestands- bzw. rechtskräftig abgeschlossen sind.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Festsetzung des Streitwerts folgt aus den §§ 63 Abs. 2, 47 Abs. 1, 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Nrn 1.5 und 46.11 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit.
Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar.
1 Insoweit unterstellt das Verwaltungsgericht dem Senat ohne nähere Begründung, dies anders zu sehen, und verkennt im Übrigen, dass der Antragsteller durchaus substantiierte Einwendungen erhebt, indem er geltend macht, die Rechtsprechung des Saarländischen Verfassungsgerichtshofs müsse Anwendung finden und nach ihr müsse gewährleistet sein, dass die Richtigkeit der konkreten Messung auf entsprechende Anfrage einer Überprüfung zugänglich ist.
2 zusammenfassend in Wendt/Rixecker, Verfassung des Saarlandes, Kommentar, Art. 14 Rdnr. 19
3 Bl. 18 d.A.
4 AG St. Ingbert, Urteil vom 29.10.2019 25 – OWi 66 Js 1919/19 -, juris Rdnrn. 30 f.
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