Über die Problematik des Parkens in einer Umweltzone wird meist von Amtsgerichten entschieden, da diese über den Rechtsbehelf gegen (häufig ergehende) Kostenbescheide gemäß § 25a StVG erst- und letztinstanzlich zuständig sind (§ 25a Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 1 StVG i.V.m. § 62 Abs. 2 Satz 3 OWiG). Hier gelangte ein solches Verfahren zum OLG, da das Amtsgericht gegen den Fahrzeughalter – dem es eine mittelbare Verkehrsteilnahme vorwarf – eine Geldbuße verhängte, wobei unklar war, ob dieser das Fahrzeug dort abgestellt hatte. Dieser beantragte dann die Zulassung der Rechtsbeschwerde.
Das OLG Düsseldorf meint dazu: Zwar könne ausnahmsweise auch der Halter für ordnungswidriges Parken des Fahrers verantwortlich sein, etwa wenn dieser vom Verkehrsverstoß des Fahrers Kenntnis erlangt. Darüber hinaus komme die Ahndung des vom (unbekannten) Fahrer begangenen Verstoßes hier nicht in Betracht. Allerdings habe der Betroffene gemäß § 25a Abs. 1 Satz 1 StVG die Kosten des behördlichen Verfahrens und des ersten Rechtszuges zu tragen. Auch das bloße Parken eines Kraftfahrzeugs in einer Umweltzone ohne (gültige) Plakette stelle eine Ordnungswidrigkeit dar. Die Kosten der Rechtsbeschwerde könnten dem Betroffenen jedoch nicht auferlegt werden, da bereits das Amtsgericht auf Freispruch hätte erkennen müssen.
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 26.02.2020 – IV-2 RBs 1/20
Der Betroffene wird unter Aufhebung des angefochtenen Urteils freigesprochen.
Der Betroffene trägt als Halter des Kraftfahrzeugs die Kosten des behördlichen Verfahrens und des ersten Rechtszuges.
Die Kosten der Rechtsbeschwerde und die dem Betroffenen dadurch entstandenen notwendigen Auslagen werden der Staatskasse auferlegt.
Gründe
Das Amtsgericht hat den Betroffenen wegen fahrlässigen Verstoßes gegen ein Verkehrsverbot zur Verminderung schädlicher Luftverunreinigungen zu einer Geldbuße von 80 Euro verurteilt.
Der Einzelrichter des Bußgeldsenats hat die auf die Sachrüge gestützte Rechtsbeschwerde des Betroffenen zur Fortbildung des Rechts zugelassen und die Sache dem Bußgeldsenat in der Besetzung mit drei Richtern übertragen.
Dem Betroffenen ist Gelegenheit gegeben worden, zur Frage der Kostentragungspflicht als Halter des Kraftfahrzeugs Stellung zu nehmen.
Die Rechtsbeschwerde führt unter Aufhebung des angefochtenen Urteils zum Freispruch des Betroffenen (dazu I.), der jedoch als Halter des Kraftfahrzeugs die Kosten des behördlichen Verfahrens und des ersten Rechtszuges zu tragen hat (dazu II.).
I.
Die Verurteilung des Betroffenen wegen fahrlässigen Verstoßes gegen ein Verkehrsverbot zur Verminderung schädlicher Luftverunreinigungen hält rechtlicher Überprüfung schon deshalb nicht stand, weil es an der Feststellung einer Tathandlung des Betroffenen fehlt.
Das Amtsgericht hat folgende Feststellungen und Wertungen getroffen:
„Der Betroffene nahm am 17. April 2019 gegen 14.29 Uhr in M., H-Straße, vor der Hausnummer … trotz eines Verkehrsverbots zur Verminderung schädlicher Luftverunreinigungen (Zeichen 270.1, 270.2) mit dem Pkw Opel mit dem amtlichen Kennzeichen … am Verkehr teil, indem der Pkw vor dem Haus geparkt war. An dem Pkw war keine sogenannte grüne Plakette angebracht. …
Jeder, der mit seinem Pkw öffentliche Straßen benutzt, indem der Pkw dort geparkt ist, ist Teilnehmer am öffentlichen Verkehr. Grundsätzlich ist es unerheblich, ob die Teilnahme bewusst – also unmittelbar – erfolgt. Sie kann auch mittelbar erfolgen, indem ein anderer Fahrer den Pkw parkt.
Damit hat sich der Betroffene einer fahrlässigen Verkehrsordnungswidrigkeit gemäß den §§ 41 Abs. 1 i.V.m. Anlage 2, 49 StVO schuldig gemacht.“
Dem Zusammenhang dieser Urteilsgründe entnimmt der Senat die – nicht ausdrücklich getroffene – Feststellung, dass der Betroffene der Halter des Pkw Opel war. Ferner ist die Feststellung enthalten, dass dieser Pkw zu dem genannten Zeitpunkt ohne Plakette in der Umweltzone geparkt war. Hingegen ist eine rechtswidrige und vorwerfbare Handlung des Betroffenen (§ 1 Abs. 1 OWiG) – eine solche wird auch in § 49 Abs. 3 Nr. 4 StVO vorausgesetzt – in dem angefochtenen Urteil nicht festgestellt worden. Er hat sich dahin eingelassen, nicht der Fahrer gewesen zu sein.
Nach § 49 Abs. 3 Nr. 4 StVO handelt ordnungswidrig im Sinne des § 24 StVG, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 41 Abs. 1 StVO ein durch Vorschriftzeichen angeordnetes Ge- oder Verbot der Anlage 2 Spalte 3 nicht befolgt. Nr. 44 der Anlage 2 bestimmt, dass die Teilnahme am Verkehr mit einem Kraftfahrzeug innerhalb der durch Zeichen 270.1 gekennzeichneten Zone verboten ist. Dementsprechend wird der Bußgeldtatbestand in Nr. 153 BKat wie folgt beschrieben: „Mit einem Kraftfahrzeug trotz Verkehrsverbotes zur Verminderung schädlicher Luftverunreinigungen (Zeichen 270.1, 270.2) am Verkehr teilgenommen.“
Verkehrsteilnehmer im straßenverkehrsrechtlichen Sinne ist, wer sich verkehrserheblich verhält, d. h. körperlich und unmittelbar durch aktives Tun oder Unterlassen auf den Ablauf eines Verkehrsvorgangs einwirkt (vgl. BGH NJW 1960, 924, 925; BayObLG NZV 1992, 326, 327; König in: Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 45. Aufl. 2019, § 1 StVO, Rdn. 17 m.w.N.). Vorliegend hat das Amtsgericht zu dem Verkehrsverstoß, der dem Betroffenen angelastet worden ist, in seiner Person weder ein aktives Tun noch ein Begehen durch Unterlassen (§ 8 OWiG) festgestellt.
Da keine Beweismittel dafür vorliegen, dass der Betroffene seinen Pkw Opel selbst ohne Plakette in der Umweltzone geparkt hat, kommt hier eine Tatbestandsverwirklichung allein unter dem Gesichtspunkt eines pflichtwidrigen Unterlassens in Betracht. Ausnahmsweise kann auch der Halter für ordnungswidriges Parken des Fahrers verantwortlich sein. So ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass der Halter für einen Parkverstoß des Fahrers sanktioniert werden kann, wenn sich das Fahrzeug in seinem tatsächlichen Herrschaftsbereich befindet und er von dem Verkehrsverstoß Kenntnis erlangt hat. Er ist dann verpflichtet, das verkehrswidrig geparkte Fahrzeug zu entfernen (vgl. BayObLG NStZ 1986, 257, bei Janiszewski; OLG Köln NZV 1993, 406).
Indes hat das Amtsgericht die tatsächlichen Voraussetzungen eines solchen in der Missachtung eines Wegfahrgebots liegenden Unterlassens nicht festgestellt. Die dem Straßenverkehrsrecht fremde Annahme einer „mittelbaren“ Verkehrsteilnahme des Betroffenen bietet schon mangels Feststellung einer Tathandlung – sei es durch Tun oder Unterlassen – keine Grundlage für die Verurteilung. Es bedarf daher an dieser Stelle noch keiner Erörterung, ob als Ordnungswidrigkeit geahndet werden kann, wenn ein Kraftfahrzeug in einer Umweltzone ohne Plakette lediglich geparkt war (dazu bejahend II.).
In der Person des Betroffenen hat das Amtsgericht (konkludent) lediglich dessen Haltereigenschaft festzustellen vermocht. Da nicht zu erwarten ist, dass zum Tatgeschehen weitere Feststellungen getroffen werden können, hat ihn der Senat von dem Tatvorwurf unter Aufhebung des angefochtenen Urteils aus tatsächlichen Gründen freigesprochen (§ 79 Abs. 6 OWiG).
II.
Der Betroffene hat indes gemäß § 25a Abs. 1 Satz 1 StVG als Halter des Kraftfahrzeugs die Kosten des behördlichen Verfahrens und des ersten Rechtszuges zu tragen. Die Voraussetzungen dieser Vorschrift sind erfüllt.
1. Es steht objektiv fest, dass mit dem Pkw Opel des Betroffenen ein Parkverstoß im Sinne des § 25a Abs. 1 Satz 1 StVG begangen wurde.
a) Auch wenn ein Kraftfahrzeug in einer Umweltzone ohne (gültige) Plakette im Sinne des § 3 der 35. BImSchV i.V.m. Nr. 46 der Anlage 2 zur StVO (§ 41 Abs. 1 StVO) lediglich geparkt war, kann dies nach § 49 Abs. 3 Nr. 4 StVO als Ordnungswidrigkeit des hierfür verantwortlichen Verkehrsteilnehmers geahndet werden (vgl. OLG Hamm NZV 2014, 52; AG Dortmund ZfSch 2014, 474; AG Köln BeckRS 2019, 10275; König in: Hentschel/König/Dauer a.a.O. § 41 StVO Rdn. 248g; Weidig in: Münchener Kommentar, Straßenverkehrsrecht, 1. Aufl. 2016, § 25a StVG Rdn. 9; Burmann/Heß/Hühnermann/Jahnke, Straßenverkehrsrecht, 25. Aufl. 2018, § 25a StVG Rdn. 2; Sandherr in: Haus/Krumm/Quarch, Gesamtes Verkehrsrecht, 2. Auflage 2017, § 25a StVG Rdn. 4).
Der Senat schließt sich der Auffassung der vorgenannten Rechtsprechung und Literatur an. Die gegenteilige Rechtsmeinung, die heute nur noch vereinzelt vertreten wird (vgl. Koch NZV 2014, 385 ff.), ist jedenfalls durch die am 1. September 2009 und 1. April 2013 in Kraft getretenen StVO-Novellen überholt.
§ 41 Abs. 2 Nr. 6 (Zeichen 270.1, 270.2) StVO a.F. verbot „den Verkehr mit Kraftfahrzeugen“ innerhalb einer durch diese Zeichen bestimmten Verkehrsverbotszone. Damit korrespondierte Nr. 153 BKat a.F., wonach eine Geldbuße vorgesehen war, wenn ein Kraftfahrzeug trotz Verkehrsverbots zur Verminderung schädlicher Luftverunreinigungen „geführt“ wurde. Aus diesen Formulierungen leitete eine damals verbreitete Auffassung ab, dass der ruhende Verkehr nicht umfasst war.
Mit Wirkung ab 1. Februar 2009 ist zunächst Nr. 153 BKat dahin geändert worden, dass fortan eine Geldbuße für denjenigen vorgesehen ist, der mit einem Kraftfahrzeug trotz Verkehrsverbotes zur Verminderung schädlicher Luftverunreinigungen (Zeichen 270.1, 270.2) „am Verkehr teilgenommen“ hat. Folgerichtig ist anschließend auch die StVO mit dem Ziel angepasst worden, das Verkehrsverbot in Umweltzonen auf den ruhenden Verkehr zu erstrecken. Nach Nr. 44 der Anlage 2 zu § 41 Abs. 1 StVO in der Fassung vom 1. September 2009 durften Kraftfahrzeugführer in einer Umweltzone „nicht am Verkehr teilnehmen“.
Dass hierdurch auch der ruhende Verkehr erfasst werden sollte, legt bereits der Wortlaut nahe und wird durch die Materialien bestätigt. In der Bundesrat-Drucksache 153/09 (Beschluss), Seite 9 f., heißt es zu dieser Änderung:
„Zudem wird das Verbot sprachlich eins zu eins an den seit dem 1. Februar 2009 geltenden Wortlaut von Nr. 153 Abschnitt I BKatV angeglichen, um auch verhaltensrechtlich nochmals klarzustellen, dass das Verbot sowohl den fließenden als auch den ruhenden Verkehr umfasst, und das Risiko einer unterschiedlichen Auslegung auszuschließen (…). Damit wird sichergestellt, dass auch die im ruhenden Verkehr festgestellten Verstöße bußgeldbewehrt sind und dass ggf. auch eine Kostentragungspflicht des Halters nach § 25a StVG besteht.“
Eine weitere Änderung von Nr. 44 der Anlage 2 zu § 41 Abs. 1 StVO ist mit Wirkung zum 1. April 2013 erfolgt. In dieser seitdem geltenden Fassung ist bestimmt, dass die „Teilnahme am Verkehr“ mit einem Kraftfahrzeug innerhalb der durch Zeichen 270.1 gekennzeichneten Zone verboten ist. Dabei wird nicht mehr auf eine Verkehrsteilnahme als „Kraftfahrzeugführer“ abgestellt. In den zugehörigen Materialien ist nochmals die Erstreckung auf den ruhenden Verkehr und die Anwendbarkeit des § 25a StVG thematisiert worden (Bundesrat-Drucksache 428/12, Seite 155 f.):
„Die Klarstellung gewährleistet, dass auch die im ruhenden Verkehr festgestellten Verstöße bußgeldbewehrt sind und dass gegebenenfalls auch eine Kostentragungspflicht des Halters nach § 25a Straßenverkehrsgesetz besteht. Das Wort „Verkehrsteilnahme“ ist insoweit eindeutiger und dient der Einheit der Rechtsordnung, nachdem seit dem 1. Februar 2009 auch in Nummer 153 Abschnitt I BKatV in der Spalte „Tatbestand“ zur Erfassung des ruhenden Verkehrs eine entsprechende Formulierung aufgenommen worden ist („am Verkehr teilgenommen“).“
Die Erfassung des ruhenden Verkehrs entspricht auch dem Normzweck, eine Verminderung schädlicher Luftverunreinigungen zu erreichen. Denn im Regelfall ist ein in der Umweltzone parkendes Kraftfahrzeug mit eigener Motorkraft dorthin bewegt worden.
b) Wird ein Kraftfahrzeug ohne (gültige) Plakette und damit ordnungswidrig in einer Umweltzone geparkt, stellt dies eine der Regelung des § 25a Abs. 1 Satz 1 StVG unterfallende Anlassordnungswidrigkeit („Parkverstoß“) dar.
Denn diese Vorschrift gilt nicht nur für Zuwiderhandlungen gegen die §§ 12, 13, 18 Abs. 8 StVO oder konkret durch Verkehrszeichen angeordnete Halte- und Parkverbote. So wird hiervon etwa auch das unzulässige Parken auf Geh- und Radwegen erfasst, die anderer Verkehr nicht benutzen darf (Verkehrsverbot). Das unbefugte Parken in einer Umweltzone steht ebenfalls in Zusammenhang mit einem Verkehrsverbot, das – wie dargelegt – den ruhenden Verkehr umfasst. Der Senat teilt daher die allgemeine Auffassung, dass § 25a Abs. 1 Satz 1 StVG auch beim Halten und Parken in einer Umweltzone ohne (gültige) Plakette Anwendung findet (vgl. VerfGH Berlin DAR 2014, 191; AG Dortmund ZfSch 2014, 474; AG Köln BeckRS 2019, 10275; König in: Hentschel/König/Dauer a.a.O. § 25a StVG Rdn. 5; Weidig in: Münchener Kommentar a.a.O. § 25a StVG Rdn. 9; Burmann/Heß/Hühnermann/Jahnke a.a.O. § 25a StVG Rdn. 2; Sandherr in: Haus/Krumm/Quarch a.a.O. § 25a StVG Rdn. 4).
c) Das Vorbringen des Betroffenen, das Anbringen der Umweltplakette an der Windschutzscheibe sei aus Gründen der Verkehrssicherheit nicht zu rechtfertigen und führe zum Erlöschen der Betriebserlaubnis, ist nicht stichhaltig.
Gemäß § 3 Abs. 2 Satz 2 der 35. BImSchV ist die Plakette zur Kennzeichnung eines Kraftfahrzeuges deutlich sichtbar auf der Innenseite der Windschutzscheibe anzubringen. Der Durchmesser der Plakette beträgt 80 mm (Anhang I Plakettenmuster). Der Verordnungsgeber hat hier eine eindeutige Regelung getroffen, aus der sich auch ergibt, dass die Kfz-Betriebserlaubnis durch das Anbringen der Plakette auf der Innenseite der Windschutzscheibe nicht erlischt und dies auch unter dem Gesichtspunkt der Verkehrssicherheit zulässig ist.
Die Umweltplakette wird üblicherweise auf der Beifahrerseite unten rechts auf der Innenseite der Windschutzscheibe angebracht. Sie ist in Anbetracht dieser Positionierung und des geringen Durchmessers von 80 mm für den Kraftfahrzeugführer während der Fahrt kaum wahrnehmbar und stellt keine sicherheitsrelevante Sichtbehinderung (§ 23 Abs. 1 Satz 1 StVO) dar.
2. Der Kraftfahrzeugführer, der den Pkw Opel am 17. April 2019 ohne Plakette in der Umweltzone geparkt hat, konnte nicht ermittelt werden. Im Hinblick auf die von ihm begangene Ordnungswidrigkeit ist längst Verfolgungsverjährung eingetreten. Der Betroffene hat als Halter des Kraftfahrzeugs keine Angaben zur Person des Fahrers gemacht. Dazu bestand bereits nach Erhalt des Anhörungsbogens vom 25. April 2019 Gelegenheit.
Im Rahmen der schriftlichen Anhörung durch den Senat (§ 25a Abs. 2 StVG) hat der Betroffene keine Stellungnahme zur Frage der Kostentragungspflicht als Halter abgegeben.
3. Nach alledem hat der Betroffene gemäß § 25a Abs. 1 Satz 1 StVG als Halter des Kraftfahrzeugs die Kosten des behördlichen Verfahrens und des ersten Rechtszuges zu tragen. Dass er insoweit auch seine notwendigen Auslagen trägt, bedarf keines gerichtlichen Ausspruchs. Es besteht kein Anlass, von der Kostenentscheidung aus Gründen der Billigkeit ausnahmsweise abzusehen (§ 25a Abs. 1 Satz 2 StVG).
Indes können dem Betroffenen nicht die Kosten der Rechtsbeschwerde auferlegt werden. Denn auf der Grundlage der getroffenen Feststellungen hätte bereits das Amtsgericht auf Freispruch erkennen und eine Kostenentscheidung nach § 25a Abs. 1 Satz 1 StVG treffen müssen.
III.
Die Kosten- und Auslagenentscheidung für das Rechtsbeschwerdeverfahren folgt aus § 46 Abs. 1 OWiG, § 467 Abs. 1 StPO.
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