Die Frage, ob ein Fahrlehrer, der während einer Ausbildungsfahrt zwar auf dem Beifahrersitz sitzt, aber dennoch als Fahrzeugführer gilt (§ 2 XV S. 2 StVG), ein Telefon benutzen darf, ist umstritten. Ähnlich ist es bei der Frage, ob ein alkoholisierter Fahrlehrer gegen § 316 StGB oder § 24a StVG verstößt.

Das OLG Dresden (Beschluss vom 19.12.2005, Az. 3 Ss 588/05) hatte über die Revision eines Fahrlehrers zu entscheiden, den das Amtsgericht wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr (§ 316 StGB) verurteilt hatte. Nach den Feststellungen saß der angeklagte Fahrlehrer auf dem Beifahrersitz des Fahrschulautos und gab der Fahrschülerin – die bereits 20 Fahrstunden absolviert hatte – Anweisungen zum Fahrtweg. Außerdem forderte er sie in einem Fall auf, nicht soweit rechts zu fahren. Das OLG hat den Angeklagten freigesprochen.

Ein alkoholisierter Fahrlehrer, der sich während einer Fahrschulfahrt auf die Bestimmung des Fahrtweges und eine mündliche Korrektur der Fahrweise beschränkt, führt das Fahrzeug nicht im Sinne des § 316 Abs. 1 StGB. Er begeht auch keine Ordnungswidrigkeit gemäß § 24 a Abs. 1 StVG.

§ 2 XV S. 2 StVG führe nicht zu einer Strafbarkeit:

Nach § 2 Abs. 15 Satz 2 StVG gilt jedoch der Fahrlehrer bei Fahrschulfahrten als Führer des Kraftfahrzeugs im Sinne dieses Gesetzes (des StVG), wenn der Fahrschüler keine entsprechende Fahrerlaubnis besitzt. Bereits nach ihrem Wortlaut (“im Sinne dieses Gesetzes”) hat die Vorschrift damit ausschließlich Geltung für das StVG.

Auch der mit der Vorschrift verfolgte Zweck verbietet eine Übertragung der gesetzlichen Fiktion auf das StGB. (…) Sie dient insbesondere dazu, den Fahrschüler vor einer Strafbarkeit nach § 21 StVG zu schützen und entfaltet im Übrigen nur Wirkung für die Frage zivilrechtlicher Gefährdungshaftung.

Der Angeklagte habe keine wesentlichen technischen Einrichtungen des Fahrzeugs bedient, sondern sich auf die mündlich erteilte Korrektur der Fahrweise der Fahrschülerin sowie die Festlegung des Fahrtwegs beschränkt. Da auch die Fiktion des § 2 XV S. 2 StVG hier nicht greife, habe der Angeklagte das Fahrzeug nicht im Sinne von § 316 I StGB geführt.

Auch eine Verurteilung wegen einer Ordnungswidrigkeit komme nicht in Betracht. Nach dem Wortlaut von § 2 XV S. 2 StVG (“im Sinne dieses Gesetzes”) wäre § 24a I StVG zwar vom Anwendungsbereich umfasst. Doch neben den oben genannten Argumenten (Sinn und Zweck) spräche hier ein weiteres gegen die Anwendung:

Jede andere (weitergehende) Auslegung würde zu dem untragbaren Ergebnis führen, dass der Fahrschüler im Falle seiner Alkoholisierung nicht wegen einer Ordnungswidrigkeit nach § 24 a StVG verfolgt werden könnte, weil ausschließlich der Fahrlehrer aufgrund gesetzlicher Fiktion als Führer des Kraftfahrzeuges anzusehen wäre.

Es werden jedoch auch andere Ansichten vertreten. Das AG Cottbus (BA 40, S. 161) hat in einem ähnlichen Fall den Fahrlehrer verurteilt, allerdings ohne § 2 XV S. 2 StVG anzuwenden:

Der Fahrschullehrer ist sowohl hinsichtlich der von ihm geforderten psycho-physischen Leistungsfähigkeit als auch bezüglich der von ihm im alkoholisierten Zustand für andere Verkehrsteilnehmer ausgehenden Gefahr insoweit einem Kraftfahrzeugführer gleichzustellen. Er hat sich ständig aufmerksam nach dem Fahrverhalten des neben ihm sitzenden Fahrschülers zu erkundigen, dieses zu überwachen und sich darauf einzurichten. (…) Dies erfordert von dem Fahrlehrer sogar eine im Vergleich zu einem „normalen“ Kraftfahrzeugführer erhöhte Aufmerksamkeit, da er sich vorausschauend auf die Tätigkeit des Fahrschülers einzustellen hat und zugleich auf die kompletten Gegebenheiten in den jeweils konkreten Verkehrssituationen achten muss. (…)

Er muss somit sämtliche erforderlichen technischen Vorgänge, die ein normaler Fahrzeugführer im Rahmen einer Fahrt unter Berücksichtigung der Reaktionszeiten vorzunehmen hat, ebenfalls zumindest gedanklich vornehmen und darüber hinaus den ungeübten Fahrschüler notfalls durch eigene Mitführung des Fahrzeugs schützen. Bei einem Fahrlehrer werden also gerade die psycho-physischen Leistungskomponenten wie Aufmerksamkeit, Konzentrations- und Reaktionsvermögen in deutlich verstärktem Maße beansprucht, die durch Alkoholgenuss vor allem beeinträchtigt werden.

In verschiedenen Aufsätzen wird die Strafbarkeit wiederum abgelehnt, siehe u. a. König: Fahrlehrer und Trunkenheitsfahrt (DAR 2003, 448), Joerden: Der Fahrzeugführer hinter dem Fahrzeugführer – eine akzeptable Rechtsfigur? (BA 40, S. 104).

Neben den straf- und bußgeldrechtlichen Fragen ist auch an verwaltungsrechtliche Konsequenzen zu denken. Hier kommt unter Umständen ein Widerruf der Fahrlehrerlaubnis wegen Unzuverlässigkeit (§ 8 II FahrlG i. V. m. § 2 I Nr. 2 FahrlG) durch die zuständige Behörde in Betracht (siehe dazu VG Münster, Beschluss vom 06.09.2005, Az. 10 L 742/05; VG Minden, Beschluss vom 03.11.2011, Az. 9 L 527/11).