Quelle: pixabay.com

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Ob das Telefonverbot des § 23 Abs. 1a StVO auch für Fahrlehrer auf dem Beifahrersitz gilt, ist noch immer umstritten. Dabei stellt sich die Problematik nicht nur in den GFU-Seminaren. Auch die Gerichte haben in letzter Zeit wieder häufiger über diese Fälle zu entscheiden, wobei das OLG Bamberg den Fahrlehrer als Fahrzeugführer und damit Adressat des Verbots ansieht, das OLG Düsseldorf und das OLG Dresden (in Bezug auf einen alkoholisierten Fahrlehrer) hingegen nicht. Das OLG Karlsruhe, das nun über die Rechtsbeschwerde gegen ein amtsgerichtliches Urteil entscheiden muss – der telefonierende Fahrlehrer war in diesem Fall Beifahrer, seine Fahrschülerin in der Ausbildung bereits fortgeschritten – hat die umstrittene Frage gemäß § 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG iVm § 121 Abs. 2 Nr. 1 GVG dem Bundesgerichtshof vorgelegt (Beschluss vom 20.02.14, Az. 3 SsRs 607/13, 3 SsRs 607/13AK 220/13):

Ist ein Fahrlehrer, der als Beifahrer während einer Ausbildungsfahrt neben einem Fahrschüler sitzt, dessen fortgeschrittener Ausbildungsstand zu einem Eingreifen in der konkreten Situation keinen Anlass gibt, Führer des Kraftfahrzeuges im Sinne des § 23 Abs. 1a Satz 1 StVO?

Das OLG Karlsruhe selbst möchte sich der Ansicht des OLG Bamberg anschließen, sieht den Fahrlehrer also auch im Bereich der Ordnungswidrigkeiten als Fahrzeugführer an. Es bezieht sich ausdrücklich auf die Fiktion des § 2 Abs. 15 Satz 2 StVG, wobei die Formulierung “im Sinne dieses Gesetzes” (des StVG) offensichtlich auch die darauf beruhenden Rechtsverordnungen – u. a. die StVO – erfassen soll. Diese Ansicht wiederum würde für einen alkoholisierten Fahrlehrer bedeuten, dass er nicht nach § 316 StGB strafbar ist, wohl aber eine Ordnungswidrigkeit nach § 24a StVG begeht.