Die Klägerin hat den beklagten Versicherer auf Schadensersatz nach einem Verkehrsunfall in Anspruch genommen – der Versicherungsnehmer hatte beim Vorbeifahren zwei parkende Fahrzeuge beschädigt. Das Landgericht Saarbrücken hat die Klage abgewiesen (Urteil vom 30.01.14, Az. 3 O 142/12), da es auf Grund verschiedener Indizien (in ihrer Gesamtheit) von einem manipulierten, also gestellten Verkehrsunfall ausging:
- geschilderter Unfallhergang eher ungewöhnlich
- Unfallsituation mit eindeutiger Haftungslage präsentiert
- kein plausibler Grund für das Befahren der Unfallörtlichkeit
- angeblicher Unfallverursacher wegen Betrugs vorbestraft
- Über sein Vermögen ist ein Insolvenzverfahren eröffnet.
- Sein Fahrzeug ist geleast.
- Abrechnung des Schadensfalles abstrakt auf Gutachtenbasis
- Ehemann der Klägerin verfügt über eine Reparaturwerkstatt.
- Fahrzeug weist bereits mehrere Vorschäden auf.
- Klägerin hat von den Unfällen angeblich keine Kenntnis.
- Möglichkeiten zur Aufklärung des fraglichen Geschehens erschwert bzw. vereitelt
- Kollision zwischen den Fahrzeugen läuft so ab, dass einerseits ein hoher Sachschaden entsteht und andererseits eine Gefährdung von Personen ausgeschlossen ist.
- Halter der beiden betroffenen Fahrzeuge beauftragen denselben Sachverständigen und dieselben Prozessbevollmächtigten, obwohl sich die Beteiligten nicht kennen sollen.
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