Der hier Betroffene legte gegen seinen Bußgeldbescheid selbst Einspruch ein; die Verteidigerin wurde erst während des gerichtlichen Verfahrens tätig. Vor dem Hauptverhandlungstermin wurde dann bei der Verwaltungsbehörde und dem Amtsgericht versucht, Einsicht in verschiedene Messunterlagen (u. a. Messreihe, Token-Datei, Passwort, Statistikdatei, Case-List, Anleitung für den Enforcement Trailer, verkehrsrechtliche Anordnung) zu erhalten und gegen die ablehnende Entscheidung des Amtsgerichts erfolglos Beschwerde mit anschließender Gegenvorstellung eingelegt. Der im Hauptverhandlungstermin gestellte Antrag auf Aussetzung der Hauptverhandlung bis zur Überlassung der Messdaten wurde durch Gerichtsbeschluss zurückgewiesen. Das als Rechtsbeschwerdegericht zuständige BayObLG verwies auf seine (frühere) ständige Rechtsprechung, wonach die Überlassung von nicht bei der Akte befindlichen Unterlagen nur an der Aufklärungspflicht zu messen sei. Die hiergegen gerichtete Verfassungsbeschwerde hatte Erfolg und führte zur Zurückverweisung der Sache an das Amtsgericht. Zu der Problematik, dass das verwendete Messgerät Rohmessdaten nicht speichert, äußerte sich das BVerfG (noch) nicht.
BVerfG, Beschluss vom 04.05.2021 – 2 BvR 868/20
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