Das AG St. Ingbert teilt hier mit, welche Unterlagen es zur Überprüfung einer Geschwindigkeitsmessung als ausreichend erachtet: Messfoto mit digitalen Daten und ggf. Passwort, Statistikdatei, Messprotokoll, Eichschein, bei mobilen Messungen Schulungsbescheinigung und, soweit vorhanden, eine Geräte-/Lebensakte. Ein Einsichtsrecht in den Zulassungsschein, Verträge der Verwaltungsbehörde mit privaten Dienstleistern, der Messreihe oder einer verkehrsrechtlichen Anordnung bestehe nicht. Diesbezügliche Anträge auf gerichtliche Entscheidungen von Verteidigern widersprächen den Grundsätzen des standardisierten Messverfahrens.
AG St. Ingbert, Beschluss vom 26.10.2020 – 22 OWi 3058/20
In der Bußgeldsache
(…)
wird der Antrag auf gerichtliche Entscheidung vom 28.09.2020 betreffend Akteneinsicht (Herausgabe der Messdateien der gesamten Messserie u.a.) zurückgewiesen.
D. Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Gründe:
Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist unbegründet.
Zur Einschätzung und Überprüfung einer Messung sind ausreichend: die Messfotos und ggf. die digitalen Daten der gegenständlichen Messung (mit Passwort), Statistikdatei, Messprotokoll, Eichschein, bei mobilen Messungen eine Schulungsbescheinigung des Messbeamten (wenn die Bedienungsanleitung dies vorschreibt), eine Geräte-/Lebensakte, soweit vorhanden.
Wenn die Bauart des Messgeräts zugelassen und dies im Eichschein vermerkt ist, bedarf es nicht der Vorlage der Zulassung oder Konformitätserklärung. Es besteht kein Anspruch auf Vorlage etwaiger Verträge zwischen Kommune und Gerätehersteller.
Ein genereller Anspruch auf Überlassung der Messdaten der gesamten Messserie besteht nicht (vergl. OLG Frankfurt, B. vom 26.08.2016, Az 2 Ss-OWi 589/16, OLG Düsseldorf, B. vom 22.07.2015, Az IV-2 RBs 63/15, LG Saarbrücken, Beschluss vom 30.04.2020, 8 Q 35/20). Hieran hat auch Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs des Saarlandes vom 27.04.2018, Lv 1/18, in welcher auf die Thematik gar nicht eingegangen wird, nichts geändert; genauso wenig lässt sich ein solcher Anspruch aus dem Urteil des Verfassungsgerichtshofs des Saarlandes vom 05.07.2019, LV 7/17 herleiten.
Die Messörtlichkeit einschließlich Beschilderung ist durch das Messprotokoll in der Akte ausreichend dokumentiert, so dass es nicht der Überlassung der verkehrsrechtlichen Anordnung bedarf.
Derartige Anträge auf gerichtliche Entscheidungen, wie sie mittlerweile von der Verteidigung standardmäßig gestellt werden, widersprechen den Grundsätzen des standardisierten Messverfahrens.
Diese Entscheidung ist nach § 62 Abs. 2 OWiG nicht anfechtbar.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 46 OWiG, 473 Abs. 1 StPO.
Mitgeteilt von Rechtsanwälte Zimmer-Gratz, Bous.
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