Nachdem die Generalstaatsanwaltschaft Saarbrücken in dieser Sache die Einstellung des Verfahrens gemäß § 47 OWiG beantragt hatte “im Hinblick auf die beim verfahrensgegenständlichen Messverfahren Leivtec XV 3 aktuell aufgetretenen Messprobleme”, ist das OLG dem gefolgt. Auf Grund der “fragliche(n) Verwertbarkeit des Messergebnisses” bleibt es zudem bei der Tragung der notwendigen Auslagen des Betroffenen durch die Staatskasse.

OLG Saarbrücken, Beschluss vom 28.04.2021 – SsRs 4/21 (13/21 OWi)

1. Das Verfahren wird gemäß § 47 Abs. 2 Satz 1 OWiG e i n g e s t e l l t.
2. Die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Betroffenen trägt die Landeskasse.

Gründe:

Die Kosten- und Auslagenentscheidung beruht auf § 467 Abs. 1 StPO i.V.m. § 46 Abs. 1 OWiG. Im Hinblick auf die fragliche Verwertbarkeit des Messergebnisses bestand kein Anlass, von der Auferlegung der notwendigen Auslagen des Betroffenen auf die Staatskasse abzusehen (§ 467 Abs. 4 StPO i.V.m. § 46 Abs. 1 OWiG).

Antrag der GenStA Saarbrücken vom 14.04.2021 – 301 SsRs 4/21

Mit 1 Band Akten (Az.: 66 Js 1484/20)
und 1 Beiheft für das Oberlandesgericht

dem Senat für Bußgeldsachen des
Saarländischen Oberlandesgerichts

Saarbrücken

vorgelegt mit dem Antrag,

das Verfahren im Hinblick auf die beim verfahrensgegenständlichen Messverfahren Leivtec XV 3 aktuell aufgetretenen Messprobleme nach § 47 Abs. 2 OWiG einzustellen.

Mitgeteilt von Rechtsanwälte Zimmer-Gratz, Bous.