Nachdem die Generalstaatsanwaltschaft Saarbrücken in dieser Sache die Einstellung des Verfahrens gemäß § 47 OWiG beantragt hatte “im Hinblick auf die beim verfahrensgegenständlichen Messverfahren Leivtec XV 3 aktuell aufgetretenen Messprobleme”, ist das OLG dem gefolgt. Auf Grund der “fragliche(n) Verwertbarkeit des Messergebnisses” bleibt es zudem bei der Tragung der notwendigen Auslagen des Betroffenen durch die Staatskasse.
OLG Saarbrücken, Beschluss vom 28.04.2021 – SsRs 4/21 (13/21 OWi)
1. Das Verfahren wird gemäß § 47 Abs. 2 Satz 1 OWiG e i n g e s t e l l t.
2. Die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Betroffenen trägt die Landeskasse.Gründe:
Die Kosten- und Auslagenentscheidung beruht auf § 467 Abs. 1 StPO i.V.m. § 46 Abs. 1 OWiG. Im Hinblick auf die fragliche Verwertbarkeit des Messergebnisses bestand kein Anlass, von der Auferlegung der notwendigen Auslagen des Betroffenen auf die Staatskasse abzusehen (§ 467 Abs. 4 StPO i.V.m. § 46 Abs. 1 OWiG).
Antrag der GenStA Saarbrücken vom 14.04.2021 – 301 SsRs 4/21
Mit 1 Band Akten (Az.: 66 Js 1484/20)
und 1 Beiheft für das Oberlandesgerichtdem Senat für Bußgeldsachen des
Saarländischen OberlandesgerichtsSaarbrücken
vorgelegt mit dem Antrag,
das Verfahren im Hinblick auf die beim verfahrensgegenständlichen Messverfahren Leivtec XV 3 aktuell aufgetretenen Messprobleme nach § 47 Abs. 2 OWiG einzustellen.
Mitgeteilt von Rechtsanwälte Zimmer-Gratz, Bous.
Konsequente Entscheidung!
Wenn schon die zuständigen Behörden der Markt- und Verwendungsaufsicht (bei den Eichämtern) und die PTB bislang zu keiner abschließenden Entscheidung über die weitere Verwendbarkeit der LEIVTEC XV3 gekommen sind – Stand 30.04.2021 – ist es umso wichtiger, dass die Justiz die Weichen stellt: Die Richtung stimmt jedenfalls.