Nach der Aufforderung durch die Firma Leivtec, Messgeräte vom Typ XV3 vorerst nicht mehr einzusetzen, werden beim AG Landstuhl entsprechende Verfahren gemäß § 47 Abs. 2 OWiG eingestellt (leider wurde die Höhe der Geldbuße nicht mitgeteilt). Die Einholung eines Sachverständigengutachtens stehe außer Verhältnis zur Sache und könne den Messwert ohnehin nur näherungsweise bestimmen. Dabei habe die Staatskasse auch die notwendigen Auslagen des Betroffenen zu tragen.

AG Landstuhl, Beschluss vom 17.03.2021 – 2 OWi 4211 Js 2050/21

1. Das Verfahren wird hinsichtlich des Betroffenen … gemäß § 47 Abs. 2 OWiG eingestellt.

2. Die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Betroffenen trägt die Staatskasse.

Gründe:

Der Messgerätehersteller hat in einer E-Mail vom 12.03.2021, die dem Gericht inhaltlich bekannt ist, darauf hingewiesen, dass aufgrund von Zweifeln an der Messgenauigkeit die Zuverlässigkeit des Messgeräts XV3 nicht mehr garantiert werden kann und dass davon abgesehen werden soll, Messungen mit diesem Messgerät vorzunehmen. Insofern besteht kein auf einer Standardisierung gründender hinreichender Tatverdacht aufgrund von Messungen mit dem genannten Messgerät mehr, sondern das Gericht müsste den Messwert mittels Sachverständigengutachten näherungsweise bestimmen. Dies steht nicht nur kostenmäßig außer Verhältnis zur Geldbuße, sondern auch die fehlende Kenntnis des Messvorgangs an sich führt allenfalls zu einer Plausibilitätsprüfung eines Ergebnisses, das in seiner Richtigkeit nicht bestätigt werden kann.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 464, 467 Abs. 1 und 4 StPO, 46 Abs. 1 OWiG. Wird wie hier ein fehlerbehaftetes Messgerät eingesetzt, besteht kein Grund, die notwendigen Auslagen beim Betroffenen zu belassen.