Im Verfahren nach § 62 OWiG erging ein Beschluss, wonach die Verwaltungsbehörde dem Verteidiger den Public Key des ESO-Messgeräts überlassen sollte. Die Behörde kam dem Beschluss nicht nach, so dass das AG Landstuhl wie schon in der Vergangenheit das Verfahren schließlich einstellte.

AG Landstuhl, Beschluss vom 28.04.2020 – 2 OWi 4211 Js 13721/19

1. Das Verfahren wird hinsichtlich des Betroffenen … gemäß § 47 Abs. 2 OWiG eingestellt.

2. Die Kosten des Verfahrens trägt die Staatskasse. Der Betroffene hat seine notwendigen Auslagen selbst zu tragen.

Gründe:

Das Verfahren war hier aus Opportunitätsgesichtspunkten einzustellen. Dem Betroffenen wurde seitens der Bußgeldbehörde nicht in ausreichendem Umfang Akteneinsicht in nicht bei der Akte befindliche, aber den Schuldvorwurf betreffende Daten und Unterlagen gewährt, obwohl ein gerichtlicher Beschluss vom 17.1.2020 hierzu vorlag. Dem Verteidiger wurde der Public Key des Messgeräts nicht zur Verfügung gestellt. Dem Betroffenen ist so die Prüfung der Authentizität und Integrität seiner Falldatei verwehrt.

Dem Betroffenen wird aber durch die unvollständige Einsicht in nicht bei den Akten befindliche das Messgerät betreffende Daten und Unterlagen die Verteidigung erschwert, wobei das Gericht derzeit – nicht davon ausgehen kann, dass dieses Erschwernis nur unwesentlich zu gewichten ist. Insoweit ist angesichts des durch die Bußgeldbehörde selbst geschaffenen Hindernisses – immerhin hätte sie die vollständige Akteneinsicht gewähren können – das staatliche Verfolgungsinteresse als deutlich gemindert einzustufen, sodass das Verfahren einzustellen war.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 464, 467 Abs. StPO, 46 Abs. 1 OWiG.

Die Schuld des Betroffenen ist in hohem Maße wahrscheinlich. Es wird daher davon abgesehen, die notwendigen Auslagen des Betroffenen der Staatskasse aufzuerlegen. Es handelt sich um ein standardisiertes Messverfahren, der Betroffene hat die Fahrereigenschaft eingeräumt. Konkrete Einwendungen sind gegen die Messung nicht vorgetragen worden, sodass die Verurteilung, wenn die oben genannten Verfahrenserschwernisse hinweggedacht werden, mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit erfolgt wäre.

Vielen Dank an Frau Rechtsanwältin Monika Zimmer-Gratz, Bous, für die Überlassung der Entscheidung.