Gegen den Betroffenen erging wegen Überschreitung der außerorts zulässigen Geschwindigkeit um 60 km/h ein Bußgeldbescheid über 500 Euro mit einem einmonatigen Fahrverbot. Nachdem die Sache auf seinen Einspruch hin an das Gericht abgegeben worden war, beantragte die Verteidigung beim Gericht die Einsicht in verschiedene Messdaten. Das Gericht leitete das Schreiben “zur weiteren Veranlassung (Bereitstellung der Daten an den Verteidiger)” formlos an die Verwaltungsbehörde weiter, welche bemängelte, dass diesbezüglich kein Beschluss ergangen sei. Einer Übersendung der gesamten Messreihe werde daher “widersprochen”; die “relevanten Daten” (einzelner Falldatensatz) seien von ihr bereits übersandt worden. Das AG stellte auf Grund der verweigerten Mitwirkung das Verfahren gemäß § 47 Abs. 2 OWiG ein.

AG Landstuhl, Beschluss vom 13.02.2020 – 2 OWi 4286 Js 7178/19

1. Das Verfahren wird gemäß § 47 OWiG eingestellt.
2. Die Staatskasse trägt die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Betroffenen.

Gründe:

Das Verfahren war vorliegend wegen verweigerter Mitwirkung der Bußgeldbehörde trotz gerichtlicher Aufforderung nach § 47 OWiG einzustellen.

1.

Der Betroffene hat, nachdem das Verfahren bereits nach § 69 OWiG an das Gericht abgegeben war, unter dem 23.12.2019 (Bl. 66 d.A.) einen Antrag gestellt; ihm verschiedene Daten und Unterlagen zur Prüfung des gegen ihn erhobenen Vorwurfs zur Verfügung zu stellen. Mit Verfügung vom 27.12.2019 (Bl. 67 Rs d.A.) hat das Gericht den Schriftsatz an die Bußgeldbehörde übermittelt mit der Aufforderung dem Betroffenen über seinen Verteidiger die begehrten Daten und Unterlagen zu übermitteln. Das Gericht hat zugleich den Verteidiger hiervon unterrichtet.

Die Bußgeldbehörde hat mit Schreiben vom 14.1.2020 (Bl. 81 d.A.) abgelehnt, der gerichtlichen Verfügung im Hinblick auf die gesamte Messreihe mit Statistik und Case-List nachzukommen und darauf verwiesen, dass kein Beschluss vorläge und dass unter dem 10.12.2019 bereits Akteneinsicht in die “messrelevanten Daten” gewährt worden sei.

Bis zur Hauptverhandlung sind dem Betroffenen die Daten und Unterlagen nicht zur Verfügung gestellt worden.

2.

Der Betroffene hat einen Anspruch auf Einsicht und Übermittlung aller den Schuldvorwurf gegen ihn betreffenden Daten und Unterlagen (OLG Karlsruhe, NStZ 2019, 620).

Die Bußgeldbehörde ist angesichts einer rechtswidrigen Verweigerung der Herausgabe von Daten bereits in früheren Verfahren darauf aufmerksam gemacht worden, dass für den Wiederholungsfall die Verfahren nach § 47 OWiG eingestellt werden (u.a. 4286 Js 7280/19). Ebenso wurde die Staatsanwaltschaft Zweibrücken von der Problematik frühzeitig informiert.

Das jetzige Vorgehen kommt wiederum einer Verweigerung einer gerichtlich angeordneten Herausgabe von Daten und Unterlagen gleich.

Es besteht keine gesetzliche Vorschrift, nach welcher es der Bußgeldbehörde nur nach gerichtlichem Beschluss erlaubt wäre, bestimmte Daten und Unterlagen im Rahmen eines laufenden, von der Bußgeldbehöräe selbst initiierten Verfahrens herauszugeben. Auch in anderen Belangen werden gerichtliche Verfügung und Beschluss selbstverständlich gleichgesetzt (vgl. LG Hanau zfs 2019, 231). Vielmehr ist die Bußgeldbehörde nach Art. 20 Abs. 3 GG und unter dem Aspekt der Amtshilfe verpflichtet, das weitere Verfahren nach den Vorgaben des Gerichts ebenso zu unterstützen wie die Staatsanwaltschaft dies im Strafverfahren zu tun verpflichtet ist. Rechtliche Hindernisse, die Daten an den Betroffenen herauszugeben, bestehen nicht, worauf die Bußgeldbehörde seitens des Gerichts bereits in zahlreichen Fällen hingewiesen worden ist.

3.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 46 OWiG, 464, 467 StPO. Der Betroffene hat keine Veranlassung gegeben, dass sich die Bußgeldbehörde einer gerichtlichen Aufforderung rechtswidrig verweigert.

Vielen Dank an Frau Rechtsanwältin Monika Zimmer-Gratz, Bous, für die Überlassung der Entscheidung.