Hier gab der Fahrzeughalter als Zeuge gegenüber der Bußgeldstelle an, sein Motorrad sei von einem der beiden Söhne gefahren worden; im Übrigen mache er von seinem Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch. Das Verfahren wurde schließlich eingestellt und es erging eine Fahrtenbuchauflage. Die Widerspruchsbehörde führte aus, das Messfoto sei auf Grund des Motorradhelms für eine Identifizierung kaum geeignet. Die Bußgeldstelle sei zur Anhörung der beiden Söhne nicht verpflichtet gewesen, da sich der Sachbearbeiter sonst des Vorwurfs der Verfolgung Unschuldiger ausgesetzt sähe. Das VG Koblenz sieht jedoch die Ermittlungen als nicht ausreichend an. Benenne der Halter einen überschaubaren Kreis von Personen, müssten diese in der Regel befragt werden, wenn die Befragung nicht von vorneherein aussichtslos erscheine. Eine Befragung der Zwillingssöhne sei auch ohne bzw. noch vor der Anhörung als Betroffener möglich.

VG Koblenz, Urteil vom 10.12.2019 – 4 K 773/19.KO

Der Bescheid vom 29. Januar 2019 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 12. Juni 2019 wird aufgehoben.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages.

Tatbestand:

Der Kläger wendet sich gegen eine Fahrtenbuchauflage des Beklagten.

Er ist Halter des Kraftrades A … mit dem amtlichen Kennzeichen B … Mit diesem wurde ausweislich des Messprotokolls und der Fotoaufnahmen in der Verwaltungsakte am 13. Juli 2018 um 11:33 Uhr die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h auf der C …straße in D … um 33 km/h überschritten. Die gemessene Geschwindigkeit betrug nach Abzug der Toleranz 63 km/h.

Auf den in der Verwaltungsakte befindlichen Bildern ist das Gesicht des Fahrers aufgrund des Motorradhelmes nicht zu erkennen.

Am 17. Juli 2018 übersandte die Bußgeldstelle dem Kläger eine „Anhörung im Bußgeldverfahren“. Der Kläger teilte der Bußgeldstelle daraufhin telefonisch mit, er sei nicht der verantwortliche Fahrzeugführer, vielmehr habe einer seiner beiden Söhne das Motorrad zum fraglichen Zeitpunkt gefahren; im Übrigen mache er von seinem Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch.

Daraufhin erfolgte die Abgabe der Bußgeldangelegenheit an den Ermittlungsdienst der Kreisordnungsbehörde zur Fahrerermittlung. Dieser lehnte per E-Mail vom 1. August 2018 die Durchführung der Fahrerermittlung mit der Begründung ab, anhand der vorgelegten Unterlagen sei eine zweifelsfreie Identifizierung der beiden in Betracht kommenden Fahrzeugführer, der beiden Zwillingssöhne des Klägers, nicht möglich.

Mit Schreiben vom 26. September 2018 hörte der Beklagte den Kläger auf Grundlage dieses Sachverhaltes zu einer beabsichtigen Verfügung einer Fahrtenbuchauflage für die Dauer von 15 Monaten an.

Mit Bescheid vom 29. Januar 2019 ordnete der Beklagte gegenüber dem Kläger für die Dauer von 15 Monaten die Führung eines Fahrtenbuches an. Zur Begründung führte er aus, der Fahrer des Motorrades habe nicht ermittelt werden können, sodass das Bußgeldverfahren eingestellt worden sei. Dies ermögliche ihm die Verfügung eines Fahrtenbuches nach § 31a der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung – StVZO -. Da es sich im vorliegenden Fall um einen Verkehrsverstoß von einigem Gewicht handele, sei die Anordnung eines Fahrtenbuches zur vorbeugenden Gefahrenabwehr notwendig. Der Umfang der Fahrtenbuchauflage ergebe sich aus dem vorliegenden gravierenden Verkehrsverstoß und der fehlenden Mitwirkung des Klägers bei der Ermittlung des Fahrzeugführers.

Hiergegen erhob der Kläger Widerspruch und trug vor, die Bußgeldstelle habe weitere Ermittlungen betreiben können, weil das Radarfoto nicht komplett schwarz gewesen sei.

Im zurückweisenden Widerspruchsbescheid vom 12. Juni 2019, zugestellt am 13. Juni 2019, führte der Kreisrechtsausschuss bei dem Beklagten aus, die Bußgeldstelle habe zutreffend davon ausgehen können, dass eine Ermittlung des Fahrers nicht möglich gewesen sei. Entgegen der Auffassung des Klägers seien keine weiteren Maßnahmen zur Identifizierung des Fahrers geboten gewesen. Selbst die Beauftragung eines Gutachtens wäre nicht erfolgsversprechend gewesen, da zwar bei Zwillingen Unterschiede anhand des Gesichtes feststellbar seien, dieses jedoch ausweislich des Radarfotos durch den Motorradhelm weitestgehend verdeckt sei und das Bild im Gesichtsbereich durch das geschlossene, abgedunkelte Visier zusätzlich keine gute Qualität aufweise. Die Bußgeldstelle sei auch nicht verpflichtet gewesen, die beiden Zwillingssöhne des Klägers parallel anzuhören. Hierbei handele es sich um eine unzumutbare Maßnahme, weil sich die Mitarbeiter der Bußgeldstelle in diesem Fall einer strafrechtlichen Verfolgung wegen des Vorwurfs der Verfolgung Unschuldiger ausgesetzt sähen. Die Auflage sei auch von ihrem Umfang wegen des schwerwiegenden Verkehrsverstoßes rechtlich nicht zu beanstanden.

Mit seiner hiergegen am 15. Juli 2019, einem Montag, erhobenen Klage trägt der Kläger vor, der Beklagte habe nicht alle angemessenen und zumutbaren Aufklärungsmaßnahmen ergriffen. Er – der Kläger – habe sich nicht lediglich auf sein Zeugnisverweigerungsrecht berufen, sondern den Kreis der möglichen Fahrer auf zwei Personen – seine beiden Söhne – eingegrenzt. Der Beklagte hätte problemlos durch deren Anhörung versuchen können, den tatsächlichen Fahrer festzustellen. Es sei nicht ausgeschlossen, dass einer seiner Söhne bei einer solchen Befragung den Verkehrsverstoß eingeräumt hätte. Überdies sei die Fahrtenbuchauflage ermessensfehlerhaft, weil der Beklagte sich nicht mit der Frage auseinandergesetzt habe, ob es ausreiche, diese ihm gegenüber zunächst nur anzudrohen.

Der Kläger beantragt schriftsätzlich, den Bescheid des Beklagten vom 29. Januar 2019 – Az.: E … – und den Widerspruchsbescheid vom 12. Juni 2019 – Az.: F … – aufzuheben Der Beklagte beantragt unter Verweis auf die Begründung des Ausgangs- und Widerspruchsbescheides,

die Klage abzuweisen.

Die Beteiligten haben mit Schriftsätzen vom 30. September 2019 und 9. Oktober 2019 ihr Einverständnis zu einer Entscheidung des Gerichtes ohne mündliche Verhandlung erklärt.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zur Gerichtsakte gereichten Schriftsätze und Unterlagen der Beteiligten sowie die Verwaltungs- und Widerspruchsakte des Beklagten (zwei Hefte) Bezug genommen; sämtliche Unterlagen sind Gegenstand der Beratung gewesen.
Entscheidungsgründe:

Die zulässige Klage, über welche das Gericht nach Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheiden konnte (§ 101 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO -), ist begründet. Der Bescheid vom 29. Januar 2019 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12. Juni 2019 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Rechtsgrundlage für die Anordnung der Fahrtenbuchauflage ist § 31a Abs. 1 Satz 1 StVZO. Danach kann die Verwaltungsbehörde gegenüber einem Fahrzeughalter für ein oder mehrere auf ihn zugelassene oder künftig zuzulassende Fahrzeuge die Führung eines Fahrtenbuchs anordnen, wenn die Feststellung eines Fahrzeugführers nach einer Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften nicht möglich war.

Diese Voraussetzungen liegen nicht vor.

Der Bescheid vom 29. Januar 2019 ist bereits deshalb rechtswidrig, weil die Ermittlung des Fahrzeugführers, der den in Rede stehenden Verkehrsverstoß begangen hatte, nicht unmöglich war. Hierfür kommt es im Wesentlichen darauf an, ob die Ermittlungsbehörde unter sachgerechtem und rationalem Einsatz der ihr zur Verfügung stehenden Mittel nach pflichtgemäßem Ermessen diejenigen Maßnahmen getroffen hat, die der Bedeutung des aufzuklärenden Verkehrsverstoßes gerecht werden und erfahrungsgemäß Erfolg haben können. Dabei können sich Art und Umfang der Ermittlungen nach der Erklärung des Fahrzeughalters ausrichten. Dies bedeutet, dass es der Behörde regelmäßig nicht zuzumuten ist, wahllos zeitraubende und kaum Aussicht auf Erfolg versprechende Ermittlungen anzustellen, falls der Fahrzeughalter erkennbar die Mitwirkung an der Aufklärung des Verkehrsverstoßes ablehnt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 1. März 1994 – 11 B 130/93 -, nach juris; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 30. November 2005 – 8 A 280/05 -, DAR 2006, S. 172). Dies gilt auch dann, wenn der Fahrzeughalter den in Frage kommenden Personenkreis weit fasst und nicht auf einzelne Personen eingrenzt; liegt eine solche Eingrenzung auf einzelne Personen hingegen vor, muss die Behörde aufgrund der dann vorliegenden konkreten Anhaltspunkte weitere Ermittlungen anstellen (vgl. Haus, in: Haus/Krumm/Quarch, Gesamtes Verkehrsrecht, 2. Auflage 2017, § 31 StVZO Rn. 53 m.w.N. aus der Rspr.). Benennt der Kläger z.B. einen überschaubaren Kreis von Angehörigen, die als Verantwortliche für den Verkehrsverstoß in Betracht kommen, muss die Behörde diese Personen in der Regel befragen, da eine solche Befragung nicht von vorneherein aussichtslos erscheint (vgl. VGH Mannheim, Beschluss vom 26. Juni 2007 – 10 S 722/07 -, juris, Rn. 4). Entsprechende Maßstäbe gelten auch dann, wenn – wie hier der Fall – die beiden Zwillingssöhne des Fahrzeughalters als Fahrer in Betracht kommen (vgl. hierzu auch VG Düsseldorf, Gerichtsbescheid vom 16. Juli 2014 – 6 K 4161/13 -, juris, Rn. 44 ff.). In diesem Fall ist – selbst wenn die vorhandenen Fotos eine Identifizierung des Fahrers erschweren oder gar unmöglich machen – nicht ausgeschlossen, dass einer der beiden Zwillinge die Tat eingesteht (vgl. VG Düsseldorf, a.a.O., Rn. 45).

Hiervon ausgehend waren die von der Bußgeldstelle getroffenen Maßnahmen zur Ermittlung des Fahrzeugführers im vorliegenden Fall unzureichend. Gemessen an der Schwere der Tat – eine Geschwindigkeitsüberschreitung von 33 km/h innerorts, die mit einem Bußgeld sowie zwei Punkten im Fahreignungsregister und einem Monat Fahrverbot geahndet wird – wäre es der Bußgeldstelle zumutbar gewesen, weitere Ermittlungen in Richtung der beiden Söhne des Klägers anzustellen. Dabei wäre es nicht nur möglich und – wie bereits ausgeführt – womöglich erfolgversprechend gewesen, diese zu befragen. Angesichts der Tatsache, dass die beiden Zwillingssöhne deutlich unterschiedliche Körpergrößen aufweisen (G … H … eine Körpergröße von 187 cm, I … H … eine Körpergröße von 179 cm, s. Blätter 35 und 37 der Verwaltungsakte), wäre es der Bußgeldstelle auch zumutbar gewesen, anhand der Radarfotos und der dort abgebildeten Kleidung und des Helmes des Fahrers weitere Ermittlungen anzustellen. Möglicherweise hätte sich nach einer Befragung der Söhne des Klägers auch ein Verdacht gegen den Kläger selbst erhärtet.

Diesem Ergebnis steht nicht entgegen, dass – wie der Beklagte meint – eine Befragung der Zwillingssöhne des Klägers zu einer Strafbarkeit der Mitarbeiter der Bußgeldstelle nach § 344 des Strafgesetzbuches führen würde. Zwar kann bereits die Übersendung eines Anhörungsschreibens im Bußgeldverfahren an einen erkennbar Unbeteiligten zu einer Strafbarkeit der ermittelnden Beamten nach der genannten Vorschrift führen (vgl. LG Hechingen, Urteil vom 6. Juni 1984 – 126/83 -, NJW 1986, 1823; Hecker, in: Schönke/Schröder, Strafgesetzbuch, 30. Auflage 2019, § 344 Rn. 10 m.w.N.). Die Mitarbeiter der Bußgeldstelle sind in Fällen wie dem vorliegenden aber nicht gehalten, die vom Fahrzeughalter benannten Personen unmittelbar als Betroffene im Sinne des § 55 des Ordnungswidrigkeitengesetzes – OWiG – anzuhören. Vielmehr sind zunächst – gegebenenfalls unter Einschaltung der Polizei nach § 53 OWiG – weitere Befragungen und Ermittlungen anzustellen. Ein förmliches Ermittlungsverfahren gegen eine bestimmte Person ist hingegen erst dann einzuleiten, wenn sich ein konkreter Verdacht gegen eine bestimmte Person ergibt (vgl. Lutz, Karlsruher Kommentar zum OWiG, 5. Auflage 2018, § 53 Rn. 13). In diesem Stadium kann sich ein Bußgeldverfahren wie das hier zugrundeliegende in der Regel aber erst dann befinden, wenn die nach den Einlassungen des Fahrzeughalters als Fahrzeugführer in Betracht kommenden Personen von der Bußgeldbehörde befragt worden sind. Erst danach kann in der Regel eine Entscheidung darüber getroffen werden, ob sich ein konkreter Verdacht gegen eine Person ergibt bzw. ob das Verfahren mangels Feststellung eines solchen konkreten Verdachts einzustellen ist. Dabei ist es im vorliegenden Fall ohne Bedeutung, dass es sich bei den vom Fahrzeughalter benannten Personen um dessen Zwillingssöhne handelt. Da die der Bußgeldbehörde vorliegenden Radarfotos das Gesicht des Fahrzeugführers nicht eindeutig erkennen lassen, ist eine Identifizierung des Fahrzeugführers durch dessen Gesicht ohnehin nicht oder wenn überhaupt nur unter erschwerten, der Bußgeldbehörde nicht zumutbaren Bedingungen möglich.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit wegen der Kosten folgt aus § 167 VwGO i.V.m. § 709 der Zivilprozessordnung.