Das Fahrzeug des Betroffenen wurde u. a. in einem Tunnel durch ein nachfahrendes Fahrzeug mit ungeeichtem Tachometer gemessen. Eine Zulassungsgrund für eine Rechtsbeschwerde besteht laut OLG Karlsruhe nicht, da hierzu genügend obergerichtliche Rechtsprechung auch für Konstellationen bei Dunkelheit und schlechten Sichtverhältnissen existiere. Der erforderliche Toleranzabzug in diesen Fällen hänge vom Einzelfall ab, wobei im angefochtenen Urteil die Höhe des Abzugs (18%) nicht nachvollziehbar begründet worden sei. Es sei jedoch nicht zu befürchten, dass das Amtsgericht bei seiner unzutreffenden Rechtsauffassung bleibt.

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 11.03.2021 – 3 Rb 33 Ss 75/21

Der Antrag des Betroffenen, die Rechtsbeschwerde gegen das Urteil des Amtsgerichts Mannheim vom 4. November 2020 zuzulassen, wird auf Antrag der Generalstaatsanwaltschaft Karlsruhe als unbegründet verworfen (§ 80 Abs. 4 OWiG).

Der Betroffene trägt die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens (§ 473 Abs. 1 StPO, § 46 Abs. 1 OWiG).

Der Senat merkt Folgendes ergänzend an:

Soweit der Betroffene rügt, das Amtsgericht habe nichtiges Recht angewandt, ist dem – entsprechend den Ausführungen der Generalstaatsanwaltschaft- nicht zu folgen (vgl. OLG Oldenburg, DAR 2020, 700; KG Berlin, BeckRS 2020, 31911; BeckRS 2020, 42345; OLG Braunschweig, B. v. 4.12.2020- 1 Ss (OWi) 173/20 -, juris; OLG Zweibrücken, ZfSch 2021, 53).

Der Generalstaatsanwaltschaft ist aus den in deren Antragsschrift dargelegten Gründen ebenfalls darin zuzustimmen, dass der vorliegende Fall keinen Anlass zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung gibt. Es bedarf insbesondere keiner Fortentwicklung der von der obergerichtlichen Rechtsprechung – auch für Konstellationen bei Dunkelheit und schlechten Sichtverhältnissen – aufgestellten Richtlinien für die beweissichere Feststellung von einer durch Nachfahren ermittelten Geschwindigkeitsmessung (vgl. OLG Jena, VRS 117, 348; OLG Gelle, NZV 2013, 458; KG Berlin, DAR 2015; VRS 132, 27; VRS 135, 292; VRS 137, 81; OLG Hamm, DAR 2017, 389; OLG Oldenburg, B. v. 20.3.2019-2 Ss (OWi) 70/19 -, juris).

Zwar enthält das angefochtene Urteil keine Ausführungen zu den Lichtverhältnissen im Fahrlachtunnel und keine nachvollziehbare Begründung für die Höhe (18%) des zum Ausgleich etwaiger Messungenauigkeiten vorgenommenen – grundsätzlich von den Besonderheiten des Einzelfalls abhängenden (vgl. OLG Jena, a.a.O.; OLG Stuttgart, VRS 108, 223) – Toleranzabzugs von der vom digitalen Tachometer abgelesenen Geschwindigkeit. Unabhängig von den Gründen für die diesbezüglichen Lücken der Beweiswürdigung ist jedoch nicht zu besorgen, dass das Amtsgericht an einer etwaig zugrundeliegenden unzutreffenden Rechtsauffassung festhielte oder sein Beschluss Vorbildfunktion für andere Gerichte haben und damit zu einer uneinheitlichen Rechtsprechung führen könnten. Ein – in Fällen wie dem vorliegenden – den Grundsätzen obergerichtlicher Rechtsprechung entsprechender 20%iger Sicherheitsabschlag von der Ablesegeschwindigkeit (vgl. OLG Jena, OLG Gelle, jeweils a.a.O.; KG Berlin, DAR 2015, 99), hätte im Übrigen, vorliegend angewendet, keine Auswirkungen auf die Tatbestandsmäßigkeit und die Rechtsfolgen des Handelns des Betroffenen.