Der Betroffene wandte gegen seine Geschwindigkeitsmessung (ES 3.0) ein, dass die Fotolinie nur anhand eines Leitkegels dokumentiert worden sei. Nach dem AG Kehl hat auch das OLG Karlsruhe an der Richtigkeit der Messung keine Zweifel. Es liege ein standardisiertes Messverfahren vor und die Fotolinie sei laut Gebrauchsanweisung nur für die richtige Zuordnung des Messergebnisses (zu einem Fahrzeug) relevant. Auf die Höhe des Ergebnisses habe die Fotolinie keinen Einfluss.

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 14.02.2018 – 3 Rb 10 Ss 59/18

1. Der Antrag des Betroffenen, die Rechtsbeschwerde gegen das Urteil des Amtsgerichts Kehl vom 14. November 2017 zuzulassen, wird als unbegründet verworfen (§§ 80 Abs. 4, 80 a Abs. 1 OWiG).

a) Die Rechtsbeschwerde wirft weder Rechtsfragen auf, die im Interesse einer Fortbildung des formellen oder materiellen Rechts klärungsbedürftig sind, noch erscheint es geboten, die Nachprüfung des angegriffenen Urteils zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zu ermöglichen (§ 80 Abs. 1 Nr. 1 OWiG), da eventuelle – vorliegend darüber hinaus nicht ersichtliche – Fehler im Einzelfall dies nicht gebieten.

Im Hinblick auf die Rechtsbeschwerdebegründung weist der Senat auf Folgendes hin:

  • Der Urteilstenor enthält alle gem. § 260 Abs. 4 Satz 1 StPO erforderlichen Angaben. Dieser muss in knapper, verständlicher Sprache abgefasst sein und von allem freigehalten werden, was nicht unmittelbar der Erfüllung seiner Aufgaben dient. Die Tat soll in der Urteilsformel gerade nicht nach tatsächlichen Merkmalen als historische Begebenheit, sondern nur rechtlich bezeichnet werden (Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 60. Aufl., Rdn. 20 ff. zu § 260; Göhler, OWiG, 17. Aufl., Rdn. 41 zu § 71).
  • Die Anforderungen an die Darlegungspflicht im Urteil bei einer Geschwindigkeitsmessung mit einem standardisierten Messverfahren sind obergerichtlich geklärt (König in Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 44. Aufl., Rdn. 56 b, 57 ff., 61 – zu ES 3.0 – zu § 3 StVO; Göhler, a.a.O., Rdn. 43 f zu § 71). Ebenso ist obergerichtlich geklärt, dass es sich bei dem Messverfahren ES 3.0 um ein standardisiertes Messverfahren handelt (zuletzt – unter Berücksichtigung des Urteils des Amtsgerichts Meißen vom 29.05.2015 – Senat, B. v. 13.11.2017- 3 Rb 10 Ss 630/17; OLG Oldenburg, VRS 130, 61; OLG Hamm, B. v. 22.6.2016 – III-1 RBs 131/15 – bei juris; OLG Hamm, B. v. 06.07.2016 – III-1 RBs 38/16- bei juris; OLG Koblenz, B. v. 4.5.2016 – 2 OWi 4 SsBs 8/16 – bei juris; OLG Dresden, ZfSch 2016, 292).
  • Soweit die Generalstaatsanwaltschaft in ihrem Antrag vom 24.1.2018 darauf hinweist, dass die Fotolinie nur für die richtige Zuordnung des Messergebnisses, nicht aber für die Richtigkeit der Messung und des Messergebnisses Relevanz besitzt, ergibt sich dies aus Nr. 8.2.4 der (insoweit auszugsweise in der Akte befindlichen) Gebrauchsanweisung für das Messgerät ESO 3.0.

b) Die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs (§ 80 Abs. 1 Nr. 2 OWiG) ist jedenfalls unbegründet.

Zum einen hat das Amtsgericht den Vortrag des Betroffenen, die Geschwindigkeitsmessung sei nicht verwertbar, zur Kenntnis genommen und sich im Urteil mit diesem auseinandergesetzt, so dass rechtliches Gehör gewährt wurde. Dass das Gericht der Argumentation des Betroffenen und seines Verteidigers nicht gefolgt ist, stellt keine Gehörsverletzung dar.

Zum anderen – selbst wenn die Zurückweisung des Beweisantrags rechtsfehlerhaft gewesen wäre, wofür es (unter Berücksichtigung der oben genannten aktuellen obergerichtlichen Rechtsprechung) keine Anhaltspunkte gibt, – war die Ablehnung des Beweisantrags durch das Amtsgericht jedenfalls nicht willkürlich (OLG Karlsruhe, DAR 2003, 182; KG Berlin, VRS 130, 217; OLG Bamberg, Verkehrsrecht aktuell 2016, 102; OLG Koblenz, B. v. 13.05.2016 – 2 OWi 4 SsRs 128/15 – BeckRS 2016, 13086).

2. Der Betroffene hat die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu tragen (§ 46 Abs.1 OWiG i. V. m. § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO).