Der Betroffene hatte Zweifel an der Richtigkeit der bei seinem Fahrzeug vorgenommenen Geschwindigkeitsmessung mittels ESO 3.0. Denn die Dokumentation der Fotolinie sei nur mit einem “Lübecker Hütchen” vorgenommen worden. Das AG Kehl hält dies für unproblematisch: Nach der Gebrauchsanweisung des Messgeräts sei die Verwendung eines einzelnen Leitkegels zur Abbildung des Fotopunkts möglich; in diesem Fall werde die perspektivische Richtung der Fotolinie im Messfoto anhand der Radaufstandspunkte bei der Auswertung bestimmt. Schließlich folge ein Anhaltspunkt für einen Messfehler auch nicht daraus, dass die Schulung des Messbeamten lag mehr als sieben Jahre zurückliegt. Etwas anderes könne dann gelten, wenn die Schulung bzw. der Schulungsnachweis auf eine bestimmte Software-Version des Geräts beschränkt war oder zwischenzeitlich eingeführte Software-Versionen grundlegende Bedienungsänderungen mit sich bringen.

AG Kehl, Urteil vom 14.11.2017 – 5 OWi 505 Js 13927/17

Der Betroffene … wird wegen fahrlässiger Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit zu einer Geldbuße von 120.00 € verurteilt.

Der Betroffene hat die Kosten des Verfahrens sowie seine notwendigen Auslagen zu tragen.

Bußgeldvorschriften:
§§ 41 I i. V. m Anl. 2, 49 StVO; 24 StVG

Gründe:

I.

Der am … geborene Betroffene ist Angestellter. Im Hinblick auf seine Entbindung von der Pflicht zum persönlichen Erscheinen sind keine näheren Einzelheiten über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Betroffenen bekannt geworden.

Im Fahreignungsregister des Betroffenen befinden sich keine Einträge.

II.

Am 12.04.2017 befuhr der Betroffene als Führer des PKW … mit dem amtlichen Kennzeichen … gegen … Uhr die B 28 auf der Gemarkung Willstatt in Fahrtrichtung Bundesautobahn A5. Dabei überschritt er aus Unachtsamkeit außerorts zwischen den Netzknotenpunkten 013 und 043 die dort durch Verkehrszeichen 274 auf 100 km/h beschränkte Höchstgeschwindigkeit um mindestens 36 km/h.

Die Begrenzung auf diese Geschwindigkeit begann etwa 400 m vor der Messstelle durch das genannte beidseits der Straße angebrachte Verkehrszeichen.

Die Messung erfolgte mit dem Messgerät des Typs ES 3.0 (Softwareversion 1.008) des Herstellers ESO, welches zur Tatzeit gültig geeicht und von dem geschulten Zeugen … am Tattage nach den Herstellervorschriften in der Bedienungsanleitung aufgebaut wurde. Der Betroffene wurde von der Geschwindigkeitsmessanlage mit einer Geschwindigkeit von 141 km/h gemessen und bei der Überschreitung der Geschwindigkeit fotografiert. Nach einem Toleranzabzug von 3 % ergab sich damit eine vorwertbare Geschwindigkeit von 136 km/h und somit eine Überschreitung von 36 km/h. Der Betroffene hätte die aufgestellten Schilder erkennen können und seine Geschwindigkeit hierauf einrichten müssen.

Auf die vorliegenden Lichtbildern (Aktenseiten 11 und 35) wird gemäß §§ 46 OWiG i.V.m. 267 Absatz ein S. 3 StPO Bezug genommen.

Von einer weiteren Beschreibung des Messverfahrens im Rahmen der Urteilsgründe sieht das Amtsgericht ab, da es sich um ein standardisiertes technisches Verfahren handelt.

III.

Für den von seiner Erscheinenspflicht entbundenen Betroffenen hat der Verteidiger die Fahrereigenschaft eingeräumt und zugleich Zweifel an der Ordnungsgemäßheit der Messung geltend gemacht, dies insbesondere im Hinblick auf die Dokumentation der Fotolinie durch nur ein sogenanntes “Lübecker Hütchen”.

Die von dem Verteidiger geltend gemachten Zweifel an der Korrektheit der durchgeführten Messung bestehen beim Gericht nach der durchgeführten Hauptverhandlung nicht.

Die Geschwindigkeitsmessung ist ordnungsgemäß durchgeführt worden. Die Geschwindigkeitsmessung wurde mittels des Einseitensensors ES 3.0 des Herstellers ESO, Softwareversion 1.008 durchgeführt. Es handelt sich um ein sogenanntes standardisiertes Messverfahren. Aus dem Charakter des standardisierten Messverfahrens folgt, dass der Tatrichter grundsätzlich neben der Mitteilung des angewendeten Messverfahrens nur die gemessene Geschwindigkeit nebst Toleranzabzug feststellen muss. Weitere Ausführungen sind erst dann erforderlich, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass Verfahrensbestimmungen nicht eingehalten worden sind oder Messfehler von dem Betroffenen oder einem anderen Verfahrensbeteiligten konkret behauptet werden.

Aus dem in der Hauptverhandlung verlesenen Eichschein (Aktenseite 3 ff.) geht die gültige Eichung und PTB-Zulassung hervor.

Aus dem auszugsweise verlesenen Messprotokoll (AS. 7) ergibt sich die ordnungsgemäße Inbetriebnahme und Aufstellung des Messgerätes entsprechend der Bedienungsanleitung durch den Messbeamten H. Der eingesetzte Messbeamte war ausweislich des ebenfalls in der Hauptverhandlung verlesenen Schulungsnachweises für das Messgerät geschult.

Der Umstand, dass der Schulungsnachweis des Messbeamten vom 16.12.2009 datiert, die Schulung zurzeit der hier in Rede stehenden Messung, also bereits mehr als 6 Jahre zurück lag, veranlasst nicht zu Zweifel an der Befähigung des Messbeamten oder an der Richtigkeit der Messung. Denn es fehlt jeglicher konkrete Hinweis, dass die erteilte Bescheinigung auf eine bestimmte Softwareversion des Messgerätes beschränkt war oder dass die zwischenzeitliche Einführung neuer Softwareversionen grundlegende Änderungen in Bezug auf die praktische Handhabung des Messgeräts mit sich gebracht hätte. Darüber hinaus bestehen seitens der Zulassungsbehörden keine Auflagen bezüglich des eingesetzten Messpersonals.

Aus dem Datenfeld des Messbildes (AS 11), dessen Inhalt verlesen wurde, ergibt sich eine gefahrene Geschwindigkeit der Betroffenen von 141 km/h. Abzüglich der korrekt berechneten Toleranz verbleibt ein vorwertbarer Wert von 136 km/h. Die Dokumentation der Fotolinie ist ausreichend. Diese wurde vorliegend durch einen Leitkegel auf der Fahrbahnoberfläche gekennzeichnet. Die Auflage der aktuell gültigen Gebrauchsanweisung, die auszugsweise verlesen wurde, dass, wenn ein Leitkegel verwendet wird, dessen Auflagepunkt auf der Straße auf dem Foto sichtbar sein muss, ist erfüllt. Darüber hinaus ergibt sich aus der Gebrauchsanweisung, dass auch mit nur einer Markierung der Fotopunkt dokumentiert werden kann. In diesem Fall wird die perspektivische Richtung der Fotolinie im Messfoto anhand der Radauflagepunkte eines gemessenen Fahrzeuges im Nachhinein bei der Auswertung bestimmt.

Aus der Lichtbilddokumentation ergibt sich zweifelsfrei, dass der Messwert dem von dem Betroffenen geführten Fahrzeug zuzuordnen ist. Das Fahrzeug befand sich in einer plausiblen Fotoposition. Dem Dokumentationsfeld ist zu entnehmen, dass das Fahrzeug des Betroffenen mit einem Abstand von 8,80 m zum Sensorkopf gemessen wurde. Anhand dieses Abstandswertes ist eine eindeutige Zuordnung des Messwertes zum Fahrzeug des Betroffenen möglich. Anhaltspunkte für Fehlmessungen oder Fehlfunktion des Gerätes fehlen. Der Verteidiger hat solche auch nicht aufgezeigt.

Anlass zu der beantragten Einholung eines Sachverständigengutachtens bestand nicht. Diese war zur Erforschung der Wahrheit nicht erforderlich, denn eine weitere Beweiserhebung drängte sich weder auf, noch lag sie nahe. Es lagen keinerlei Anhaltspunkte für eine Störung oder Fehlfunktionen vor. Aus der Lichtbilddokumentation ergibt sich zweifelsfrei, dass der Messwert dem von dem Betroffenen geführten Fahrzeug zuzuordnen ist. Die durch das Messgerät angezeigte Geschwindigkeit konnte durch in Augenscheinname des Messfotos und Verlesung des Datenfeldes des Messfotos festgestellt werden. Hier ließ sich eine Geschwindigkeit von 136 km/h ablesen.

Anhaltspunkte dafür, dass der Messwert der Betroffenen in irgendeiner Form durch ein anderes Fahrzeug beeinflusst oder gar ausgelöst wurden, liegen nicht vor und wurden auch nicht geltend gemacht.

V.

Der Betroffene hat sich durch die Tat einer fahrlässigen Geschwindigkeitsüberschreitung um 36 km/h außerorts schuldig gemacht. Die Tat ist eine Ordnungswidrigkeit nach §§ 41, 49 StVO; 24 StVG.

Das Gericht ist von der in der Bußgeldkatalog-Verordnung vorgesehenen Regelfolge ausgegangen, die eine Geldbuße von 120 € vorsieht.

Besondere Umstände, die ein Abweichen nach oben oder unten gebieten würden, lagen nicht vor.

VI.

Die Kostenfolge beruht auf §§ 46 OWiG i.V.m. 465 Abs. 1 StPO.