Auch Rettungsfahrzeuge im Einsatz müssen vorsichtig überholen: Das OLG München stellt klar, dass ein Überholmanöver bei unklarer Verkehrslage (§ 5 Abs. 3 Nr. 1 StVO) zugleich § 35 Abs. 8 StVO verletzt, wonach Sonderrechte nur unter gebührender Berücksichtigung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ausgeübt werden dürfen. Das Vertrauen des Fahrers eines Einsatzfahrzeugs, dass ihm die übrigen Verkehrsteilnehmer freie Bahn verschaffen, sei nur dann geschützt, wenn er eine entsprechende berechtigte Erwartung haben darf, etwa wenn andere Verkehrsteilnehmer bei für sie geltendem Grünlicht das Tempo reduzieren, um das bei Rot in die Kreuzung einfahrende Einsatzfahrzeug diese durchfahren zu lassen. Eine berechtigte Erwartung dürfe er aber nicht allein daraus ziehen, dass ein Linksabbieger sein Tempo verringert oder anhält, insbesondere wenn der linke Fahrtrichtungsanzeiger aktiv ist. Denn ein Bremsen vor dem Abbiegen sei für Abbiegevorgänge typisch und bedeute daher nicht zwangsläufig, dass das Einsatzfahrzeug, welches im Begriff ist, den Abbieger zu überholen, von diesem bemerkt worden ist.

OLG München, Urteil vom 12.01.2018 – 10 U 2135/17

1. Auf die Berufung der Beklagten vom 26.06.2017 wird das Endurteil des LG München II vom 18.05.2017 abgeändert und wie folgt neugefasst:

I. Die Beklagten werden verurteilt, samtverbindlich an die Klägerin weitere 11.714,33 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 10.491,60 € für die Zeit vom 28.02.2014 bis zum 27.04.2014, aus 11.657,33 € seit dem 28.04.2014 und aus 57,00 € seit dem 16.01.2015 zu bezahlen.

II. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

III. Von den Kosten des Verfahrens (erster Instanz) tragen die Klägerin 44 % und die Beklagten samtverbindlich 56 %.

2. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

3. Von den Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Klägerin 89 % und die Beklagten samtverbindlich 11 %.

4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

5. Die Revision wird nicht zugelassen.

6. Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 10.534,35 € festgesetzt.

Gründe

A.

Von einer Darstellung der tatsächlichen Feststellungen wird abgesehen (§§ 540 II, 313 a I 1 ZPO i.V.m. § 26 Nr. 8 EGZPO sowie §§ 540 II, 313 b I 1 ZPO).

B.

I. Die statthafte sowie form- und fristgerecht eingelegte und begründete, somit zulässige Berufung hat in der Sache überwiegend Erfolg. Denn die Haftung ist entgegen dem Ersturteil nicht im Verhältnis 100 zu 0 zu Lasten der Beklagten zu verteilen, sondern nur im Verhältnis 2/3 zu 1/3 zu Lasten der Beklagten.

1.) Entgegen der Auffassung der Beklagten ist das Ersturteil allerdings insoweit nicht zu beanstanden, als sich das Landgericht davon überzeugt hat, dass das klägerische Fahrzeug gem. § 35 V a StVO im Zusammenhang mit dem streitgegenständlichen Verkehrsunfall von den Vorschriften der StVO befreit war. Voraussetzung hierfür ist, dass höchste Eile geboten war, um Menschenleben zu retten oder schwere gesundheitliche Schäden abzuwenden. Für die Beurteilung, ob dies der Fall war, kommt es nicht auf die Betrachtung ex post an. Vielmehr ist allein entscheidend, ob der Einsatzfahrer (der Zeuge L.) sich nach der ihm bekannten Lage für berechtigt halten durfte, die Sonderrechte in Anspruch zu nehmen (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 06.01.2010, Az.: IV – 3 RBs 95/09, juris). Soweit sich das Erstgericht aufgrund der Aussage des Zeugen L. davon überzeugt hat, dass das Rettungswagen-Team von der Rettungsleitstelle F. angefordert worden war, um zu einer kollabierten Person zu fahren, ist dies nicht zu beanstanden und für den Senat daher gem. § 529 I Nr. 1 ZPO bindend. Dass ein Kollaps Symptom einer lebensbedrohlichen Erkrankung (etwa eines Herzinfarktes) sein kann, darf als allgemein bekannt vorausgesetzt werden. Das Erstgericht war im Übrigen nicht gehalten, diesbezüglich von Amts wegen weitere Nachforschungen vorzunehmen. Die Beklagten wiederum hatten sich darauf beschränkt, es weiterhin zu bestreiten, „dass der Fahrer des klägerischen Fahrzeugs berechtigt war, Sonderrechte in Anspruch zu nehmen“ (vgl. den Beklagten-Schriftsatz vom 24.09.2015 = Bl. 59 d.A.), ohne Gegenbeweis anzubieten.

Der Einwand der Beklagten im Schriftsatz ihres Verfahrensbevollmächtigten vom 15.12.2017 (Bl. 207/210 d.A.), der Senat weiche mit seiner o.g., den Parteien bereits in der Verfügung des Vorsitzenden vom 06.10.2017 (Bl. 194/197 d.A.) mitgeteilten Auffassung von der Rechtsprechung des Kammergerichts gem. Urteil vom 16.12.1991, Az.: 12 U 202/9, VersR 1992,1129, ab, ist nicht nachvollziehbar. Denn dass die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme des Sonderrechts auf freie Fahrt vorgelegen haben, derjenige trägt, der sich darauf beruft (hier ist dies die Klägerin), steht außer Frage. Was die Beklagten in Wirklichkeit beanstanden, ist nicht die Anwendung des Rechts durch das Erstgericht (bzw. nun auch den Senat) auf den vom Erstgericht festgestellten Sachverhalt, sondern die erstinstanzliche Beweiswürdigung. Diese ist indes, wie bereits ausgeführt, nicht zu beanstanden.

2.) Das Ersturteil ist jedoch insoweit zu beanstanden, als sich das Landgericht davon überzeugt hat, dass der klägerische Fahrer die Sonderrechte unter gebührender Berücksichtigung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung i.S.d. § 35 VIII StVO ausgeübt hat. So hat das Erstgericht – insoweit in nicht zu beanstandender und den Senat daher gem. § 529 I Nr. 1 ZPO bindender Weise – festgestellt, dass der Beklagte zu 2) den linken Fahrtrichtungsanzeiger gesetzt und dass auch der Zeuge L. erkannt hatte, dass der Beklagte zu 2) nach links abbiegen wollte. Folgerichtig hat das Landgericht die Situation als für den Zeugen L. unklare Verkehrslage i.S.d. § 5 III Nr. 1 ZPO bewertet (vgl. EU S. 8/9 = Bl. 160/161 d.A.).

Wenn die Verkehrslage aber für den Zeugen unklar war, dann kann sein Überholmanöver schon rein denklogisch nicht zugleich der gem. § 35 VIII StVO gebotenen größtmöglichen Sorgfalt (vgl. König in Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 44. Aufl., § 35 StVO, Rdnr. 8 m.w.N.) entsprochen haben. Der Wegerechtsfahrer darf nicht darauf losfahren, nicht in eine unübersehbare Lage hinein, ohne anhalten zu können (vgl. König, a.a.O., m.w.N.). Daran ändert auch nichts der Hinweis des Erstgerichts auf die Urteile des BGH vom 17.12.1974, Az.: VI ZR 207/13, BGHZ 63, 327, und des LG Saarbrücken vom 01.07.2011, Az.: 13 S 61/11, NJW-RR 2012, 98. Denn es entspricht der ständigen Rechtsprechung, und zwar auch der beiden o.g. Entscheidungen, dass das Vertrauen des Fahrers eines Einsatzfahrzeuges, dass die übrigen Verkehrsteilnehmer freie Bahn verschaffen, nur dann geschützt ist, wenn der Fahrer eine entsprechende berechtigte Erwartung haben darf. Ob er eine solche haben darf, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Wer sich etwa mit blauem Blinklicht und Einsatzhorn einer ampelgeregelten Kreuzung nähert, darf darauf vertrauen, dass die anderen Verkehrsteilnehmer, für die Grünlicht gilt, dem bei Rotlicht die Kreuzung überquerenden Einsatzfahrzeug freie Bahn verschaffen, wenn sie ihr Tempo hinreichend reduzieren. Anders verhält es sich hingegen – und insoweit kann dem o.g. Urteil des LG Saarbrücken im Ergebnis nicht gefolgt werden -, wenn ein Linksabbieger vor dem Abbiegen sein Tempo entsprechend reduziert bzw. anhält. In einem solchen Fall, insbesondere wenn der linke Fahrtrichtungsanzeiger nicht abgestellt wird, darf trotz aktivierten Martinshorns nicht darauf vertraut werden, dass der Linksabbieger zunächst noch den Einsatzwagen überholen lässt. Denn dass vor dem Abbiegen gebremst wird, ist für Abbiegevorgänge typisch und kann daher nicht ohne weiteres als Befolgung des Gebots des § 38 I 2 StVO verstanden werden. Im Übrigen ist es zwar zutreffend, dass der Gesetzgeber den Vorrang des im Noteinsatz befindlichen Fahrzeuges fördern wollte. Dies bedeutet, wie § 35 VIII StVO zeigt, aber nicht, dass dafür eine Gefährdung von Leib und Leben Dritter in Kauf genommen werden sollte. So ist stets abzuwägen, welches Maß an Wagnis nach Fahrtzweck und Verkehrslage zulässig ist (vgl. König, a.a.O., m.w.N.).

Der Zeuge L. durfte sich nicht allein deswegen, weil er bereits längere Zeit vor dem Ansetzen zum Überholen das Martinshorn in Betrieb hatte, darauf verlassen, dass der Beklagte zu 2) entsprechend umsichtig reagiert und von dem angekündigten Linksabbiegen Abstand nimmt. Hätte der Beklagte zu 2) demgegenüber den linken Fahrtrichtungsanzeiger abgestellt und hätte er eine Lenkbewegung hin zum rechten Fahrbahnrand gemacht, wäre die Lage für den Zeugen L. für ein Überholen hinreichend übersehbar geworden. Derartige Feststellungen hat das Erstgericht indes nicht getroffen. Soweit im Ersturteil offen geblieben ist, ob sich der Beklagte zu 2) vor dem Linksabbiegen, wie von ihm behauptet, zur Fahrbahnmitte eingeordnet hatte oder aber ob sich der Beklagten-Pkw zu diesem Zeitpunkt am rechten Fahrbahnrand befand (vgl. EU S. 9 unten = Bl. 161 d.A.), sind ergänzende Feststellungen bereits deswegen nicht geboten, weil die Klägerin nicht behauptet hat, der Beklagten-Pkw sei an den rechten Fahrbahnrand gelenkt worden und im Übrigen auch der Zeuge Ladewig im Rahmen seiner erstinstanzlichen Vernehmung nicht bekundet hat, eine entsprechende Fahrlinie wahrgenommen zu haben, sondern nur, dass er gesehen habe, dass sich das Fahrzeug „eher am rechten Fahrbahnrand befand“ (vgl. S. 5 des Protokolls der erstinstanzlichen Sitzung vom 10.06.2015 = Bl. 40 d.A.). Soweit im Ersturteil auf S. 9 unten (= Bl. 161 d.A.) die Alternative erörtert wird, dass der Beklagte zu 2) „rechts herangefahren“ ist, tragen die vom Erstgericht getroffenen Feststellungen dies nicht: Von niemandem ist ein solches Heranfahren geschildert worden. Auch der Sachverständige Dipl.-Ing. S. konnte dazu keine Feststellungen treffen, sondern lediglich ausführen, dass eine Einleitung des Linksabbiegens aus einer Position am rechten Fahrbahnrand plausibler ist als eine solche aus einer Position zur Fahrbahnmitte hin.

Entgegen der mit Schriftsatz ihres Verfahrensbevollmächtigten vom 22.11.2017 (Bl. 199/203 d.A.) geäußerten Ansicht der Klägerin sind ergänzende Feststellungen schließlich auch nicht etwa deswegen geboten, weil der Senat von Feststellungen des Erstgerichts abwiche. Denn im angefochtenen Urteil ist zwar die Möglichkeit, dass der Beklagte zu 2) rechts herangefahren sein könnte, angesprochen worden. Ob es sich tatsächlich so verhalten hat, hat es jedoch ausdrücklich offen gelassen (vgl. insb. EU S. 9 oben = Bl. 161 d.A. „…unabhängig von der Frage, ob sich der Beklagte zu 2) zur Fahrbahnmitte eingeordnet hatte oder nicht…“; sowie EU S. 10 = Bl. 162 d.A. „…durfte darauf vertrauen, dass der Beklagte zu 2) jedenfalls an der Fahrbahnmitte stehen bleiben und abwarten würde…“).

Die Lage blieb in jedem Fall für den Zeugen L. bis zuletzt unübersehbar. Mit einer Ausgangsgeschwindigkeit von 82 km/h konnte er auch nicht mehr rechtzeitig anhalten. Selbst bei einer Ausgangsgeschwindigkeit von 65-70 km/h wäre die Kollision für ihn nur zeitlich, nicht aber auch räumlich, vermeidbar gewesen (vgl. S. 18 des unfallanalytischen Gutachtens des Sachverständigen S. vom 08.07.2016 = Bl. 108 d.A.).

3.) Bei der gem. §§ 17 I, II, 18 III StVG vorzunehmenden Haftungsverteilung stellen sich die massiven, schuldhaften Verstöße des Beklagten zu 2) gegen §§ 9 I 4, 38 I 2 StVO als gewichtiger dar als der o.g. schuldhafte Verstoß des Zeugen L. gegen § 35 VIII StVO. Mit 82 km/h (statt zulässiger 50 km/h) bei unklarer Verkehrslage zu überholen, stellt jedoch, auch wenn dies im Rahmen der §§ 35 V a, 38 I StVO, erfolgte, keinen nur unbedeutenden schuldhaften Verursachungsbeitrag dar, so dass eine Haftungsverteilung im Verhältnis von 2/3 zu 1/3 zu Lasten des Beklagten zu 2) angemessen ist. Soweit die Haftung vom KG in seinem Urteil vom 15.01.2007, Az.: 12 U 145/05, juris, welchem ebenfalls ein Fall des Linksüberholens eines Linksabbiegers zu Grunde lag, im Verhältnis 50 zu 50 verteilt worden ist, muss gesehen werden, dass dort das Verschulden des Sonderrechtsfahrers deswegen größer war als hier, weil er ohne Signalhorn fuhr.

4.) Ausgehend von einem (unstreitigen) Gesamtschaden i.H.v. 28.063,10 € und einer Haftungsquote von 2/3 errechnet sich ein der Klägerin zustehender Schadensersatzanspruch i.H.v. 18.708,73 €. Hiervon abzuziehen sind die vorprozessual bereits regulierten 6.994,40 €, so dass der Klägerin noch 11.714,33 € zustehen.

Angemerkt sei, dass der Senat, selbst wenn hier die Haftung, wie von den Beklagten begehrt, im Verhältnis 50 zu 50 zu verteilen gewesen wäre, aufgrund des auf eine Verurteilung i.H.v. 10.534,35 € gerichteten Berufungsantrages der Beklagten gem. § 528 ZPO gehindert gewesen wäre, die Beklagten zur Zahlung eines niedrigeren Betrages als 10.534,35 € zu verurteilen. Rechnerisch richtig wäre in diesem Fall eigentlich eine Verurteilung zur samtverbindlichen Zahlung von nur 7.037,15 € gewesen (28.063,10 € x 50 % = 14.031,55 €; 14.031,55 € abzüglich der vorprozessual bereits regulierten 6.994,40 € = 7.037,15 €).

5.) Die Entscheidung hinsichtlich der Zinsen beruht auf §§ 286 I, II Nr. 3, 288 I, 291 BGB. Hier kann zunächst Bezug genommen werden auf die entsprechende Begründung im Ersturteil (vgl. dort S. 12 = Bl. 164 d.A.). Bzgl. der Position „Mehrwertsteuer auf die Kontrolle der medizinischen Geräte“ (85,50 x 2/3 = 57,00 €) besteht aus den im Ersturteil genannten Gründen ein Anspruch auf Zahlung von Zinsen erst für die Zeit ab Rechtshängigkeit. Hinsichtlich der übrigen Forderung (11.657,33 €) sind die Beklagten im Verzug seit dem 28.04.2014, dem Zugang des die Zahlungsverweigerung i.S.d. § 286 II Nr. 3 BGB enthaltenden Schriftsatzes der Beklagten zu 3) vom 25.04.2014 bei der Klägerin (vgl. den Tatbestand des Ersturteils, EU S. 3 = Bl. 155 d.A., sowie S. 6 oben der Klageschrift = Bl. 6 d.A.). Soweit mit dem Ersturteil Verzugszinsen bereits seit dem 28.02.2014 zugesprochen worden sind, entspricht dies zwar nicht der materiellen Rechtslage. Der Senat ist jedoch aufgrund des auf eine Verurteilung zur Zahlung von Verzugszinsen aus 10.491,60 € bereits seit 28.02.2014 gerichteten Berufungsantrages der Beklagten gem. § 528 ZPO gehindert, das Ersturteil insoweit abzuändern, weshalb der Zinsanspruch, wie geschehen, zeitlich zu staffeln war.

6.) Die Kostenentscheidung (bzgl. der Kosten des Verfahrens erster Instanz) folgt aus §§ 92 I 1, 100 IV ZPO und entspricht dem jeweiligen teilweisen Obsiegen und teilweisen Unterliegen der Parteien, gemessen am Streitwert des Verfahrens erster Instanz (21.068,70 €).

II. Im Übrigen war die Berufung zurückzuweisen.

III. Die Kostenentscheidung (bzgl. der Kosten des Berufungsverfahrens) folgt aus §§ 92 I 1, 100 IV ZPO und entspricht dem jeweiligen teilweisen Obsiegen und teilweisen Unterliegen der Parteien, gemessen am Streitwert des Berufungsverfahrens (10.534,35 €). Beantragt haben die Beklagten eine in der Hauptsache um 10.534,35 € niedrigere Verurteilung als im Ersturteil; Erfolg hat die Berufung zu ca. 89 %, nämlich mit einer um 9.354,37 € niedrigeren Verurteilung.

IV. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO i.V.m. § 26 Nr. 8 EGZPO.

V. Die Revision war nicht zuzulassen. Gründe, die die Zulassung der Revision gem. § 543 II 1 ZPO rechtfertigen würden, sind nicht gegeben. Mit Rücksicht darauf, dass die Entscheidung einen Einzelfall betrifft, ohne von der höchst- oder obergerichtlichen Rechtsprechung abzuweichen (insb. wie ausgeführt, auch nicht von dem o.g. Urteil des Kammergerichts), kommt der Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung zu noch erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts.

VI. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 63 II 1, 47 I 1, 40, 48 I 1 GKG, 3 ff ZPO.