Der Beklagte zu 1 hielt mit seinem Pkw an einer Engstelle (auf beiden Seiten der Straße abgestellte Fahrzeuge) auf Grund eines ihm entgegenkommenden Fahrzeugs an. Beim Anfahren und Ausscheren nach links stieß er mit dem Fahrzeug der Klägerin zusammen, die gerade dabei war, das Fahrzeug des Beklagten zu 1 zu überholen. Das AG Neuss gelangt zu einer Haftungsverteilung von 1/3 zu 2/3 zu Lasten des Beklagten zu 1. Dieser habe sich beim Anfahren bzw. Ausscheren gemäß § 6 StVO vergewissern müssen, dass kein nachfolgendes Fahrzeug überholen möchte. Die Klägerin hingegen habe bei unklarer Verkehrslage überholt, da sie damit habe rechnen müssen, dass der Beklagte zu 1 nach Passierenlassen des Gegenverkehr sogleich weiterfahren würde. Entgegen ihrer Auffassung habe sie nicht davon ausgehen können, dass der Beklagte zu 1 sein Fahrzeug parkt. Dies folge auch daraus, dass der Pkw des Beklagten zu 1 leicht versetzt hinter den parkenden Fahrzeugen gestanden habe und dessen Bremslichter geleuchtet haben müssten (AG Neuss, Urteil vom 29.03.2017 – 79 C 653/16).

I

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt,

1.

an die Klägerin 2247,39 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 10.10.2015 zu zahlen;

2.

die Klägerin von der Verpflichtung zur Zahlung vorgerichtlicher Anwaltskosten gegenüber ihren Prozessbevollmächtigten in Höhe von 201,71 € freizustellen.

3.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

II

Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagten zu 83 % und die Klägerin zu 17 %.

III

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Klägerin jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund der Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.

Tatbestand

Die Parteien streiten um Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall am 15.09.2015 gegen 10:45 Uhr in Neuss.

Am Unfalltag befuhr die Klägerin mit dem in ihrem Eigentum stehenden BMW die Marienstraße in Neuss. Zu diesem Zeitpunkt war die Straßenführung durch auf beide Seiten geparkte Fahrzeuge eingeschränkt. Etwa in Höhe des Hauses Nr.66 befand sich in derselben Fahrtrichtung der Beklagte stehend mit dem von ihm geführten PKW Suzuki, der bei der Beklagten zu 2 pflichtversichert ist, hinter einem in seiner Fahrtrichtung geparkten Fahrzeug.

Es kam zur Kollision zwischen beiden Fahrzeugen, als der Beklagte nach links ausscheren wollte, um ebenfalls in die Engstelle einzufahren. Das klägerische Fahrzeug wurde an der rechten Karosserieseite im Bereich der rechten Türen, das Fahrzeug des Beklagten zu 1 an der linken Frontstoßfängerseite beschädigt.

Die Klägerin behauptet:

Der Beklagte zu 1 habe sein zwischen parkenden Autos stehendes Fahrzeug plötzlich und unvermittelt nach links gezogen und dabei ihr Fahrzeug beschädigt.

Die Klägerin hat ihren Schaden zunächst unter Berücksichtigung einer 50%igen – Mithaftung geltend gemacht und Schadensersatz i.H.v. 1695,54 € gefordert.

Im Wege der Klageänderung macht sie ihren in der Höhe unstreitigen Schaden nunmehr wie folgt geltend:

Reparaturkosten

3.035,89 € netto

davon 80 %

2.428,71 €

Wertminderung

100 €

davon 80 %

80 €

Notreparatur

215,20 €

davon 80 %

172,16 €

Auslagenpauschale

20 €

20 €

2.700,87 €

Sie beantragt,

die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen,

1.

an sie € 2700,87 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 10.10.2015 zu zahlen;

2.

sie von der Verpflichtung zur Zahlung vorprozessualer Anwaltsgebühren gegenüber ihren Prozessbevollmächtigten i.H.v. 201,71 € freizustellen.

Die Beklagten beantragen,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagten behaupten:

Der Beklagte zu 1 habe sein Fahrzeug aufgrund entgegenkommenden Verkehrs und der bestehenden Fahrbahnverengung hinter einem in seiner Fahrtrichtung geparkten Fahrzeug bis zum Stillstand abbremsen müssen. Er habe deutlich nach links versetzt in einer Position gestanden, die seine mögliche Weiterfahrt gut erkennen gelassen habe. Außerdem habe er die gesamte Zeit links geblinkt und auf der Bremse gestanden, was wegen seines Automatikgetriebes gut sichtbar gewesen sein müsse. Nach Vergewisserung, dass sich neben und hinter ihm keine weiteren Fahrzeuge befunden hätten, sei er losgefahren. In diesem Moment habe die Klägerin ohne Vorankündigung überholt und sei dabei mit ihrem Fahrzeug gegen sein Fahrzeug gestoßen.

Das Gericht hat gemäß Beweisbeschluss vom 6.7.2016 Beweis erhoben (Bl. 62 GA). Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Gutachten des Sachverständigen … (Bl. 84ff GA) verwiesen.

Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

Entscheidungsgründe

Die Klage hat teilweise Erfolg.

I

Die grundsätzliche Haftung des Beklagten zu 1 als Fahrer des unfallbeteiligten PKW und der Zweitbeklagten als Versicherer auf Ersatz der materiellen Schäden ergibt sich aus §§ 7 I, 18 StVG, 115 VVG.

Die Beklagten haben nicht nachweisen können, dass der Unfall für sie ein unabwendbares Ereignis im Sinne des § 17 III StVG darstellte, weil den Beklagten zu 1, wie noch auszuführen sein wird, am Zustandekommen des Unfalls ein Verschulden trifft.

II

Aber auch die Klägerin haftet für den entstandenen Schaden gemäß § 7 StVG. Auch sie hat nicht den Nachweis geführt, dass der Unfall unvermeidbar war, was sich bereits aus der Übernahme einer Haftungsquote von 20 % ergibt.

III

Steht die grundsätzliche Haftung der Parteien fest, so hängt in ihrem Verhältnis zueinander die Verpflichtung zum Schadensersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes gemäß §§ 17, 18 StVG von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder anderen Teil verursacht worden ist. Für das Maß der Verursachung ist ausschlaggebend, mit welchem Grad von Wahrscheinlichkeit ein Umstand allgemein geeignet ist, Schäden der vorliegenden Art herbeizuführen. Hierbei richtet sich die Schadensverteilung auch nach dem Grad eines etwaigen Verschuldens eines Beteiligten. Im Rahmen der Abwägung können jedoch zu Lasten einer Partei nur solche Tatsachen berücksichtigt werden, die als unfallursächlich feststehen.

Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ist es gerechtfertigt, dass die Beklagten die Haftung zu zwei Dritteln übernehmen müssen.

Der Beklagte zu 1 hat seinen PKW am Beginn einer Fahrspurverengung angehalten, um Gegenverkehr passieren zu lassen. Daran besteht aufgrund der Einlassungen der Parteien im Termin kein vernünftiger Zweifel. Sowohl die Klägerin als auch der Beklagte zu 1 haben übereinstimmend ein entgegen kommendes Fahrzeug beschrieben, das dann nach rechts abgebogen ist, die Engstelle also nicht durchfahren hat. Dafür dass der Beklagte zu 1 sein Fahrzeug am Fahrzeugrand geparkt hatte und der Unfall sich im Zusammenhang mit dem Anfahren vom Fahrzeugrand ereignete, bestehen schon aufgrund der Örtlichkeit, nämlich abgesenkter Bordstein aufgrund einer Garagenzufahrt, keinerlei Anhaltspunkte. Das Gericht folgt insoweit der Einlassung des Beklagten zu 1. Hinsichtlich des Sachvortrags der Klägerin geht es davon aus, dass dieser, was das Verhalten des Beklagten zu 1 betrifft, auf bloßen Vermutungen beruht. Nach ihrer eigenen Einlassung im Termin hat sie das vom Beklagten zu 1 geführte Fahrzeug nämlich vor der Kollision überhaupt nicht wahrgenommen.

Bei dieser Sachlage oblag es dem Beklagten zu 1 nach § 6 StVO, sich vor seiner Weiterfahrt hinsichtlich des nachfolgenden und möglicherweise bereits überholenden Verkehrs zu vergewissern. Diese Pflicht hat er verletzt. In dem Moment, als er sein Fahrzeug nach links zog, um weiter zu fahren, befand sich das klägerische Fahrzeug bereits in der Vorbeifahrt, was sich unschwer aus den eingetretenen Beschädigungen am BMW ergibt. Die – im Übrigen erst auf konkrete Nachfrage des Gerichts erfolgte -Einlassung des Beklagten zu 1 im Termin, er habe sich durch doppelte Rückschau vergewissert, hält das Gericht für nicht glaubhaft. Abgesehen davon, dass es keinen allgemeinen Erfahrungssatz dahingehend gibt, dass gerade Fahranfänger sich wegen ihrer Routine in der Fahrschule immer an die doppelte Rückschaupflicht halten, spricht hier schon allein das Schadensbild dafür, dass der Beklagte zu 1 sich nicht nach hinten hinreichend vergewissert hat. Die Klägerin kam nicht angeflogen, sondern näherte sich – mangels Nachweises einer höheren Geschwindigkeit – in einer normalen, den Verkehrsverhältnissen angepassten Geschwindigkeit der Engstelle. Sie wäre für den Beklagten zu 1 ohne weiteres erkennbar gewesen, wenn er sich kurz vor dem Anfahren im Rückspiegel und durch einen Schulterblick über den rückwärtigen Verkehr vergewissert hätte. Das folgt auch aus den Feststellungen des Sachverständigen, der diese insbesondere in Kenntnis und unter Einbeziehung der Örtlichkeit getroffen hat.

Allerdings war auch das Verhalten der Klägerin mitursächlich für das Zustandekommen des Unfalls. Sie hat bei einer unklaren Verkehrslage den PKW des Beklagten zu 1 überholt. Dass es sich im rechtlichen Sinn um einen Überholvorgang handelte, ergibt sich daraus, dass der Beklagte zu 1 noch Teil des fließenden Verkehrs war, da er lediglich angehalten hatte, um Gegenverkehr passieren zu lassen. Als Überholende hatte sie § 5 StVO zu beachten. Ein Überholen ist zurückzustellen, wenn nach den gegebenen objektiven Umständen, mit einem ungefährlichen Überholen nicht gerechnet werden kann, was insbesondere dann der Fall ist, wenn sich nicht verlässlich beurteilen lässt, was das voraus fahrende oder stehende Fahrzeug sogleich tun wird (KG DAR 2002, 557). Diese Situation lag hier für die Klägerin vor. Im Hinblick auf die bestehende Engstelle und das wahrgenommene entgegen kommende Fahrzeug musste die Klägerin damit rechnen, dass auch der Beklagte zu 1 nur wegen des Gegenverkehrs anhielt und bei freier Fahrbahn weiterfahren würde. Aufgrund der zur Überzeugung des Gerichts bestehenden Absicht des Beklagten zu 1, seine Fahrt bei Freiwerden der Engstelle fortzusetzen, geht das Gericht auch davon aus, dass der Beklagte zu 1 nicht genau achsparallel hinter dem stehenden Fahrzeug wartete, sondern zumindest leicht versetzt. Weiterer Anhaltspunkt für die Klägerin waren die Bremslichter, die am Fahrzeug des Beklagten zu 1 geleuchtet haben müssen. Das Gericht hat insoweit aufgrund der Einlassung des Beklagten zu 1 – insbesondere im Hinblick auf die leichte Nachprüfbarkeit einer derartigen Behauptung – keinen Zweifel, dass sein Fahrzeug über ein Automatikgetriebe verfügte. Nicht für erwiesen hält es demgegenüber die Behauptung der Beklagten, der linke Fahrtrichtungsanzeiger sei die gesamte Zeit gesetzt gewesen. Letztlich kann das jedoch dahinstehen. Selbst wenn der Blinker nicht gesetzt war, hätte dies der Klägerin aufgrund der übrigen dargestellten Umstände keine Veranlassung geben dürfen, darauf zu vertrauen, dass der Beklagte parkte. Wie bereits ausgeführt ist davon auszugehen, dass die Klägerin den nach alldem gut erkennbaren Beklagten zu 1 allerdings überhaupt nicht wahrgenommen hat, was letztlich genauso schwer wiegt wie ein – wenn auch unzutreffender – Abwägungsvorgang.

Unter Würdigung all dieser Umstände waren beide Parteien unaufmerksam. Allerdings liegt der weit höhere Verursachungsanteil am Zustandekommen des Unfalls beim Beklagten zu 1, da seine Unaufmerksamkeit auf einem Fehlverhalten beruht, das letztlich das Unfallereignis erst ausgelöst hat.

IV

Der Fahrzeugschaden ist in Höhe von 3371,09 € unstreitig. Hiervon tragen die Beklagten 2/3, was einem Betrag in Höhe von 2247,39 € entspricht. Auch die geltend gemachten Auslagenpauschale unterliegt dabei der anteiligen Kürzung.

V

Der Zinsanspruch ist gemäß §§ 288, 286 BGB begründet. Der Anspruch auf vorgerichtliche Kosten der Rechtsverfolgung ergibt sich als Teil des nach § 249 BGB zu erstattenden Schadens in zuerkannter Höhe errechnet auf Grundlage der klägerischen Berechnung in der Klageschrift auf Grundlage des vorgerichtlich geltend gemachten geringeren Gegenstandswertes.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92 I, 100 ZPO.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 709, 708 Nr.11, 711 ZPO.

Streitwert:

bis zum 9.1.2017: 1.695,54 €:

seitdem 10.1.2017: 2700,87 €