Martin Vogler, Wikimedia Commons

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Der Kläger fuhr mit seinem Motorrad hinter einem Lkw auf einer zweispurigen Bundesstraße und unterschritt dabei den vorgeschriebenen Sicherheitsabstand. Den Fahrzeugen kam ein Silofahrzeug entgegen, gefolgt vom Fahrzeug der Beklagten zu 1). Dieses scherte zum Überholen des Silofahrzeugs aus, brach den Überholvorgang aber nach ungefähr vier Sekunden wegen des entgegenkommenden Lkws ab und wechselte auf den rechten Fahrstreifen zurück. In diesem Moment betrug der Abstand zwischen Überholer und entgegenkommendem Lkw weniger als 16 Meter. Der Lkw konnte jedoch bis zum Stillstand abbremsen, um einen Zusammenstoß zu vermeiden. Dabei fuhr der Kläger mit seinem Motorrad auf den Lkw auf. Das OLG Naumburg bejaht Ansprüche des Klägers auf Schadensersatz und Schmerzensgeld in Höhe von 60 % (OLG Naumburg, Urteil vom 30.09.2015, Az. 12 U 58/15).

Der Kläger kann von den Beklagten die Zahlung von 26.137,39 € verlangen. Er hat gegen die beiden Beklagten als Gesamtschuldner (§ 840 BGB, § 115 Abs.1 Satz 4 VVG) wegen des Verkehrsunfalls, der sich am 22. Juni 2009 gegen 06:10 Uhr in der Ortslage J. auf der B … ereignete, einen Anspruch auf Ersatz seiner materiellen und immateriellen Schäden zu einer Haftungsquote von 6/10 aus den straßenverkehrsrechtlichen Haftungsnormen der §§ 7 Abs.1, 17 Abs.1, 17 Abs.2, 18 Abs.1 StVG in Verbindung mit § 115 Abs.1 VVG. Die Beklagte zu 1) haftet dem Kläger aus der straßenverkehrsrechtlichen Gefährdungshaftung des § 7 Abs.1 StVG. Die Beklagte zu 2) ist dem Kläger aus dem versicherungsrechtlichen Direktanspruch des § 115 Abs.1 VVG einstandspflichtig.

Die anspruchsbegründenden Voraussetzungen für eine Halterhaftung der Beklagten zu 1) sind hier aus § 7 Abs.1 StVG gegeben. Sie ist Halter des unfallbeteiligten Pkw Mazda 2 und damit grundsätzlich anspruchsverpflichtet. Der Kläger wurde durch das streitgegenständliche Unfallgeschehen als Führer des Motorrades Honda RC 43, an dem die Beklagte zu 1) beteiligt war, schwer verletzt. Zugleich sind ihm hieraus materielle Schäden erwachsen. Die Einstandspflicht der Beklagten zu 1) als Halter des Mazda 2 ist nicht nach § 7 Abs.2 StVG ausgeschlossen. Dass die Kollision für sie auf höherer Gewalt beruhte, behaupten die Beklagten schon nicht.

Auf die insoweit dem Grunde nach gegebene straßenverkehrsrechtliche Gefährdungshaftung muss sich der Kläger im Ergebnis der nach § 17 Abs. 1, Abs. 2 StVG gebotenen Abwägung der beiderseitigen Mitverursachungs- und Verschuldensanteile sowie der Betriebsgefahren der unfallbeteiligten Fahrzeuge allerdings einen Eigenhaftungsanteil in Höhe von 4/10 anrechnen lassen. Ein schadensrechtlicher Ausgleich ist hier nach Maßgabe des § 17 Abs.1, Abs.2 StVG vorzunehmen gewesen, weil auch der Kläger seinerseits als Halter des unfallgeschädigten Motorrades Honda RC 43 für den Unfall grundsätzlich gemäß § 7 Abs.1 StVG einstandspflichtig wäre und sich der Unfall weder für den Kläger noch für die Beklagte zu 2) als ein unabwendbares Ereignis im Sinne des § 17 Abs.3 StVG darstellte.

Der Kläger kann sich nicht mit Erfolg auf einen Ausschluss seiner Halterhaftung nach § 17 Abs.3 StVG berufen. Dem steht schon entgegen, dass der Kläger selbst einen erheblichen Verkehrsverstoß begangen hat. Das Landgericht hat nach erschöpfender Beweiserhebung durch Vernehmung des Zeugen G., durch Anhörung des Klägers und der Beklagten zu 1) und durch das Gutachten des Sachverständigen W. mit überzeugender Begründung festgestellt, dass der Kläger gegen das Gebot des § 4 Abs. 1 StVO in der bis zum 31. März 2013 geltenden Fassung verstoßen hat, den erforderlichen Sicherheitsabstand zu dem vor ihm fahrenden LKW einzuhalten. Der Abstand zwischen Motorrad des Klägers und dem LKW mit Anhänger des Zeugen G. betrug im Zeitpunkt der ersten Reaktionsmöglichkeit des Klägers durch Aufleuchten der Bremsleuchten des vor ihm fahrenden LKW gerade einmal 6,6 Meter. Der in der seinerzeitigen Verkehrssituation gebotene Sicherheitsabstand hätte demgegenüber ca. 13,4 Meter betragen. Der Kläger ist der Feststellung seines Verkehrsverstoßes gemäß § 4 Abs. 1 StVO mit der Berufung auch gar nicht mehr entgegen getreten.

Ebenso wenig war der Unfall für die Beklagte zu 1) ein unabwendbares Ereignis im Sinne des § 17 Abs. 3 StVG. Dem steht nämlich entgegen, dass sie einen Verstoß gegen § 5 Abs. 2 StVO in der bis zum 31. August 2009 geltenden Fassung begangen hat. Nicht zutreffend ist allerdings die von dem Landgericht vorgenommene Einordnung des Verhaltens der Beklagten zu 1) als Verstoß gegen § 5 Abs. 4 StVO. Soweit sich, wer zum Überholen ausscheren will, so verhalten muss, dass eine Gefährdung des nachfolgenden Verkehrs ausgeschlossen ist (§ 5 Abs. 4 Satz 1 StVO), schützt diese Vorschrift ersichtlich nur den nachfolgenden Verkehr, der bei dem hiesigen Unfallgeschehen keine Rolle spielt. Soweit beim Überholen ein ausreichender Seitenabstand zu anderen Verkehrsteilnehmern eingehalten werden muss (§ 5 Abs. 4 Satz 2 StVO), kann diese Vorschrift sowohl gegenüber dem überholten Verkehrsteilnehmer verletzt werden als auch gegenüber Fahrzeugen im Gegenverkehr. Indes ist ein unzureichender Seitenabstand, der Einfluss auf den Unfall gehabt hätte, hier nicht festzustellen. Im Ergebnis der Beweisaufnahme durch Vernehmung des Zeugen hat die Beklagte zu 1) den eingeleiteten Überholvorgang abgebrochen und ihr Fahrzeug in ihre Spur zurückgelenkt. Der seitliche Abstand zu dem LKW, den sie an sich überholen wollte, wurde daher nicht relevant. Ein problematisch geringer seitlicher Abstand zu dem von dem Zeugen G. gesteuerten entgegenkommenden LKW ist dadurch nicht entstanden, dass dieser LKW den von der Beklagten zu 1) gesteuerten PKW in einem Moment passierte, als dieser die Spur des LKW bereits – zumindest ganz überwiegend – verlassen hatte. Ebenso wenig spielen die Pflichten aus § 5 Abs. 4 Satz 3 und Satz 4 StVO für den Unfall eine Rolle, wonach der Überholende sich nach einem Überholvorgang zügig wieder rechts einzuordnen bzw. den Überholten nicht zu behindern hat.

Einschlägig ist hier vielmehr § 5 Abs. 2 Satz 1 StVO, wonach überholen nur derjenige darf, wer übersehen kann, dass während des ganzen Überholvorgangs jede Behinderung des Gegenverkehrs ausgeschlossen ist. Diesen Anforderungen hat die Beklagte zu 1) nicht entsprochen. Im Ergebnis der Beweisaufnahme steht nämlich fest, dass die Beklagte zu 1) mit ihrem Fahrzeug in einer Entfernung von gerade einmal 141 Metern zu dem ihr entgegen kommenden LKW des Zeugen G. den Überholvorgang durch Ausscheren nach links hinter dem vor ihr fahrenden LKW eingeleitet hat, ihr Fahrzeug zu einem gewichtigen Teil auf die Fahrspur des Gegenverkehrs gesteuert hat und dadurch den Zeugen G. zum Abbremsen seines Fahrzeuges veranlasst hat, wobei es ohne dieses Abbremsen zu einer Kollision des LKW mit dem PKW der Beklagten zu 1) gekommen wäre. Erst in einem Abstand von weniger als 16 Metern von der Endstellung des LKW des Zeugen G. hat das Fahrzeug der Beklagten zu 1) die Spur des Gegenverkehrs wieder verlassen.

Dies folgt aus den erstinstanzlich erhobenen und im Berufungsverfahren auch nicht angegriffenen überzeugenden Beweisen, der Aussage des Zeugen G. und dem Gutachten des Sachverständigen W..

Liegen die Voraussetzungen eines Haftungsausschlusses nach § 17 Abs.3 StVG für beide Seiten somit nicht vor, hat gemäß § 17 Abs.1, Abs.2 StVG eine Abwägung der beiderseitigen Mitverursachungs- und Verschuldensbeiträge stattzufinden. Die Abwägung ist dabei aufgrund aller festgestellten Umstände des Einzelfalles vorzunehmen, wobei in erster Linie das Maß der Verursachung von Belang ist, in dem die Beteiligten zur Schadensentstehung beigetragen haben; das beiderseitige Verschulden stellt einen weiteren, in die Abwägung einzustellender Faktor dar, wobei nach ständiger Rechtsprechung allerdings nur solche Umstände zu berücksichtigen sind, die zugestanden, unstreitig oder nach § 286 ZPO bewiesen und darüber hinaus nachweislich schadensursächlich geworden sind (vgl. BGH NJW 2000, 3069; OLG Saarbrücken NZV 2009, 556; OLG Zweibrücken SP 2009, 175; König in Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 42.Aufl., § 17 StVG Rdn.4, 5 m.w.N.).

Entgegen der Bewertung des Landgerichts rechtfertigen die beiderseitigen Verkehrsverstöße keine Haftungsquote von 2/3 zu Lasten des Klägers, sondern vielmehr eine Haftung der Beklagten zu 6/10. Eine Haftung der Beklagten nur mit einem Drittel würde bedeuten, dass sie trotz eines fraglos bewiesenen Verkehrsverstoßes nur mit unwesentlich mehr als mit der von ihnen ohnehin zu tragenden Betriebsgefahr des von der Beklagten zu 1) gesteuerten Fahrzeuges haften würden. Stattdessen ist zu Lasten der Beklagten in die Abwägung einzustellen, dass das Unfallgeschehen gerade durch das Verhalten der Beklagten zu 1) ausgelöst worden ist. Dieses Verhalten hat das Landgericht überdies zutreffend als riskantes Fahrmanöver bewertet. Zwar mag es sich für den Führer eines hinter einem LKW fahrenden PKW erforderlich machen, angesichts einer geraden Fahrstrecke zu klären, ob der LKW überholt werden kann, und zu diesem Zweck für einen kurzen Moment gerade so weit links zu fahren, dass der Gegenverkehr – vorbei an dem zu überholenden LKW – überblickt werden kann. Die Beklagte zu 1) hat sich jedoch darauf nicht beschränkt. Stattdessen ist sie schon nach eigenen Angaben mit ihrem Fahrzeug jedenfalls so weit auf die Gegenfahrbahn ausgeschert, dass sich der Wagen mit seiner Mitte schon auf der Mittellinie befunden hat. Die überzeugende Aussage des Zeugen G. zugrunde gelegt, war der Wagen der Beklagten zu 1) sogar schon auf der Fahrbahn des Zeugen, als dieser sich zum Bremsen veranlasst sah. Die besondere Gefährlichkeit dieses Verhaltens zeigt sich daran, dass die Beklagte zu 1) zu einem Überholmanöver ausgeschert ist, obwohl ein LKW, also ein Fahrzeug mit einer nicht nur geringen Länge, zu überholen war und obwohl sie nach den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen W. in seinem Gutachten vom 15. April 2014 sofort erkannt haben muss, dass sich im Gegenverkehr ein LKW nähert. Da dieser nach den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen gerade einmal 141 Meter entfernt gewesen ist, war es erkennbar ausgeschlossen, den Überholvorgang überhaupt durchzuführen, schon gar nicht auf eine Weise, die eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausschließt. Trotzdem hat sich das Fahrzeug der Beklagten zu 1) über einen vergleichsweise langen Zeitraum von 3,7 Sekunden (vgl. die von dem Sachverständigen skizzierten Einlaufbewegungen der Beteiligten) zumindest teilweise auf der Gegenspur befunden. Erst eine Sekunde vor dem Erreichen der Endstellung des LKW des Zeugen G. und weniger als 15,9 Meter von diesem LKW entfernt hat die Beklagte zu 1) die Gegenspur ganz überwiegend wieder verlassen. Insbesondere die von dem Sachverständigen W. vorgelegten Simulationsvideos (Videos 7 bis 10) – jeweils aus Sicht des Zeugen G. und der Beklagten zu 1) – zeigen sehr deutlich, dass es trotz des Bremsmanövers des Zeugen G. nur sehr knapp zu keiner Kollision gekommen ist.

Überdies ist zu Lasten der Beklagten zu berücksichtigen, dass die Beklagte zu 1) gegen eine Verkehrsregel verstoßen hat, die die Einhaltung des höchsten Sorgfaltsmaßstabes erfordert. Jede Behinderung des Gegenverkehrs muss während des gesamten Überholvorganges ausgeschlossen sein. Dem hat die Beklagte zu 1) nun gar nicht entsprochen.

Demgegenüber fällt ein Verstoß des Klägers gegen das Gebot aus § 4 Abs. 1 StVO, den erforderlichen Sicherheitsabstand einzuhalten, grundsätzlich deutlich weniger ins Gewicht. Indes ist hier zu Lasten des Klägers zu berücksichtigen, dass der gebotene Sicherheitsabstand immerhin um die Hälfte verkürzt war und dass dem Kläger überdies durch die Aufbauten des vor ihm fahrenden LKW mit Anhänger die Sicht auf das Verkehrsgeschehen davor verwehrt war. Dies hat die Reaktionsmöglichkeiten des Klägers auf ein unerwartetes Verkehrsgeschehen vor ihm offenkundig deutlich verkürzt. Er konnte nämlich erst auf ein Aufleuchten der Bremsleuchten des vor ihm fahrenden LKW seinerseits bremsen. Dies hätte es geboten, in besonderem Maße einen zureichenden Sicherheitsabstand einzuhalten, der ein gefahrloses Abbremsen hinter dem LKW-Gespann ermöglicht. Ein Abstand von wenig mehr als sechs Metern ist hierfür viel zu gering gewesen, zumal bei regennasser Fahrbahn. Letztlich rechtfertigen diese Umstände in der Gesamtschau eine im geringen Umfange überwiegende Haftung der Beklagten, nämlich zu einer Quote von 6/10.