Der Beklagte zu 1) überholte ein anderes Fahrzeug; die Klägerin kam den Fahrzeugen  entgegen. Es kam zur Kollision. Der Sachverständige stellte später fest, dass die Klägerin das Überholmanöver frühzeitig hätte erkennen und an den rechten Fahrbahnrand oder auf den Standstreifen ausweichen können. Das OLG Köln nimmt die vom LG Aachen festgelegte Haftungsquote von 80:20 zu Lasten des Beklagten zu 1) hin. Das Verhalten der Klägerin verstoße zumindest gegen § 1 Abs. 2 StVO und führe zu einer erhöhten Betriebsgefahr (Hinweisbeschluss vom 19.09.2014, Az. 19 U 83/14).