Auch das OLG Zweibrücken hat sich schon mit dem Rohmessdaten-Urteil des VerfGH des Saarlandes auseinandergesetzt. Zu den zahlreichen in Rheinland-Pfalz verwendeten Enforcement Trailern mit dem Messgerät PoliScan FM 1 meint das OLG: Die vom VerfGH geforderte Überprüfbarkeit der Messungen anhand ihrer Rohmessdaten sei bei diesen Messgeräten grundsätzlich möglich.

Sachverständige widersprechen dem allerdings. Bei PoliScan-Messgeräten werden (ab der Software-Version 3.2.4) im Falldatensatz bzw. der XML-Datei die Zeit- und Ortsdaten von fünf Einzelmessungen (positionVeryFirstMeasurement, positionVeryLastMeasurement, positionFirstMeasurement, positionLastMeasurement sowie vehiclePosition) gespeichert. Demgegenüber errechnet das Messgerät den endgültigen Wert aus hunderten von Einzelmessungen, weshalb die PTB und auch verschiedene Gerichte eine aus den genannten fünf Werten errechnete Geschwindigkeit als nicht aussagekräftig ansehen. Die Anzahl der Einzelmessungen ist aus der XML-Datei ebenfalls ersichtlich (numberOfMeasurements), allerdings gerade nicht das Ergebnis der Einzelmessungen selbst, weshalb etwa im Saarland – unter Berufung auf das VerfGH-Urteil – auch Bußgeldverfahren, in denen ein PoliScan-Messgerät verwendet wurde, eingestellt werden.

OLG Zweibrücken, Beschluss vom 23.07.2019 – 1 OWi 2 Ss Rs 68/19

1. Der Antrag des Betroffenen, die Rechtsbeschwerde gegen das Urteil des Amtsgerichts Landau in der Pfalz vom 21. März 2019 zuzulassen, wird als unbegründet verworfen.

Der Verfassungsgerichtshof des Saarlandes hat in seinem Urteil vom 5. Juli 2019 (Lv 7/17) nicht die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und der Oberlandesgerichte zu den standardisierten Messverfahren verworfen. Der Gerichtshof geht vielmehr bei seiner Entscheidung ausdrücklich von dieser Rechtsprechung aus (Rn. 90; zit. nach juris); er hält es lediglich verfassungsrechtlich für geboten, dass das Messergebnis aufgrund gespeicherter Rohmessdaten für den Betroffenen überprüfbar sein muss (Rn. 96). Dies ist bei dem hier verwendeten Messgerät PoliScan Speed FM 1 aber grundsätzlich möglich.

2. Die Rechtsbeschwerde gilt als zurückgenommen (§ 80 Abs. 4 Satz 4 OWiG).

3. Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens werden dem Betroffenen auferlegt (§§ 46 Abs. 1 OWiG, 4 73 Abs. 1 StPO).