Auch das OLG Zweibrücken hat sich schon mit dem Rohmessdaten-Urteil des VerfGH des Saarlandes auseinandergesetzt. Zu den zahlreichen in Rheinland-Pfalz verwendeten Enforcement Trailern mit dem Messgerät PoliScan FM 1 meint das OLG: Die vom VerfGH geforderte Überprüfbarkeit der Messungen anhand ihrer Rohmessdaten sei bei diesen Messgeräten grundsätzlich möglich.
Sachverständige widersprechen dem allerdings. Bei PoliScan-Messgeräten werden (ab der Software-Version 3.2.4) im Falldatensatz bzw. der XML-Datei die Zeit- und Ortsdaten von fünf Einzelmessungen (positionVeryFirstMeasurement, positionVeryLastMeasurement, positionFirstMeasurement, positionLastMeasurement sowie vehiclePosition) gespeichert. Demgegenüber errechnet das Messgerät den endgültigen Wert aus hunderten von Einzelmessungen, weshalb die PTB und auch verschiedene Gerichte eine aus den genannten fünf Werten errechnete Geschwindigkeit als nicht aussagekräftig ansehen. Die Anzahl der Einzelmessungen ist aus der XML-Datei ebenfalls ersichtlich (numberOfMeasurements), allerdings gerade nicht das Ergebnis der Einzelmessungen selbst, weshalb etwa im Saarland – unter Berufung auf das VerfGH-Urteil – auch Bußgeldverfahren, in denen ein PoliScan-Messgerät verwendet wurde, eingestellt werden.
OLG Zweibrücken, Beschluss vom 23.07.2019 – 1 OWi 2 Ss Rs 68/19
1. Der Antrag des Betroffenen, die Rechtsbeschwerde gegen das Urteil des Amtsgerichts Landau in der Pfalz vom 21. März 2019 zuzulassen, wird als unbegründet verworfen.
Der Verfassungsgerichtshof des Saarlandes hat in seinem Urteil vom 5. Juli 2019 (Lv 7/17) nicht die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und der Oberlandesgerichte zu den standardisierten Messverfahren verworfen. Der Gerichtshof geht vielmehr bei seiner Entscheidung ausdrücklich von dieser Rechtsprechung aus (Rn. 90; zit. nach juris); er hält es lediglich verfassungsrechtlich für geboten, dass das Messergebnis aufgrund gespeicherter Rohmessdaten für den Betroffenen überprüfbar sein muss (Rn. 96). Dies ist bei dem hier verwendeten Messgerät PoliScan Speed FM 1 aber grundsätzlich möglich.
2. Die Rechtsbeschwerde gilt als zurückgenommen (§ 80 Abs. 4 Satz 4 OWiG).
3. Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens werden dem Betroffenen auferlegt (§§ 46 Abs. 1 OWiG, 4 73 Abs. 1 StPO).
Ich kann solche Beschlüsse nicht nachvollziehen. Sie zeugen davon, dass man sich überhaupt nicht im Detail mit diesen Geräten auseinandergesetzt hat.
Es war Dr. Frohn (Fa. Vitronic) höchstselbst, der vor Sachverständigen bei einer Tagung bei Vitronic erklärt hat, dass es unzulässig sei, diese einzelnen Measurementwerte zu Plausibilitätsprüfungen heranzuziehen. Hintergrund dieser Aussagen war das längere Zeit aufgeworfene Thema der 50 m – 20 m – Problematik. Es kam es teilweise zu gravierenden Abweichungen oder zu gleichen Zeitstempeln bei unterschiedlichen Entfernungsangaben. Nachdem, was Dr. Frohn vor den Sachverständigen zur Speicherung der Werte erklärt hat (Verzögerungen bei der Speicherung, ggf. Zufallswerte) ist es auch verständlich, dass diese Werte nicht herangezogen werden sollten.
Auch die PTB hat erklärt, dass diese “Hilfsgrößen” (u. a. positionFirstMeasurement und positionLastMeasurement) zur Abschätzung weniger verlässlich sind und Verkehrsfehlergrenzen verletzten können (was auch oft genug passiert), da hier die Messunsicherheit auf die gerade einmal fünf (in manchen Fällen sechs) vorhandenen Einzelpunkte voll aufschlägt (vgl. Stellungnahme der PTB vom 12.01.2017).
Derartige Stellungnahmen gibt es zahlreiche. Jetzt, nach dem Urteil des Verfassungsgerichtshof des Saarlandes sollen diese Werte plötzlich doch zur Plausibilitätsprüfung herangezogen werden können? Man macht es sich hier sehr einfach.
Na klar macht man es sich als OLG-Richter einfach. Es geht eben nicht vorrangig darum, Recht zu sprechen, sondern zu gewährleisten, dass die OWi-Richter die Fälle vom Tisch bekommen.
Wie sollte es anders zu erklären sein, dass die OLG gebetsmühlelnartig die Gleichung Zulassung durch die PTB = Gerät misst immer richtig aufstellen, obwohl nun wirklich schon genug gut dokumentierte Abweichungen des gemessenenen Geschwindigkeitswertes vom effektiven dokumentiert sind. Ich denke da an den LED-Einfluss bei eso oder die jetzt festgestellten Fehlmessungen bei Leivtec XV3.
Abgesehen davon empfinde ich es als skandlös, dass ein Richter eines OLG, der über Geschwindigkeitsmessungen (und damit auch über die Bedeutung der Prüfungen der PTB) zu urteilen hat, immer wieder Vorträge bei eben dieser PTB hält.
Was auf dem Gebiet passiert, passt besser in eine Bananenrepublik als in einem Rechtsstaat.