Bei ESO 3.0-Messungen bzw. -Messgeräten wird ja gegenwärtig eine mögliche Beeinflussbarkeit durch LED-Lichtquellen diskutiert. Der Verteidiger des Betroffenen, dessen Fahrzeug ein LED-Tagfahrlicht hat, hatte deshalb Bedenken bei einer PoliScan-Messung; das OLG Koblenz hingegen nicht. Zu Laser- bzw. LIDAR-Messgeräten ist insoweit auch bislang nichts bekannt geworden. Zudem geht es – wie bereits das OLG Zweibrücken und wohl unzutreffend – davon aus, dass bei PoliScan Speed die “Rohmessdaten” in der XML-Datei gespeichert werden und damit für eine nachträgliche Prüfung zur Verfügung stehen.

OLG Koblenz, Beschluss vom 29.07.2019 – 3 OWi 6 SsBs 147/19

Der Antrag des Betroffenen auf Zulassung der Rechtsbeschwerde gegen das Urteil des Amtsgerichts Daun vom 29. April 2019 wird auf seine Kosten (§§ 46 Abs. 1 OWiG, 473 Abs. 1 Satz 1 StPO9 als unbegründet verworfen.

Der Stellungnahme der Generalstaatsanwaltschaft vom 4. Juli 2019 fügt der Senat lediglich das Folgende hinzu:

Zulassungsgründe, § 80 Abs. 1 und 2 OWiG, liegen nicht vor:

1. Der Entscheidung des Verfassungsgerichtshof des Saarlands vom 5. Juli 2019 – Lv 7/17 – lag eine Messung mit dem System Traffistar S 350 zugrunde. Anders als derzeit noch bei diesem System werden bei dem System Poliscan Speed, mit dem vorliegend die Messung durchgeführt wurde, die Rohmessdaten (in xml.-Dateien) gespeichert.

2. Dass das Fahrzeug des Betroffenen über ein LED-Tagfahrlicht verfügt, führt nicht zu Bedenken hinsichtlich des hier gegenständlichen Messvorwurfs. Diskutiert wird dies – ungeachtet des Gehalts der Diskussion – nicht für das hier gegenständliche Messverfahren, sondern für das Messverfahren ES 3.0 (vgl. https://vut-verkehr.de/aktuelles).

3. Auch das Fahrverbot ist nicht zu beanstanden. Zutreffend führt das Gericht aus, dass ein Absehen vom Fahrverbot nicht in Betracht kam und dass es für den Betroffenen zumutbar ist. Soweit der Verteidiger rügt, dass nicht nachvollziehbar sei, wieso die Generalstaatsanwaltschaft davon ausgehe, dass für den Betroffenen nur einmal im Monat von Bereitschaftsdienst auszugehen sei, sei auf die Beschwerdebegründung verwiesen. In dieser heiß est: „Diese Bereitschaft besteht auch nachts und am Wochenende und dies auch mindestens einmal monatlich…“. Letztlich kommt es auf die Frage der Häufigkeit der Bereitschaft allerdings nicht an, da eine Abdeckung zumindest eines Teils der Zeit des Fahrverbots durch Urlaub möglich ist und im Übrigen notfalls ein Fahrer eingestellt werden könnte.

Die vorsorglich eingelegte Rechtsbeschwerde gilt mit der Antragsverwerfung als zurückgenommen (§ 80 Abs. 3 Satz 2 und Abs. 4 Satz 3 OWiG).